
Arbeitsvertrag auf Abruf: Echte vs. unechte Abrufarbeit

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Unterschiede zwischen echter und unechter Arbeit auf Abruf
Beschäftigungsformen mit unregelmässigem Arbeitseinsatz sind gemäss Bundesgericht zulässig. Es wird zwischen unechter Arbeit auf Abruf, bei der der Arbeitnehmer den Einsatz ablehnen kann, und echter Arbeit auf Abruf unterschieden. Bei letzterer muss sich der Arbeitnehmer während vereinbarter Zeiten zur Verfügung des Arbeitgebers halten und bei Bedarf einspringen. Der Arbeitgeber bestimmt den Abruf, der Arbeitnehmer leistet variable Arbeitszeiten, die zu entschädigen sind.
Praxisbeispiel:
- Unechte Arbeit auf Abruf: Martin P. ist Informatik-Student und arbeitet auf Abruf für die Firma ITechnologie GmbH. Er entscheidet, ob er Einsätze annimmt, je nach Verfügbarkeit durch sein Studium.
- Echte Arbeit auf Abruf: Rosmarie K., Verkäuferin, ist auf Abruf für Modehaus AG tätig. Sie muss sich bereithalten, jedoch wird sie aufgrund schwankender Abrufe unregelmässig beschäftigt, was ihre finanzielle Unsicherheit erhöht.
Die beiden Arbeitsverhältnisse unterscheiden sich durch die Verpflichtung zur Abrufbereitschaft. Während Martin P. die Wahl hat, einen Einsatz abzulehnen, ist Rosmarie K. verpflichtet, sich bereitzuhalten.
Abgrenzung beim Arbeitsvertrag auf Abruf vs. Pikettdienst
Systematisch lassen sich die beiden Formen der Arbeit auf Abruf und Pikettdienst als ähnliche Arbeitsform wie folgt unterscheiden:
Typ | Unechte Arbeit auf Abruf | Echte Arbeit auf Abruf | Pikettdienst |
---|---|---|---|
Charakteristik | Ergänzend zu einer Haupttätigkeit (z.B. Studium) | Ausschliesslich Arbeit in Bereitschaft | Bereitschaft für Sondereinsätze |
Einsatzpflicht | Nein, Angebot kann abgelehnt werden | Ja | JA |
Beginn/Dauer des Einsatzes | Durch den Einsatzvertrag bestimmt | Arbeitgeber bestimmt einseitig | Kurze Einsätze mit Höchstarbeitszeit |
Arbeitsverträge | Mehrere Verträge (Abruf- und Einsatzverträge) | Ein Arbeitsvertrag regelt den Abruf | Pikettdienst im Arbeitsvertrag geregelt |
Entschädigung für Arbeitseinsätze | Ja | Ja | Ja |
Entschädigung für Abrufbereitschaft | Nein, nur für Arbeitseinsätze | Ja | Ja |
Gesetzliche Grundlage | Einzelarbeitsverträge nach OR | Keine, Lehre und Gerichtspraxis | ArGV1 Art. 14 und 15 |
Echte Arbeit auf Abruf: Entschädigung der Rufbereitschaft
Bei echter Arbeit auf Abruf bestimmt der Arbeitgeber sowohl den Zeitpunkt als auch die Dauer der Arbeitseinsätze. Der Arbeitnehmer muss sich während der vereinbarten Zeiten zur Verfügung des Arbeitgebers halten, was seine Zeitsouveränität einschränkt. Sofern kein Abruf erfolgt, steht ihm in der Regel kein Lohnanspruch zu – was jedoch unzutreffend ist. Rufbereitschaft muss entschädigt werden, auch wenn das monatliche Einkommen schwanken kann.
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