
Ferienkürzung bei Krankheit: Was gilt laut Gesetz?

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Krankheitsbedingte Arbeitsverhinderungen gelten als unverschuldet, weshalb der Ferienanspruch nicht sofort reduziert werden darf. Das Gesetz sieht vielmehr eine absolute Schonfrist vor. Erst ab einer bestimmten Abwesenheitsdauer ist eine Kürzung zulässig – und auch dann nur unter klar definierten Bedingungen.
Der folgende Beitrag zeigt, wann eine Ferienkürzung bei Krankheit möglich ist, wie die gesetzliche Regelung nach Art. 329b OR ausgestaltet ist und welche Aspekte bei der Berechnung zu beachten sind.
Korrekt Abstriche machen
Die gesetzlichen Regelungen zur Kürzung von Ferien werfen regelmässig Fragen auf. In welchen Fällen ist eine Ferienkürzung erlaubt? Und welche Regeln gelten bei der Berechnung?
Die wohlverdienten Ferien dienen der Erholung von der Arbeit. Wohlverdient sind Ferien jedoch nur, wenn tatsächlich gearbeitet wurde. Aus diesem Grund wächst der Ferienanspruch im Verhältnis zur geleisteten Arbeit.
Der Ferienanspruch wächst grundsätzlich nicht an, wenn nicht gearbeitet wird. Der Grundsatz „ohne Arbeit keine Ferien“ gilt jedoch nicht absolut. Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen – insbesondere bei der Ferienkürzung bei Krankheit – Ausnahmen vor.
Das Gesetz weicht in Art. 329b OR von diesem Grundsatz ab und schränkt die Ferienkürzung ein. Die gesetzliche Regelung ist nicht leicht verständlich, und die Beziehung der einzelnen Absätze zueinander ist missverständlich, weshalb die Ferienkürzung im HR-Alltag immer wieder für Kopfzerbrechen sorgt.
Absolute Schonfrist von einem Monat
Der vorgenannte Grundsatz, dass eine Ferienkürzung erst ab einem vollen Abwesenheitsmonat möglich ist, gilt auch bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung, die in der Person des Arbeitnehmers liegt (z.B. Unfall, Krankheit oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten). Allerdings besteht für solche Arbeitsverhinderungen für den ersten vollen Abwesenheitsmonat eine absolute Schonfrist, sodass eine Kürzung für den ersten Abwesenheitsmonat ausgeschlossen ist. Eine Ferienkürzung in Höhe von einem Zwölftel ist erst ab dem zweiten vollen Abwesenheitsmonat zulässig, und danach darf für jeden weiteren vollen Abwesenheitsmonat eine Kürzung um einen Zwölftel vorgenommen werden (Art. 329b Abs. 2 OR). Die Arbeitgeberin darf Arbeitnehmenden, die infolge Unfalls fünfeinhalb Monate zu 100 Prozent arbeitsunfähig sind, die Ferien um vier Zwölftel kürzen. Der Unterschied zur verschuldeten Arbeitsverhinderung liegt also darin, dass der erste volle Abwesenheitsmonat für die Kürzung nicht mitgerechnet wird.
Umfang der Ferienkürzung gemäss Art. 329b OR
Abwesenheitsdauer | Verschuldet (Abs. 1) | Unverschuldet (Abs. 2) | Schwangerschaft (Abs. 3) |
---|---|---|---|
bis 1 Monat | 1/12 | keine Kürzung | keine Kürzung |
ab 2 Monate | 2/12 | 1/12 | keine Kürzung |
ab 3 Monate | 3/12 | 2/12 | 1/12 |
ab 4 Monate | 4/12 | 3/12 | 2/12 |
ab 5 Monate | 5/12 | 4/12 | 3/12 |
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