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Arbeitsvertrag auf Abruf: Echte vs. unechte Abrufarbeit

Der Arbeitsvertrag auf Abruf ist eine flexible Beschäftigungsform, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile bietet. Es wird zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf unterschieden, wobei sich die Regelungen und Pflichten je nach Art des Arbeitsvertrags auf Abruf unterscheiden. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Unterschiede und rechtlichen Aspekte dieser Arbeitsweise erläutert.

29.04.2025 Von: Thomas Wachter
Arbeitsvertrag-auf-Abruf

Unterschiede zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf

Beschäftigungsformen mit unregelmässigem Arbeitseinsatz sind gemäss Bundesgericht zulässig. Es wird zwischen unechter Arbeit auf Abruf, bei der der Arbeitnehmer den Einsatz ablehnen kann, und echter Arbeit auf Abruf unterschieden. Bei letzterer muss sich der Arbeitnehmer während vereinbarter Zeiten zur Verfügung des Arbeitgebers halten und bei Bedarf einspringen. Der Arbeitgeber bestimmt den Abruf, der Arbeitnehmer leistet variable Arbeitszeiten, die zu entschädigen sind.

Praxisbeispiel:

  • Unechte Arbeit auf Abruf: Martin P. ist Informatik-Student und arbeitet auf Abruf für die Firma ITechnologie GmbH. Er entscheidet, ob er Einsätze annimmt, je nach Verfügbarkeit durch sein Studium.
  • Echte Arbeit auf Abruf: Rosmarie K., Verkäuferin, ist auf Abruf für Modehaus AG tätig. Sie muss sich bereithalten, jedoch wird sie aufgrund schwankender Abrufe unregelmässig beschäftigt, was ihre finanzielle Unsicherheit erhöht.

Die beiden Arbeitsverhältnisse unterscheiden sich durch die Verpflichtung zur Abrufbereitschaft. Während Martin P. die Wahl hat, einen Einsatz abzulehnen, ist Rosmarie K. verpflichtet, sich bereitzuhalten.

Abgrenzung beim Arbeitsvertrag auf Abruf vs. Pikettdienst

Systematisch lassen sich die beiden Formen der Arbeit auf Abruf und Pikettdienst als ähnliche Arbeitsform wie folgt unterscheiden:

TypUnechte Arbeit auf AbrufEchte Arbeit auf AbrufPikettdienst
CharakteristikErgänzend zu einer Haupttätigkeit (z.B. Studium)Ausschliesslich Arbeit in BereitschaftBereitschaft für Sondereinsätze
EinsatzpflichtNein, Angebot kann abgelehnt werdenJaJA
Beginn/Dauer des EinsatzesDurch den Einsatzvertrag bestimmtArbeitgeber bestimmt einseitigKurze Einsätze mit Höchstarbeitszeit
ArbeitsverträgeMehrere Verträge (Abruf- und Einsatzverträge)Ein Arbeitsvertrag regelt den AbrufPikettdienst im Arbeitsvertrag geregelt
Entschädigung für ArbeitseinsätzeJaJaJa
Entschädigung für AbrufbereitschaftNein, nur für ArbeitseinsätzeJaJa
Gesetzliche GrundlageEinzelarbeitsverträge nach ORKeine, Lehre und GerichtspraxisArGV1 Art. 14 und 15

Echte Arbeit auf Abruf: Entschädigung der Rufbereitschaft

Bei echter Arbeit auf Abruf bestimmt der Arbeitgeber sowohl den Zeitpunkt als auch die Dauer der Arbeitseinsätze. Der Arbeitnehmer muss sich während der vereinbarten Zeiten zur Verfügung des Arbeitgebers halten, was seine Zeitsouveränität einschränkt. Sofern kein Abruf erfolgt, steht ihm in der Regel kein Lohnanspruch zu – was jedoch unzutreffend ist. Rufbereitschaft muss entschädigt werden, auch wenn das monatliche Einkommen schwanken kann.

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