Befristete Arbeitsverträge Schweiz: Werden Kündigungsschutzvorschriften systematisch umgangen?
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Befristete Arbeitsverträge Schweiz
Im Obligationenrecht sind befristete Arbeitsverträge nur rudimentär und primär in Art. 334 OR geregelt. Von Gesetzes wegen befristet ist der Lehrvertrag (Art. 244 ff. OR). Gemäss Art. 334 Abs. 1 OR enden befristete Arbeitsverträge Schweiz automatisch ohne Kündigung mit dem Ablauf der Befristung. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis (Art. 334 OR Abs. 2 OR). Das gilt nicht bei nur geringfügigen Verlängerungen.
Die Befristung muss mindestens bestimmbar sein. Ist sie nicht wie in aller Regel durch ein Datum bestimmt, sondern von einem Ereignis abhängig gemacht worden, so darf dieses nicht im alleinigen Einflussbereich bloss einer Partei liegen.
Keine ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung und damit vorzeitige Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses vor dem Ablauf der Befristung ist von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht vorgesehen. Erst nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes, befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen (Art. 334 Abs. 3 OR).
Dessen sollten sich die Parteien vor Abschluss eines befristeten Vertrags bewusst sein, insbesondere bei längerer Vertragsdauer. Immer möglich ist selbstverständlich eine Kündigung aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 OR, wobei die diesbezüglichen Anforderungen aber sehr hoch (Unzumutbarkeit der Fortsetzung) und die drohenden Konsequenzen gravierend sind.
Daher kann auch bei einem befristeten Vertrag die zusätzliche Vereinbarung einer vorzeitigen, ordentlichen Kündigungsmöglichkeit Sinn ergeben. Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob das Interesse an einer langfristigen Bindung bis zum Ablauf der Befristung oder an einer Auflösungsmöglichkeit überwiegt.
Kein Kündigungsschutz
Aus Sicht der Arbeitnehmenden haben befristete Arbeitsverträge Schweiz den gravierenden Nachteil, dass sie nicht gekündigt werden müssen und daher die zwingenden Vorschriften des sachlichen und zeitlichen Kündigungsschutzes nicht spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an den Sperrfristenschutz (z.B. bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall), welcher den Arbeitnehmenden entgeht. Denn mit Ablauf der Befristung endet der Arbeitsvertrag, egal ob die Arbeitnehmenden arbeitsfähig sind oder nicht.
Kettenarbeitsverträge
Von Kettenarbeitsverträgen spricht man, wenn zwei oder mehrere befristete Arbeitsverträge zwischen denselben Parteien aneinandergereiht werden, dies entweder nahtlos oder mit nur kurzen Unterbrüchen dazwischen.
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