Entsendung ins Ausland: Eine Frage der Konstellation
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Bei Entsendung ins Ausland oder unbefristeten Auslandeinsätzen gibt es nebst faktischen Problemen, die mit einem Auslandeinsatz einhergehen, eine Vielzahl von rechtlichen Unsicherheiten. Denn bei einem Einsatz von Mitarbeitenden im Ausland haben wir es mit mindestens zwei Rechtssystemen zu tun, die beachtet werden müssen: Einerseits mit der Rechtsordnung des Staates, von dem aus ein Mitarbeitender zu einem Arbeitseinsatz ins Ausland geschickt wird, und andererseits mit der Rechtsordnung des Staates, in dem sich der Einsatzort des Mitarbeitenden befindet. Weist der Mitarbeitende eine davon abweichende Staatsangehörigkeit auf und wohnt er zudem noch in einem Drittstaat, gilt es zusätzlich auch diese Rechtsordnungen zu beachten.
Vier zentrale Rechtsgebiete
Bei Entsendung ins Ausland oder einem unbefristeten Auslandseinsatz stehen vor allem die Bestimmungen folgender Rechtsgebiete im Vordergrund:
- Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsrecht
- Steuerrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Arbeitsrecht
Abkommen prägen öffentliches Recht
Von den genannten vier Rechtsgebieten zählen die ersten drei zum öffentlichen Recht und sind deshalb grundsätzlich der Parteiautonomie entzogen. So legt jeder Staat für sein Staatsgebiet zwingend fest, welche Staatsangehörigen unter welchen Voraussetzungen sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten und dort arbeiten dürfen. Im Verhältnis zwischen den EU-Staaten und der Schweiz besteht in diesem Bereich in Form des Personenfreizügigkeitsabkommens ein Staatsvertrag, der Abweichungen von den nationalen Rechtsordnungen enthält und damit die Gleichbehandlung zwischen den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten garantieren soll. Im Personenfreizügigkeitsabkommen wird sodann auch für die besagten Staatsangehörigen – ebenfalls ausgehend vom Gleichbehandlungsgrundsatz – die Sozialversicherung koordiniert. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens bleiben entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich weiter im Staat versichert, von dem aus sie entsandt werden. Ohne einen entsprechenden Staatsvertrag gehört auch die Sozialversicherung zu den Rechtsgebieten, die jeder Staat autonom festlegt, namentlich in Bezug auf die Beitragspflicht. Dies kann wiederum bei Entsendungen ins Ausland zu Doppelbelastungen führen, indem ein Mitarbeitender sowohl im Staat, von dem aus er ins Ausland geschickt wird, als auch im Einsatzstaat der jeweiligen Sozialversicherung unterstellt und damit in beiden Staaten beitragspflichtig wird. Entsprechendes gilt im Bereich des Steuerrechts. Die Schweiz hat jedoch weltweit diverse Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die eine Doppelbelastung vermeiden sollen.
Schutzgedanke prägt Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht wird zwischen dem öffentlichen und dem Individualarbeitsrecht unterschieden. Zur ersten Gruppe zählen die arbeitsrechtlichen Normen, die namentlich die Arbeitszeit-, die Arbeitssicherheits- und die Gesundheitsvorschriften enthalten. Diese sind zwingend am Einsatzort zu beachten und ihre Einhaltung wird von Behörden überprüft und bei Nichteinhaltung sanktioniert. In der Schweiz sind diese Bestimmungen grundsätzlich im Arbeitsgesetz und im Unfallversicherungsgesetz bzw. in den entsprechenden Verordnungen dazu geregelt.
Im Bereich des Individualarbeitsrechts gilt nicht uneingeschränkte Vertragsfreiheit, sondern hier sehen alle Staaten grundsätzlich den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber als speziell zu schützende Vertragspartei an und dieser Schutzgedanke wird mittels zwingend anwendbarer Bestimmungen umgesetzt, die nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden können.
Drei typische Konstellationen
In einem ersten Schritt ist es wichtig, dass der Auslandseinsatz nicht zum Selbstzweck wird, sondern dass vielmehr der Zweck, der mit dem Auslangeinsatz verfolgt werden soll, im Zentrum steht und sodann die vertragliche Konstellation bestimmt wird, die hilft, diesen bestmöglich umzusetzen. Folgende Konstellationen von Auslandseinsätzen stehen zur Diskussion: Die Entsendung, also ein befristeter Auslandseinsatz, der unbefristete Auslandseinsatz und schliesslich die Rekrutierung von Ortskräften im Ausland.
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