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Homeoffice Schweiz: Rechts- und Steuerfolgen von Homeoffice

Dieser Beitrag beleuchtet die wichtigsten Aspekte rund um das Thema Homeoffice Schweiz, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen, steuerliche Konsequenzen und sozialversicherungsrechtliche Regelungen.

20.03.2025 Von: Alain Villard
Homeoffice Schweiz

Einleitende Worte zu Homeoffice Schweiz 

Das Thema Homeoffice Schweiz ist für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Seltenheit mehr, sondern ein fester Bestandteil des Arbeitsalltags. Doch mit der Flexibilität des Homeoffice kommen auch neue Herausforderungen. Neben der Selbstorganisation und der Trennung von Berufs- und Privatleben spielen arbeitsrechtliche, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen eine wichtige Rolle.

Arbeitsrecht

Wird die Arbeit neu zu einem wesentlichen Teil nur noch von zu Hause aus erledigt, stellen sich mit Bezug auf das Arbeitsrecht unter anderem folgende Fragen:

Kostenbeteiligung an der Miete und Arbeitsmaterial

Die Frage, ob sich der Arbeitgeber an der privaten Miete des Arbeitnehmers zu beteiligen hat, ist eher zu verneinen. Zum einen kann sich der Arbeitnehmer nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Arbeit von zu Hause aus im alleinigen Interesse des Arbeitgebers steht, vorbehältlich dieser würde gar keine Arbeitsinfrastruktur zur Verfügung stellen. Die coronabedingte Arbeit zu Hause dient zum anderen auch dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers.

In der Regel verfügt der Arbeitnehmer bereits über einen Geschäftscomputer. Bei längerer Nutzung der privaten Geräte für geschäftliche Zwecke zu Hause kann sich aber die Frage stellen, wer für die Nutzung des privaten PCs und des Druckers aufkommen muss. Die Frage der Kostentragung ist wiederum vor dem Hintergrund des Interesses zu beantworten: Befindet sich der Arbeitnehmer freiwillig im Homeoffice, muss sein Arbeitgeber ihn für solche Kosten nicht entschädigen. Coronabedingtes Homeoffice erfolgt aufgrund eines öffentlichen Interesses, und die Arbeitgeber sind bzw. waren dazu angehalten, Homeoffice zu verordnen, daher sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet, solche Kosten zu tragen. Es gilt auch zu beachten, dass in dieser Krisenlage an die Treuepflicht des Arbeitnehmers appelliert wird, weshalb der Arbeitgeber nicht für PC und Drucker aufkommen muss, wenn diese Geräte bereits zu Hause vorhanden sind.

Berufsunfälle zu Hause

Ein Arbeitnehmer ist gegen die Folgen von Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen versichert. Die grundsätzliche Frage der Kostentragung dürfte weniger im Vordergrund stehen. Aufgrund der Beweisproblematik dürfte indes eine Verlagerung der Berufsunfälle hin zu den Nichtberufsunfällen naheliegend sein. Man stelle sich nur schon den Gang zum Kühlschrank vor: geschäftlich, weil während der Arbeitsverrichtung, oder schon privat, weil zur Vorbereitung des Mittagessens?

Rechtswahl

Besteht ein internationales Verhältnis zwischen Sitz des Arbeitgebers und Wohnsitz des Arbeitnehmers, spielt die vermehrte Arbeit von zu Hause aus grundsätzlich keine Rolle für das anwendbare Recht auf das Arbeitsverhältnis. Ein deutscher Mitarbeiter im Homeoffice unterliegt demnach weiterhin dem schweizerischen Arbeitsvertragsrecht. Vorbehalten bleibt indes das Sozialversicherungsrecht (vgl. nachfolgend Ziff. 3).

Steuerrecht bei Homeoffice Schweiz

Frankreich

Die Schweiz und Frankreich haben sich auf eine Lösung für die Besteuerung des Einkommens des Homeoffice geeinigt: Ab dem 1. Januar 2023 können pro Jahr bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit im Homeoffice geleistet werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Staat der Besteuerung der Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat – insbesondere für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.

In Bezug auf die Arbeiterinnen und Arbeiter, die unter die Vereinbarung fallen, die 1983 zwischen dem im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura handelnden Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik getroffen worden war, einigten sich Frankreich und die Schweiz darauf, dass Telearbeit, die sich auf 40 Prozent der Arbeitszeit beschränkt, weder Auswirkungen auf den Grenzgängerstatus, noch auf die damit verbundenen Einkommensbesteuerungsregelungen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Wohnsitzstaat der Arbeitnehmenden hat. Die Bestimmungen werden im Zuge einer Verständigungsvereinbarung präzisiert, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind.

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