Freelancingvertrag: Abgrenzung von Freelancingvertrag und Arbeitsvertrag
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Einführung
Von einem (echtem) Freelancing spricht man dann, wenn ein Unternehmen eine selbständig erwerbstätige Einzelperson mit der Ausführung eines Teils eines Projekts betraut, welches dieser im Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis für das Unternehmen durchführt.
Auftrags- oder Werkvertrag?
Ein Freelancingvertrag kann vom Charakter her
- ein Werkvertrag sein, nämlich dann, wenn vom Freelancer ein bestimmtes Resultat geschuldet ist
- ein Auftrag sein, falls der Auftragnehmer (nur, aber immerhin) eine sorgfältige Dienstleistung erbringen muss.
Achtung Risiko: Umgehung des Arbeitsvertragsrechts ist unzulässig!
Von entscheidender Bedeutung ist die Abgrenzung zum Arbeitsvertrag. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt!
Freelancingvertrag und Outsourcing-Vertrag
Der Freelancingvertrag ist dem Wesen nach ein Outsourcing-Vertrag, wobei beim Outsourcing i.d.R. im Gegensatz zum Freelancing mit einem Unternehmen zusammengearbeitet wird.
Abgrenzung von Freelancingvertrag und Arbeitsvertrag
Beim Freelancingvertrag stellt sich die rechtlich sehr wichtige Frage, ob es sich beim entsprechenden Verhältnis effektiv um eine Kooperation unter Selbständigen handelt oder es sich allenfalls um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages
Folgende Anhaltspunkte können darauf hindeuten, dass – auch wenn der abgeschlossene Vertrag als Freelancingvertrag bezeichnet wird – trotzdem ein Arbeitsverhältnis vorliegen könnte:
- Einbindung in eine betriebliche Arbeitsstruktur
- Bindung an fixe Arbeitszeiten, Blockzeiten usw.
- Arbeitsmittel (z.B. Computer, PW) werden durch das Unternehmen zur Verfügung gestellt
- Aufgabe nicht auf ein Projekt beschränkt
- Regelmässige, mehr oder weniger fixe Entgeltzahlung (Lohn)
- Weisungsgebundenheit des Freelancers
Bedeutung der Abgrenzung
Liegt ein Arbeitsvertrag vor, gelten die entsprechenden Regeln zum Arbeitsvertragsrecht. Die praktisch wichtigste Bedeutung der Abgrenzung vom echten Freelancingvertrag zum Arbeitsvertrag ist darin zu sehen, dass ein Arbeitsgeber im Gegensatz zu einem Kooperationspartner für einen Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, evtl. auch berufliche Vorsorge) bezahlen muss.
Warnung: Geht das Unternehmen fälschlicherweise davon aus, dass es sich beim Vertragspartner um einen Freelancer handelt (während die Sozialversicherungsbehörden von einem Arbeitsverhältnis ausgehen), kann es sein, dass nachträglich rückwirkend bis zu fünf Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt werden müssen. Dies kann für ein Unternehmen, insbesondere wenn es mehrere Leute in dieser Art beschäftigt hat, enorme finanzielle Konsequenzen haben.
Scheinselbständigkeit
Als scheinselbstständig gilt, wer von einem Arbeitgeber beschäftigt wird, sich aber als Freelancer ausgibt. Ob jemand selbständig erwerbstätig ist oder nicht, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall. Dabei spielt es keine Rolle, wie die Parteien ihr Vertragsverhältnis benannt oder was sie über die Bezahlung der AHV-Beiträge vereinbart haben!
Praxis-Tipp: Sind Sie unsicher, ob es sich bei einer Kooperation um eine selbständige Kooperation (d.h. ein echtes Freelance-Verhältnis) oder um eine Tätigkeit im Arbeitsverhältnis handelt, sollten Sie zur Absicherung betreffend die Sozialversicherungsbeiträge die Sache zur Beurteilung der zuständigen Ausgleichskasse bzw. deren Rechtsdienst vorgelegen. Die Kontaktdaten der Ausgleichskassen finden sich unter www.ausgleichskasse.ch.