Bezahlte Kurzabsenzen: FAQ

Ob Geburt oder Todesfall, bezahlte Kurzabsenzen werfen bei Arbeitgebern häufig Fragen auf. In diesem Beitrag erhalten Sie Antworten auf einige Praxisfragen.

15.04.2025 Von: Ralph Büchel, Thomas Wachter
Bezahlte Kurzabsenzen

Um was geht es?

Die Bandbreite von bezahlten Kurzabsenzen reicht von Arztbesuchen über Hochzeiten bis hin zu Festtagen. Für diese unterschiedlichen Anlässe finden Sie am Ende der Fragen und Antworten eine Auflistung mit der üblich zu gewährenden Anzahl Freitage/Freistunden.

Beerdigung während der Ferien

Frage: Ein Arbeitnehmer musste während seiner Ferien an der Beerdigung des Grossvaters teilnehmen. Grundsätzlich sieht unser Reglement bis zu zwei Tage Freistellung vor. Wie verhält es sich nun aber während der Ferien?

Antwort: Art. 329 OR regelt nur den Anspruch auf Freizeit, wenn eine persönliche Besorgung unverschiebbar während der Arbeitszeit erfolgen muss. Wird z. B. am Samstag gezügelt, gibt es keinen zusätzlichen Freitag. Dasselbe muss daher auch gelten, wenn jemand während der Ferien eine persönliche Angelegenheit erledigen muss. Unseres Erachtens gibt es daher keine zusätzlichen Ferientage (es könnte ja dann auch jemand auf die Idee kommen, wegen des Todesfalls seien die gesamten Ferien ins Wasser gefallen).

Stellensuche nach Kündigung

Frage: Ein Arbeitnehmer hat das Arbeitsverhältnis gekündigt. Während der einmonatigen Kündigungsfrist hat er sich nach Absprache mit der Vorgesetzten kurzfristig einen freien Tag genommen, um zu diversen Vorstellungsgesprächen zu fahren. Am Folgetag hat er dem Vorgesetzten mitgeteilt, dass er in der engeren Wahl für eine Stelle ist, und hat um 14:00 Uhr kurzfristig erneut den Betrieb verlassen. Können wir externe Bewerbungsgespräche von seinem Ferienguthaben abziehen? Wir wissen, dass wir dem Mitarbeitenden externe Bewerbungsgespräche ermöglichen müssen. Gibt es eine Regelung, in welcher Art und Weise

Antwort: Man geht in der Regel davon aus, dass für die Stellensuche rund ein halber Tag pro Woche für Vorstellungsgespräche gewährt werden muss. Und selbstverständlich muss dies in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen, wobei der Mitarbeiter die Termine natürlich auch nicht einfach frei bestimmen kann. So wie der Mitarbeiter sich verhält, funktioniert es natürlich nicht. Wir empfehlen, die Frage mit dem Mitarbeiter zu besprechen, für einmal den ganzen Tag zu akzeptieren (der wurde ja gewährt) und den halben Tag als Ferien oder Kompensationszeit einzusetzen. Für die Zukunft gilt es, die Frage auf der Basis von einem halben Tag bezahlt und den Rest als Ferienbezug zu regeln und die rechtzeitige Absprache, die möglichen Wochentage etc. zu vereinbaren.

Artzbesuch während der Arbeitszeit

Frage: Ein Mitarbeiter muss während der Arbeitszeit zum Arzt. Er ist im Monatslohn angestellt. Können wir ihm die Zeit mit der Überzeit verrechnen oder müssen wir ihm die Zeit als Krankheit gutschreiben. Unsere Blockzeit ist von 7:30 bis 11:30 und 13:30 bis 16:00.

Antwort: Von Gesetzes wegen gilt (Art. 329 Abs. 3 OR): Arbeitnehmenden ist die nötige freie Zeit für Arztbesuche zu gewähren. Derartige Kurzabsenzen sind jedoch nur zulässig, wenn die entsprechenden Verrichtungen ausserhalb der Arbeitszeit nicht möglich sind. Bei Arbeitnehmenden mit gleitender Arbeitszeit gilt ein strengerer Massstab, da sie flexibler sind. Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist es üblich, dass für diese Abwesenheiten der Lohn bezahlt wird, d. h., es erfolgt keine Kürzung des Monatslohns. Für den vorliegenden ersten Fall heisst das konkret: Wenn der Termin von Ihnen als Arbeitgeber bereits genehmigt wurde, dann kann er nicht mit Überzeit verrechnet werden. Ein Lohnabzug wird auch nicht erfolgen dürfen. Bei weiteren künftigen Arztbesuchen empfiehlt es sich, zu statuieren, dass diese ausserhalb der Arbeitszeit zu legen sind, ausser wenn es unumgänglich (z. B. wegen Dringlichkeit) sein sollte.

Frage: Wie viel bezahlte Zeit steht stillenden Müttern während der Arbeitszeit zu?

Antwort: Stillt die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub das Kind, ist ihr im ersten Lebensjahr des Kindes die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben (Art. 35a Abs. 2 ArG). Art. 60 Abs. 2 ArGV 1 präzisiert das wie folgt:

  • Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten
  • Bei mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten
  • Bei mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten

Diese Stillzeiten gelten als bezahlte Arbeitszeit. Ob Stillzeit als Krankheit gilt oder mit Überzeit verrechnet werden kann, ist umstritten – eine gefestigte Gerichtspraxis gibt es nicht.

Teilnahme an religiösen Feiern

Frage: Besteht ein Anspruch auf Freistellung für religiöse Feiertage?

Antwort: Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an anderen als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen, muss dies dem Arbeitgeber aber mindestens drei Tage im Voraus mitteilen.
Für den Besuch religiöser Feiern ist dem Arbeitnehmer die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freizugeben, wenn er an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten muss (Art. 20a Abs. 2 und 3 ArG).
Die verpasste Arbeitszeit ist grundsätzlich auszugleichen, ein Lohnanspruch besteht nicht automatisch.

Absenzen bei Teilzeit

Frage: Ein Mitarbeiter ist in einem 80%-Pensum als Redaktor angestellt. Die monatliche Arbeitseinteilung wird jeweils anhand eines Arbeitsplans gemacht. Die ihm zustehenden Freitage sind somit völlig unterschiedlich verteilt. Im Juli hat es sich ergeben, dass er fast alle seine Freitage am Stück bezieht, dafür arbeitete er viele Tage hintereinander. Nun muss er sich genau während dieser Freitage einer Operation unterziehen und fällt für ein bis zwei Wochen aus. Nun stellt sich die Frage, ob er diese Freitage nun noch zugute hat oder ob es quasi sein Pech ist, dass die OP genau auf seine Freitage fällt.

Antwort: Es gibt verschiedene Lösungsansätze. Einmal gibt es die Zufallslösung: Fällt bei Teilzeitarbeit ein Krankheitstag auf einen Tag, der zur ordentlichen Arbeitszeit gehört, ist der ganze Tag gutzuschreiben bzw. fällt er unter die Lohnfortzahlungspflicht. Hingegen besteht dann bei einem Krankheitstag, welcher auf einen arbeitsfreien Tag fällt, keine Lohnfortzahlung, bzw. wie man sagt, ist es dann das Pech des Arbeitnehmers. Andererseits gibt es die systematische Lösung: Dabei wird immer die individuelle Sollarbeitszeit gerechnet. Es empfiehlt sich, die Frage von Krankheitsabsenzen bei Teilzeitangestellten (selbst bei unregelmässiger Arbeitszeit nach Dienstplänen) für alle Arbeitnehmenden gleich zu regeln. Die systematische Regelung führt zu weniger Konflikten, weil sie nicht von Zufällen abhängt. Ein weiteres Argument für diese Lösung ist, dass die Teilzeitarbeitnehmer nicht verlangen können, dass sie alle Arztbesuche in die Arbeitszeit legen dürfen. Umgekehrt kann der Arbeitgeber aber auch nicht verlangen, dass alle in die Freizeit gelegt werden.

Frage: Habe ich Anspruch auf bezahlte Kurzabsenz zur Betreuung kranker Angehöriger?

Antwort: Zur Betreuung von Kindern, Familienmitgliedern oder Lebenspartner/in mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ist den Arbeitnehmern gegen die Vorlage eines Arztzeugnisses die erforderliche Zeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Ereignis freizugeben. Ausser bei Kindern beträgt der Betreuungsurlaub höchstens zehn Tage im Jahr (Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG).
Die Lohnfortzahlung ist in Art. 329h OR geregelt: höchstens drei Tage pro Ereignis, höchstens zehn Tage pro Jahr.
Als Familienmitglieder gelten Ehegatten, eingetragene Partner:innen, Eltern, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern sowie Lebenspartner:innen im gleichen Haushalt seit mindestens fünf Jahren.
Der Anspruch gilt einmalig pro gesundheitlicher Beeinträchtigung, nicht wiederholt bei chronischen Erkrankungen. Die Betreuungspflicht ist wahrzunehmen, wenn keine anderweitige Betreuung möglich ist.

Weitere anerkannte Anlässe für bezahlte Kurzabsenzen

Unter bezahlte Kurzabsenzen fallen beispielsweise die folgenden Anlässe:

  • Besuch beim Arzt und Zahnarzt (akute Behandlungen fallen hingegen unter Art. 324a OR)
  • Besuch beim Rechtsanwalt oder Behördengänge
  • Kranken- oder Spitalbesuche naher Angehöriger (die Pflege im Haushalt bei ausgewiesenem Bedarf fällt unter Art. 324a OR)
  • Eigene Hochzeit/eingetragene Partnerschaft (1–3 Tage) und diejenige naher Verwandter (½ –1 Tag)
  • Geburt eines eigenen Kindes (1–3 Tage)
  • Todesfall und Bestattung in der engeren Familie (1–3 Tage), diejenige von Verwandten und Bekannten (1 Tag)
  • Stellensuche (Art. 329 Abs. 3 OR). Üblich ist hier für Bewerbungsgespräche oft die Gewährung eines Halbtages pro Woche, wobei dies im Einzelfall variieren kann (z.B. bei kurzer Kündigungsfrist).
  • Absolvierung von Prüfungen wie die Meisterprüfung oder Fahrprüfung sowie Weiterbildungen, die für die Erhaltung der Berufsfähigkeit unbedingt notwendig sind
  • Festtage (ortsüblich)
  • Umzug in der Region: 1 Arbeitstag
  • Umzug bei weiterer Entfernung: 1–2 Arbeitstage
  • Todesfall:
    • Ehepartner, Eltern, Kinder: 1–3 Tage
    • Bekannte oder entferntere Verwandte: 1 Tag (für die Beerdigung)
  • Geburt eines Kindes: 1 Tag
  • Krankheit naher Angehöriger: bis 3 Tage zur Organisation der BetreuungUmzug in der Region: 1 Arbeitstag
  • Umzug bei weiterer Entfernung: 1–2 Arbeitstage
  • Todesfall:
    • Ehepartner, Eltern, Kinder: 1–3 Tage
    • Bekannte oder entferntere Verwandte: 1 Tag (für die Beerdigung)
  • Geburt eines Kindes: 1 Tag
  • Krankheit naher Angehöriger: bis 3 Tage zur Organisation der Betreuung

Gesetzliche Neuerungen bei bezahlten Kurzabsenzen

Seit 2021 gilt: Für die Betreuung gesundheitlich beeinträchtigter Angehöriger besteht ein Anspruch auf bezahlte Kurzabsenzen von bis zu 3 Arbeitstagen pro Ereignis (max. 10 Tage pro Jahr, Art. 329h OR). Stillende Mütter haben während des ersten Lebensjahrs des Kindes Anspruch auf 30–90 Minuten bezahlte Stillzeit pro Arbeitstag. Auch religiöse Feiertage können unter bestimmten Voraussetzungen als bezahlte Kurzabsenzen gelten.

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