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Längere Absenzen: Gründe gehören ins Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnisse sollen sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers äussern. Sie sollen dabei wahr und vollständig sein, weshalb auch negative Tatsachen erwähnt werden müssen, wenn sie für die Gesamtbeurteilung erheblich sind. Dies kann im Einzelfall auch für längere Absenzen bei Krankheiten und Mutterschaftsurlaub gelten – eine Analyse von BGer-Urteil 8C_134/2018 vom 17. September 2018.

27.10.2020 Von: David Schneeberger
Längere Absenzen

Sachverhalt / Hintergrund

A (Klägerin) arbeitete seit dem 1. März 2014 als Gerichtsschreiberin beim Bundesverwaltungsgericht. Vom 30. April bis zum 1. Oktober 2014, vom 2. Juli bis zum 31. August 2015 sowie ab dem 12. November 2015 war sie wegen Mutterschaftsurlaub und Krankheit abwesend. Am 26. April 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht sie auf, unverzüglich zur Arbeit zu erscheinen, da sich ihre Arbeitsunfähigkeit auf den angestammten Arbeitsplatz und nicht auf das ganze Gericht beziehe.

A setzte daraufhin am 3. Mai 2015 das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, der Aufforderung zur Arbeitsaufnahme nachzukommen. Daraufhin forderte das Bundesverwaltungsgericht A erneut auf, umgehend zur Arbeit zu erscheinen, andernfalls das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bzw. längeren unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz und damit aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst würde. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 löste das Bundesverwaltungsgericht das Arbeitsverhältnis fristlos auf.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde von A teilweise gut und verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht, A rückwirkend ab dem 5. Mai 2016 bis zum Ablauf der (hypothetischen) ordentlichen Kündigungsfrist den Bruttolohn und eine Entschädigung in der Höhe von sieben Bruttomonatslöhnen zuzüglich Zins zu bezahlen sowie ein abgeändertes Arbeitszeugnis auszustellen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (Urteil 8C_134/2018 vom 17. September 2018).

Entscheid des Bundesgerichts (gekürzte Fassung)

Die Beschwerdeführerin rügte nebst der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.3) auch die Formulierung des Arbeitszeugnisses (E. 5.1). Letzteres soll hier ausführlicher diskutiert werden.

5.2.1. Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Ein solches qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden.

Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr und vollständig zu sein hat.

Ein qualifiziertes Zeugnis darf und muss daher bezüglich der Leistungen des Arbeitnehmers auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für dessen Gesamtbeurteilung erheblich sind.

Dies trifft auf eine Krankheit zu, die einen erheblichen Einfluss auf Leistung oder Verhal ten des Arbeitnehmers hatte oder die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgaben infrage stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete.

Eine geheilte Krankheit, welche die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens nicht beeinträchtigt, darf dagegen nicht erwähnt werden

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