
Ferienreduktion bei Krankheit: Antworten auf häufige Fragen

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Frage: Was ist der Sinn der Ferienkürzung?
Die Kürzungsvorschrift hat den Sinn, dass dem Arbeitnehmer vom Gesetz her nur dann der volle Ferienanspruch zusteht, wenn er auch während eines vollen Dienstjahres (mit Ausnahme der Ferienzeit) seine Arbeitsleistung erbringt. Arbeitet er weniger, kann der Ferienanspruch je nach Abwesenheitsgrund unterschiedlich gekürzt werden.
Frage: Muss der Arbeitgeber die Ferien kürzen?
Nein, es handelt sich um eine blosse "Kann-Vorschrift", d.h. der Arbeitgeber kann kürzen, muss aber nicht. Allerdings muss er die Mitarbeitenden gleich behandeln.
Frage: Wann kann der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen?
Die Ferien dürfen nicht gekürzt werden
- wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Ferien, Feiertagen sowie den üblichen Freitagen (z.B. für Stellensuche, Hochzeit, Beerdigung etc.) keine Leistung erbringt.
- wenn der Arbeitgeber in den sog. Annahmeverzug gerät. Dies beispielsweise, weil er die notwendigen Rohstoffe noch nicht erhalten hat, eine Maschine defekt ist usw. Dies ist sein Betriebsrisiko, welches er nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf.
- wenn einer Arbeitnehmerin Mutterschaftsurlaubes gemäss Art. 329b Abs. 3 OR bezieht
Frage: Was sind unverschuldete Verhinderungsgründe in der Person des Arbeitnehmers? Was gilt dann?
Dazu gehören Arbeitsverhinderungen wegen Unfall, Krankheit oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Bei den unverschuldeten Verhinderungsgründen in der Person des Arbeitnehmers kann eine Ferienkürzung bei Krankheit erst erfolgen, wenn die Verhinderungen zusammengerechnet mindestens zwei Monate betragen. Der erste Monat fällt dann im Sinne einer Karenzfrist ausser Betracht. Die Kürzung darf jeweils nur für einen ganzen Monat erfolgen.
Frage: Wie ist die Ferienreduktion bei Krankheit zu berechnen
Die Kürzung richtet sich nach dem einzelnen Dienstjahr, nicht nach dem Kalenderjahr. Die Kürzung des Ferienanspruchs ist jeweils auf einen halben Tag genau auf- oder abzurunden.
Die Ferienkürzung bei Krankheit setzt eine Arbeitsverhinderung voraus, und eine solche ist nur an Arbeitstagen möglich. Aus diesem Grund ist für den vollen Abwesenheitsmonat nicht auf den Kalendermonat, sondern auf den Arbeitsmonat abzustellen. Weil der Arbeitsmonat nicht immer gleich viele Tage hat, ist aus praktischen Gründen auf durchschnittlich 21,75 Tage als Berechnungsbasis abzustellen. Sobald die Arbeitsverhinderung 21,75 Tage beträgt, liegt ein voller Abwesenheitsmonat vor.
Im HR-Alltag wird für das Berechnungsjahr oftmals auf das Kalenderjahr abgestellt, obwohl das Gesetz ausdrücklich auf das Dienstjahr abstellt. Dies ist nur zulässig, wenn das Kalenderjahr mittels Vertragsabrede im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement als Berechnungsjahr vorgesehen wurde. Ohne eine solche vertragliche Bestimmung oder abweichende Regelung in einem Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag ist das Abstellen auf das Kalenderjahr falsch und führt unter Umständen dazu, dass die Arbeitgeberin die Ferien unzulässigerweise zu viel kürzt.
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