Ferienjob: Das müssen Sie bei der Beschäftigung von Jugendlichen beachten

Viele Schülerinnen und Schüler möchten in den Ferien ihr Sackgeld aufbessern, indem sie sich um einen Ferienjob bemühen und ein paar Wochen arbeiten. Viele Firmen bieten Ferienjobs an und es stellt sich die Frage, was bei der Anstellung von Schülern (Jugendlichen) zu beachten ist. Welche Arbeiten dürfen diese übernehmen und wie lange kann man sie beschäftigen? Personen, die einen Ferienjob ausüben, gelten als Arbeitnehmer, weshalb die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Die wichtigsten davon werden nachfolgend aufgezeigt.

08.08.2023 Von: Leena Kriegers-Tejura
Ferienjob

Wer gilt als Jugendlicher?

Gemäss Art. 29 des Arbeitsgesetzes (ArG) gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum 18. Geburtstag als Jugendliche. Ein Arbeitgeber hat bei den Jugendlichen besonders auf die Gesundheit Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass diese nicht überanstrengt werden und von schlechten Einflüssen im Betrieb bewahrt werden. Entsprechend sehen das ArG und auch die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) diverse Einschränkungen für Jugendarbeit vor. Insbesondere kann die Beschäftigung von Jugendlichen unter bestimmten Voraussetzungen untersagt, oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Ab welchem Alter ist es Jugendlichen rechtlich gestattet zu arbeiten?

Grundsätzlich gilt, dass Jugendliche vor dem vollendeten 15. Altersjahr nicht beschäftigt werden dürfen (Art. 30 Abs. 1 ArG). Der Absatz zwei dieses Artikels sieht jedoch folgende Ausnahmen vor:

  • Jugendliche im Alter von über 13 Jahren dürfen zu Botengängen und leichten Arbeiten herangezogen werden;
  • Jugendliche im Alter von unter 15 Jahren dürfen bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung beschäftigt werden.

Zu beachten ist, dass unter 16-jährige grundsätzlich keine Gäste in Hotels, Cafés und Restaurants bedienen dürfen und unter 18-jährige nicht in Nachtlokals, Dancings, Diskotheken arbeiten dürfen (Art. 5 ArGV 5).

Wie viele Stunden und zu welchen Tageszeiten dürfen Jugendliche beschäftigt werden?

Gemäss Art. 10 ArGV 5 beträgt die Höchstarbeitszeit für Jugendliche unter 13 Jahren drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche.

Gemäss Art. 11 ArGV 5 beträgt die Höchstarbeitszeit für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren während der Schulzeit drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche. Während den Schulferien dürfen diese nur während der halben Dauer der Schulferien arbeiten, und zwar maximal acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr. Die Schüler müssen sich erholen können, weshalb ein Ferienjob über die gesamte Dauer der Schulferien nicht erlaubt ist.

Für alle Jugendlichen ist ferner Art. 31 ArG zu beachten:

  • Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf nicht höher sein als diejenige der anderen im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmer und auf keinen Fall mehr als neun Stunden betragen.
  • Unter 16-jährige dürfen nur bis 20.00 Uhr beschäftigt werden, 16-18-jährige bis 22.00 Uhr.
  • Sonntags- und Nachtarbeit von Jugendlichen ist grundsätzlich verboten, unter bestimmten Voraussetzungen werden Ausnahmen bewilligt.

Pausen / Ruhezeiten

Arbeiten Jugendliche mehr als fünf Stunden, muss ihnen eine Pause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden (Art. 11 ArGV 5). Jugendliche haben zudem Anspruch auf eine Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden, bis sie wieder zur Arbeit erscheinen können (Art. 16 ArGV 5).

Ist ein schriftlicher Vertrag notwendig bzw. kann der Jugendliche einen Vertag abschliessen?

Arbeitsverträge können mündlich vereinbart werden. Zu empfehlen ist jedoch ein schriftlicher Vertrag, der die Dauer der Anstellung, die Arbeitszeiten und den Lohn regelt. Da Jugendliche noch nicht vertragsfähig sind, können sie ohne Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten nicht rechtsgültig einen Vertrag abschliessen. Diese Zustimmung muss nicht ausdrücklich sein; es genügt, wenn die Eltern signalisieren, dass der Jugendliche arbeiten darf.

Regelmässig ist der Ferienjob auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen und deshalb ist der Vertrag nicht kündbar, es sei denn, dies wurde explizit vereinbart. Wenn nicht, bleibt eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen selbstverständlich immer möglich.

Welcher Lohn ist Jugendlichen zu bezahlen?

Der Lohn ist Verhandlungssache, es sei denn, ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder ein Normalarbeitsvertrag (NAV) würde bestimmte Löhne vorgeben. Oft wird der Stundenlohn an das Alter geknüpft, z.B. CHF 15 pro Stunde für 15-jährige Jugendliche. Es gibt diverse Empfehlungen und es ist ratsam zu prüfen, welches die branchenüblichen Löhne sind.

Zu beachten ist, dass auch die im Stundenlohn angestellten Jugendlichen Anspruch auf Ferien haben. Da während eines sehr kurzen befristeten Einsatzes üblicherweise keine Ferien real bezogen werden, ist der Anteil für die Ferien im Stundenlohn zu vergüten. Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben fünf Wochen Ferien zugute (Art. 329a OR), weshalb die Ferienentschädigung 10.64% beträgt, die zum Stundenlohn hinzukommt. Dieser Zuschlag muss auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Sind auf dem Lohn AHV/IV/EO Abzüge zu tätigen?

Diese Beiträge müssen erst ab dem 1. Januar des Jahres bezahlt werden, in dem jemand 18 Jahre alt wird. Bei Jugendlichen, die jünger sind, müssen also keine Abzüge vorgenommen werden.

Was geschieht, wenn ein Unfall passiert?

Sämtliche Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert, somit auch die Jugendlichen, die einen Ferienjob ausüben. Wenn der Jugendliche mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber tätig ist, ist dieser zusätzlich gegen Nichtbetriebsunfall versichert.

Der Arbeitgeber hat beim Unfall eines Jugendlichen die Eltern/Erziehungsberechtigten zu informieren (Art. 32 ArG)! Dies resultiert aus der besonderen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Und wenn der Jugendliche krank wird?

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 324a OR kommt üblicherweise bei Ferienjobs nicht zum Tragen. Die Ferienjobs sind auf einige Wochen ausgerichtet und dauern regelmässig weniger als drei Monate. Der Arbeitgeber hat von Gesetzes wegen den Lohn bei Krankheit jedoch erst zu bezahlen, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder bei einem befristeten Arbeitsvertrag für mehr als drei Monate eingegangen wurde.

Weitergehende Informationen zum Thema Ferienjob

Ausführliche Informationen sind der Broschüre des SECO „Jugendarbeitsschutz – Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre“ zu entnehmen.

Newsletter W+ abonnieren