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Standardarbeitsvertrag: Vertragsaufbau von A–Z

Unter einem Einzelarbeitsvertrag ist die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einem/einer Arbeitnehmer:in und einer Arbeitgeberin über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Ausgestaltung zu verstehen. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der/die Arbeitnehmer:in auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur persönlichen Leistung von Arbeit im Dienst der Arbeitgeberin und diese zur Entrichtung eines Lohnes (Art. 319 Abs. 1 OR).

24.06.2024 Von: Katja Rauber, Simone Wetzstein
Standardarbeitsvertrag

Einleitung

Unter einem Einzelarbeitsvertrag ist die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einem/einer Arbeitnehmer:in und einer Arbeitgeberin über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und dessen Ausgestaltung zu verstehen. Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der/die Arbeitnehmer:in auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur persönlichen Leistung von Arbeit im Dienst der Arbeitgeberin und diese zur Entrichtung eines Lohnes (Art. 319 Abs. 1 OR). Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag sowie aus den allgemeinen Anordnungen und besonderen Weisungen der Arbeitgeberin. Aufgrund ihres Weisungsrechts ist die Arbeitgeberin berechtigt, ihren Arbeitnehmer:innen Anweisungen über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten im Betrieb zu geben sowie Ziele betreffend die Art, den Umfang und die Organisation der Arbeit zu setzen.

Standardarbeitsvertrag – wichtige Rechtsquellen

  • Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis ist in Art. 319 ff. OR geregelt.
  • Weitere wichtige Vorschriften betreffend das Arbeitsverhältnis sind insbesondere dem Arbeitsgesetz (ArG) und den dazugehörigen Verordnungen zu entnehmen.
  • Auf manche Arbeitsverhältnisse gelangen sodann Gesamtarbeitsverträge (Art. 356 ff. OR) oder Normalarbeitsverträge (Art. 359 ff. OR) zur Anwendung.
  • Schliesslich ist die umfassende Praxis des Bundesgerichts sowie der kantonalen Gerichte zum Arbeitsrecht zu beachten.

Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

In der Praxis bereitet insbesondere die Abgrenzung des Arbeitsvertrags vom Auftrag (Art. 394 ff. OR) sowie vom Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) regelmässig Schwierigkeiten.

Merkmale des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, in welchem die Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung für eine Drittperson auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie der Anspruch auf einen Lohn für diese Arbeitsleistung begründet werden. Im Rahmen des Arbeitsvertrags wird der/die Arbeitnehmer:in in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und der Weisungsbefugnis der Arbeitsgeberin unterstellt (sog. Subordinationsverhältnis).

Abgrenzung zum Auftrag

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der/die Beauftragte, die ihm/ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Der wesentliche Unterschied des Arbeitsvertrags zum Auftrag liegt im Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis)des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gegenüber der Arbeitgeberin. Der/Die Beauftragte ist im Vergleich zum/zur Arbeitnehmer:in in der Ausführung der Arbeitsleistung selbstständiger und in geringerem Mass an Weisungen gebunden. Wie der/die Arbeitnehmer:in verpflichtet sich der/die Beauftragte, sorgfältig tätig zu werden und einen Arbeitserfolg anzustreben, der jedoch vertraglich nicht geschuldet ist. Der/Die Auftraggeber:in hat dem/der Beauftragten nur ein Honorar zu leisten, wenn es verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Ein Auftrag ist im Unterschied zum Arbeitsvertrag, bei dessen Beendigung Kündigungsfristen zu beachten sind, jederzeit kündbar (Art. 404 OR).

Abgrenzung zum Werkvertrag

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der/die Unternehmer:in zur Herstellung eines Werkes und der/die Besteller:in zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Im Gegensatz zum/zur Arbeitnehmer:in und dem/der Beauftragten schuldet der/die Unternehmer:in im Rahmen des Werkvertrags dem/der Besteller:in die Herbeiführung eines vertraglich vereinbarten Erfolgs und nicht bloss ein sorgfältiges Tätigwerden im Hinblick auf den angestrebten Erfolg. Ein weiterer Unterschied zum Arbeitsvertrag liegt darin, dass sich der/die Unternehmer:in nicht in die Arbeitsorganisation des Bestellers/der Bestellerin eingliedert und somit zwischen den Parteien eines Werkvertrags kein Subordinationsverhältnis besteht. Das Weisungsrecht des Bestellers/der Bestellerin geht demnach auch weniger weit als dasjenige der Arbeitgeberin und bezieht sich vorwiegend auf das Arbeitsergebnis, d. h. das Werk. Die Einteilung der Arbeit und der Arbeitszeit sowie die Art und Weise der Ausführung ist hingegen Sache des Unternehmers/der Unternehmerin. 

Praxisbeispiel: Das Malergeschäft Kurt Farben übernimmt den Neuanstrich des Einfamilienhauses von Heinz Müller. Max Jung führt dabei als Arbeitnehmer von Kurt Farben die Malerarbeiten aus. Ersterer hat daher die Weisungen von Kurt Farben zu befolgen und schuldet Kurt Farben die sorgfältige Ausführung der Malerarbeiten. Max Jung schuldet aber weder Kurt Farben noch Heinz Müller einen bestimmten Erfolg. Kurt Farben schuldet hingegen Heinz Müller einen bestimmten Erfolg, nämlich den einwandfreien Anstrich des Einfamilienhauses. Zwischen Heinz Müller und Kurt Farben besteht ein Werkvertrag. Kurt Farben muss daher seinen Arbeitnehmer Max Jung instruieren und überwachen, damit die Arbeiten einwandfrei ausgeführt werden. Heinz Müller hat gegenüber Kurt Farben insofern ein beschränktes Weisungsrecht, als er beispielsweise die Farbe und die zu bemalenden Stellen bestimmen kann. Kurt Farben hat hingegen gegenüber Max Jung ein umfassendes Weisungsrecht, weshalb er ihm beispielsweise die Arbeitszeiten und Pausen vorschreiben kann.

Vertragsparteien

Im Einzelarbeitsvertrag sind die Vertragsparteien – einschliesslich des jeweiligen Namens bzw. der Firma und der Adresse – zu bezeichnen. Während die Arbeitgeberin sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person (z. B. eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder eine Personenmehrheit (z. B. eine Kollektivgesellschaft) sein kann, handelt es sich bei dem/der Arbeitnehmer:in immer um eine natürliche Person.

Grundsätzlich kann eine Arbeitgeberin mit jeder natürlichen Person, welche das 15. Altersjahr vollendet hat (Art. 30 Abs. 1 ArG), einen Arbeitsvertrag abschliessen. Arbeitsverträge mit Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft bedürfen jedoch der Zustimmung derer gesetzlichen Vertretung (Art. 17 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZGB). Bei minderjährigen Arbeitnehmer:innen sind zudem die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes (Art. 29 ff. ArG) sowie der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) zu beachten.

Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:innen ist zu prüfen, ob eine Arbeitsbewilligung erforderlich ist.

Grundsatz: Form- und Inhaltsfreiheit

Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist der Abschluss des Arbeitsvertrags an keine besondere Form gebunden (Art. 320 Abs. 1 OR). Er kann demnach beispielsweise schriftlich, mündlich oder stillschweigend abgeschlossen werden. Nach Art. 320 Abs. 2 OR besteht bereits ein Arbeitsvertrag, wenn die Arbeitgeberin Arbeit in ihrem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Arbeitsleistung noch keine Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte besteht.

Praxisbeispiele: Gestützt auf Art. 320 Abs. 2 OR kann ein Arbeitsvertrag vorliegen, wenn eine Serviceangestellte während mehrerer Tage ohne nähere Absprachen in einem Restaurant zur Probe arbeitet. Dasselbe gilt für einen Arbeitnehmer, der mehrere Tage vor dem vereinbarten Eintrittsdatum bei den Vorbereitungen zur Eröffnung des Geschäftes mithilft, dessen Leitung er nach dem vereinbarten Eintrittsdatum übernimmt. 

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