Ferienauszahlung: Darf der Arbeitgeber Ferien ausbezahlen?
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Ferienauszahlung bei kurzfristiger Anstellung oder sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit
Der Ferienanspruch darf durch Lohn abgegolten werden, wenn die Feriengewährung keinen Sinn macht. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn ein Student kurzfristig im Betrieb mitarbeitet, um sich die Ferien zu verdienen oder eine Verkäuferin unregelmässig ein paar Stunden aushilft. Bei regelmässiger Teilzeitmitarbeit sind die Ferien als bezahlte Ferientage zu gewähren. Der Anspruch muss aus dem Vertrag ersichtlich sein und in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Ein einfacher Hinweis im Vertrag oder auf der Lohnabrechnung genügt nicht (BGE 116 II 515).
Praxis-Beispiel: Bei laufender Abgeltung der Ferien empfiehlt es sich, den Ferienanteil im Arbeitsvertrag und in der Lohnabrechnung in Prozent und in Franken auszuweisen. Es besteht andernfalls die Gefahr, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den gesamten Ferienanspruch nochmals einfordern kann.
Trotz der Ferienauszahlung muss den Mitarbeitenden während einem längeren Arbeitsverhältnis die Möglichkeit geboten werden, Ferientage (ohne Lohn) beziehen zu können. Berechnung: Bei Teilzeitarbeit ist vom durchschnittlich verdienten Stundenlohn auszugehen:
bei 4 Wochen Ferien | 8.33 % | des Stundenlohns |
bei 5 Wochen Ferien | 10,64 % | des Stundenlohns |
bei 6 Wochen Ferien | 13,04 % | des Stundenlohns |
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Die Berechnung des Prozentsatzes für einen andern Ferienanspruch ergibt sich wie folgt:
Ferienanspruch / (260 Arbeitstage – Ferienanspruch)
also z.B. bei 22 Ferientagen: 22 / (260 – 2) = 22/238 = 9,24%
In der Praxis ergeben sich bei unregelmässigen Arbeitsverhältnissen oft Schwierigkeiten, weil die Ferien nicht ausbezahlt werden dürfen. Aus der Tatsache, dass eine Person im Stundenlohn angestellt ist, lässt sich nicht schliessen, dass die Ferien ausbezahlt werden dürfen. Wir empfehlen Ihnen, nur bei kurzen oder sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen die Ferien mit dem Stundenlohn abzugelten. Andernfalls sind die Ferien auch Stundenlohnangestellten zu gewähren und es ist ihnen während dieser Zeit der durchschnittliche Lohn zu bezahlen. Dazu wurde folgende Praxislösung entwickelt:
Praxis-Tipp: Der Arbeitgeber schreibt bei unregelmässiger Teilzeitarbeit pro Monat den entsprechenden Ferienanteil (z.B. 8,3%) auf einem Ferienkonto gut. Bezieht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Ferien, so wird der Ferienlohn aufgrund des anteilmässigen Ferienanspruchs (z.B. 15 Tage für 9 Monate) aus dem Total des Ferienkontos errechnet. Für jeden effektiv bezogenen Ferientag wird dieser Tagessatz ausbezahlt und vom Ferienkonto abgebucht.
Ferienauszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Sofern mehr Ferientage zu beziehen sind, als restliche Tage bis zum Austritt eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin bleiben oder sofern andere Interessen der einen oder andern Partei einen wichtigen Grund dazu geben, können die Ferientage bei einem Austritt durch Lohn abgegolten werden.
Praxis-Beispiel: Bei einer Verkäuferin, welche während der Kündigungsfrist im Weihnachtsgeschäft dringend mitarbeiten muss, weil eine andere Mitarbeiterin krankgeschrieben ist, kann es zu einer Ferienauszahlung kommen. In der Praxis werden die Ferien bei Austritt sehr häufig ausbezahlt, ohne dass wichtige Gründe vorliegen.
Es gilt jedoch der Grundsatz, dass Ferien in natura zu beziehen sind. Will eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter am Schluss des Arbeitsverhältnisses die Restferien beziehen, kann der Arbeitgeber dies nur aus stichhaltigen betrieblichen Gründen verweigern. Ansonsten ist sogar eigenmächtiger Ferienbezug möglich.
Rechtliche Grundlagen
In folgenden OR-Artikeln finden sich die Bestimmungen zu den Ferien:
Artikel 329a | Dauer der Ferien |
Artikel 329b | Kürzung des Ferienanspruchs bei Arbeitsverhinderung |
Artikel 329c | Zusammenhang und Zeitpunkt |
Artikel 329d | Ferienlohn, Abgeltungsverbot, Verweigerung und Rückforderung des Ferienlohns, Ferienauszahlung |
Artikel 345a | Abs. 3: Ferienanspruch der Lernenden |
Das OR findet sich im Internet unter www.admin.ch/ch/d/sr/c220.html