Feiertage: Regelung und Arten
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Arten von Feiertagen
Bundesfeiertag
Der Bundesfeiertag (1. August) ist der einzige eidgenössisch geregelte Feiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt (Art. 110 Abs. 3 BV). Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung über den Bundesfeiertag (SR 116) lauten wie folgt:
Art. 1 Grundsatz
1) Der Bundesfeiertag ist ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag.
2) Er wird der Anzahl der Feiertage nach Art. 18 ArG nicht angerechnet.
3) Für den Bundesfeiertag besteht volle Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.
Art. 2 Beschäftigung am Bundesfeiertag
1) Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Bundesfeiertag richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften über die Sonntagsarbeit.
2) Wo keine gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Bundesfeiertag beschäftigt werden, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Arbeit bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit von gleicher Dauer, Arbeit von mehr als fünf Stunden durch einen Ersatzruhetag auszugleichen.
Art. 3 Vorbehalt kantonalen Rechts
Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.
Den Sonntagen gleichgestellte Feiertage
Vom Bundesrecht anerkannte Feiertage werden den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone sind ermächtigt, neben dem 1. August höchstens acht ihrer Feiertage den Sonntagen gleichzustellen (Art. 20a Abs. 1 ArG, Verzeichnis des seco). An diesen Tagen ist gleich wie an Sonntagen die Arbeit verboten (Art. 18 Abs. 1 ArG). Soll dennoch gearbeitet werden, benötigt es eine entsprechende Bewilligung, allenfalls zusätzlich noch eine kommunale Polizeierlaubnis. Vorbehalten bleiben die Betriebe, für die die ArGV II Ausnahmen vorsieht. Ja nach Art und Dauer der Sonntagsarbeit ist eine Ersatzruhetag oder Ersatzfreizeit zu gewähren und allenfalls ist ein 50 % Lohnzuschlag zu bezahlen (bei vorübergehender Sonntagsarbeit; Art. 19 und 20 ArG)).
Muss der Arbeitnehmer am Sonntag oder einem Feiertag arbeiten, hat ihm der Arbeitgeber auf dessen Wunsch für den Besuch von religiösen Feiern die erforderliche Zeit nach Möglichkeit frei zu geben (Art. 20a Abs. 3 ArG).
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Den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage
Die Kantone oder Gemeinden können über die oben acht erwähnten Feiertage hinaus weitere Feiertage vorsehen. Diese gelten aber nicht als den Sonntagen gleichgestellt im Sinne des ArG: Fallen sie auf Werktage gelten sie als normale Arbeitstage, an denen allenfalls aufgrund kantonaler oder kommunaler Vorschriften nicht gearbeitet werden darf. Es kommen dann die kommunalen Ruhetagsvorschriften zur Anwendung (Art. 71 lit. c ArG).
Die Kantone können zudem ihre Feiertage nach Kantonsteilen unterschiedlich regeln.
Feiertage anderer Konfessionen
Einzelne Religionen haben ihre eigenen Feiertage, die sich nicht mit den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen decken. Arbeitnehmer solcher Religionen können an diesen Tagen die Arbeit aussetzen. Sie haben aber dieses Vorhaben dem Arbeitgeber mindestens drei Tage im Voraus anzuzeigen (Art. 20a Abs. 2 ArG). Diese Freizeit ist unbezahlt oder zu kompensieren (Art. 11 ArG; Ausgleich ausfallender Arbeitszeit).
Ausfall der Arbeitsleistung
Fällt der Feiertag auf einen Werktag, hat der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen. Fällt er hingegen auf einen der üblichen Ruhetage (in der Regel Samstag/Sonntag), steht dem Arbeitnehmer dafür kein Ersatzruhetag zu. Dasselbe gilt, wenn ein Feiertag in die Zeit einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung (z.B. Krankheit, Unfall) oder des Wegbleibens infolge Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (z.B. Militärdienst) fällt. Fällt er hingegen in die Ferienzeit, wird heute mehrheitlich angenommen, dieser Tag werde nicht an die Ferien angerechnet (siehe unten).
Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage sind immer arbeitsfrei, da an Sonntagen die Arbeit grundsätzlich verboten ist (Art. 18 ArG). Bei den Sonntagen nicht gleichgestellten Feiertagen, die auf einen normalen Werktag fallen, kann hingegen vertraglich vereinbart werden, dass diese Zeit vor oder nachgeholt werden muss oder unbezahlt ist (vgl. Art. 11 ArG).
Die früher gültige Bestimmung im ArG, wonach in industriellen Betrieben an Samstagen und am Tag vor einem Feiertag, der den Sonntagen gleichgestellt ist, spätestens um 17 Uhr Arbeitsschluss ist, ist mit der Revision des ArG gestrichen worden (alt Art. 10 Abs. 1 ArG). Hingegen sind allenfalls lokale Vorschriften zu beachten.
Lohnzahlung
Das Gesetz äussert sich nicht über die Lohnzahlung an Feiertagen. Einzig der Bundesfeiertag wird ausdrücklich zum bezahlten Feiertag erklärt. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, geht die Praxis davon aus, dass der Monats- oder Wochenlöhner für die arbeitsfreien Feiertage wie bei der Gewährung der üblichen Freizeit (Art. 329 OR) keinen Lohnabzug erhält, der Stunden-, Tag- oder Akkordlöhner hingegen keinen Lohnanspruch besitzt. Bei diesen Arbeitnehmern wird dieser Umstand meistens schon bei der Lohnkalkulation entsprechend berücksichtigt.
Teilzeitarbeit
Fällt der Feiertag bei regelmässiger Teilzeitarbeit auf einen ordentlichen Ruhe- bzw. Freitag, besteht weder ein Anspruch auf Nachbezug noch auf Bezahlung. Wird der Arbeitnehmer hingegen vom Arbeitgeber zu unterschiedlichen Zeiten oder Tagen eingesetzt, sollte ihm im Rahmen der Gleichbehandlung für ausgefallene Einsätze an Feiertagen der Lohn anteilsmässig zum Beschäftigungsgrad bezahlt werden. Zahlt der Arbeitgeber dem Stundenlöhner einen Zuschlag für ausgefallene Arbeit an Feiertagen, hat sich in der Praxis ein Ansatz von zwei bis drei Prozent des massgebenden Lohnes etabliert.
Feiertage während des Ferienbezugs
Ob der Arbeitnehmer Anspruch auf einen zusätzlichen Ferientag hat, wenn der auf einen Werktag fallende Feiertag in seine Ferienzeit fällt, ist umstritten. Die Praxis geht aber immer mehr davon aus, dass ihm dann ein zusätzlicher Ferientag zusteht. Dies deshalb, weil einerseits der Arbeitgeber die Ferien zuweisen kann, andererseits, weil der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt sein soll, wenn ein Feiertag jetzt zufälligerweise in seine Ferienzeit fällt.