
Mutterschutz: Arbeitsrechtliche Regelungen im Überblick

Passende Arbeitshilfen
Während der Schwangerschaft
Frauen dürfen während der Schwangerschaft keine Überstunden leisten.
Ab der 8. Woche vor der Geburt besteht ein Nachtarbeitsverbot (20.00–06.00 Uhr). Der Arbeitgeber hat betroffenen Mitarbeiterinnen nach Möglichkeit eine gleichwertige Tagesarbeit anzubieten. Andernfalls besteht Anspruch auf 80 % des Lohnes.
Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit gilt der übliche Lohnanspruch.
Diese Regelungen sind zentrale Elemente des Mutterschutzes in der Schweiz.
Schutz der Schwangeren
Sonderschutz während der Schwangerschaft
Schwangere dürfen nur wie folgt beschäftigt werden:
- nicht über die ordentliche Dauer der täglichen Arbeitszeit, jedenfalls keinesfalls über neun Stunden
- nicht zu Überzeitarbeit
- nur mit ihrem Einverständnis
- und ab der 8. Woche vor der Geburt nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr
Verbot der Abend- und Nachtarbeit ab der 8. Woche vor der Geburt
Ab der 8. Woche vor der Geburt dürfen schwangere Frauen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hat ihnen eine gleichwertige Tagesarbeit anzubieten. Ist das nicht möglich, besteht Anspruch auf 80 % des Lohns.
Keine beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten während des Mutterschutzes
Schwangere dürfen keine Arbeiten leisten, die gesundheitsschädlich oder beschwerlich sind. Auf Wunsch sind sie davon zu befreien und können solche Arbeiten ablehnen.
Der Arbeitgeber darf sie nur dann für solche Tätigkeiten einsetzen, wenn eine Risikobeurteilung keine Gefährdung zeigt oder Schutzmassnahmen bestehen.
Beispiele sind Arbeiten mit schädlichen Stoffen oder Mikroorganismen. Weitere sind in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz geregelt.
Sonderbestimmungen beistehend zu verrichtender Tätigkeit
Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit gelten Sonderbestimmungen:
- Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat: tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und alle zwei Stunden eine zusätzliche 10-Minuten-Pause.
- Ab dem 6. Monat: stehende Arbeit auf maximal vier Stunden pro Tag beschränkt.
Falls dies nicht möglich ist, besteht Anspruch auf eine zumutbare Ersatzarbeit oder 80 % Lohn.
Arbeitsniederlegung während der Schwangerschaft
Schwangere dürfen die Arbeit auch ohne Arbeitsunfähigkeit niederlegen – auf blosse Anzeige hin und unter Kündigungsschutz.
Der Arbeitgeber kann ein Arztzeugnis zur Bestätigung der Schwangerschaft verlangen (nicht zur Arbeitsunfähigkeit).
Die Zeit der Arbeitsniederlegung ist unbezahlt.
Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft
Bei ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft besteht Anspruch auf Lohnzahlung wie bei Krankheit.
Auch in diesem Fall greift der Mutterschutz, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen.
Schutz während der Mutterschaft
Arbeitsverbot acht Wochen
Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden. Dieser Mutterschaftsurlaub ist zwingend und darf nicht auf die Zeit vor oder nach der Geburt verteilt werden.
Einschränkungen 16 Wochen
Bis zur 16. Woche nach der Geburt dürfen Wöchnerinnen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
Für Nachtarbeit besteht Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz. Ist das nicht möglich, gilt ein Anspruch auf 80 % des Lohns.
Nach dem 16-wöchigen Urlaub sind die vertraglichen Pflichten wieder zu erfüllen.
Nach der Geburt
Nach der Geburt dürfen Mitarbeiterinnen während acht Wochen nicht beschäftigt werden, danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis.
Die Mutterschaftsentschädigung ersetzt während 14 Wochen den Lohn. Wird die Arbeit vorher aufgenommen, endet die Entschädigung.
Abend- oder Nachtarbeit ist nur zulässig, wenn eine gleichwertige Tagesarbeit angeboten werden kann. Ansonsten besteht Anspruch auf 80 % Lohn.
Stillzeit
Stillende Mütter dürfen unter der Massnahme des Mutterschutzes nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls mehr als 9 Stunden.
Stillende Mütter dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die sich erfahrungsgemäss auf die Gesundheit oder auf das Stillen nachteilig auswirken. Stillende Mütter sind auf ihr Verlangen hin von Arbeiten zu befreien, die für sie beschwerlich sind. Auch hier gilt die Bestimmung über die zumutbare Ersatzarbeit resp. der Anspruch auf 80 % des Lohnes.
Der Arbeitgeber muss, wenn im Betrieb gestillt wird, einen geeigneten Ort zur Verfügung stellen.
Stillenden Müttern im Mutterschutz sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben (auch über das erste Lebensjahr des Kindes hinaus). Im ersten Lebensjahr des Kindes wird davon als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:
bei einer täglichen Arbeitszeit von | Stillzeit mindestens |
---|---|
bis zu 4 Stunden | 30 Minuten |
mehr als 4 Stunden | 60 Minuten |
mehr als 7 Stunden | 90 Minuten |
Diese Zeiten können am Stück oder verteilt bezogen werden. Sie gelten unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin im Betrieb stillt oder zum Stillen den Arbeitsplatz oder die Firma verlässt. Verlässt sie den Arbeitsplatz zum Stillen, ist für den Weg keine Verlängerung der bezahlten Stillzeit vorgesehen. Wird mehr Zeit für das Stillen benötigen, darf die stillende Mutter der Arbeit auch länger fernbleiben. Die zusätzlich benötigte Zeit wird ohne anderslautende Abmachung nicht als bezahlte Arbeitszeit angerechnet.
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