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Arbeitsverträge Schweiz: Die relevanten Inhalte im Überblick

Arbeitsverträge sind an keine besondere Form gebunden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt (Art. 320 Abs. 1 OR). Es ist jedoch immer zu empfehlen, die grundlegenden Vertragspunkte in einem schriftlichen Arbeitsvertrag zu regeln.

28.06.2024 Von: Katja Rauber, Simone Wetzstein
Arbeitsverträge-Schweiz

Form des Arbeitsvertrags

Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist der Abschluss des Arbeitsvertrags an keine besondere Form gebunden (Art. 320 Abs. 1 OR). Er kann beispielsweise schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Er kann sogar zustande kommen, wenn jemand ohne besondere Verabredung Arbeit, die normalerweise bezahlt wird, im Dienst der Arbeitgeberin leistet (Art. 320 Abs. 2 OR).

Wurde kein Lohn vereinbart, ist der branchenübliche Lohn zu bezahlen (Art. 322 Abs. 1 OR). Dieser kann sich aus einem Gesamtarbeitsvertrag, einem Normalarbeitsvertrag oder aus einer statistischen Lohnerhebung ergeben. Sind die Namen der Parteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Funktion des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der Lohn, allfällige Lohnzuschläge und die wöchentliche Arbeitszeit nicht in einem schriftlichen Vertrag enthalten, hat die Arbeitgeberin den/die Arbeitnehmer:in innert eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses über diese Punkte schriftlich zu informieren, sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet ist oder für mehr als einen Monat eingegangen wurde (Art. 330b Abs. 1 OR).

Wichtig: Insbesondere aus Beweisgründen ist immer der schriftliche Vertrag zu empfehlen.

Ausserdem sieht das OR für die folgenden Abreden zwischen der Arbeitgeberin und dem/der Arbeitnehmer:in zwingend die Schriftform vor:

  • Abmachung, dass die Entschädigung für Überstunden im Fixlohn eingeschlossen ist (Art. 321c Abs. 3 OR);
  • Abrede, dass der Provisionsanspruch bei bestimmten Geschäften auf jeder Rate mit ihrer Fälligkeit oder Leistung, d. h. pro rata, entsteht (Art. 322b Abs. 2 OR);
  • Abrede, dass die Fälligkeit der Provision für bestimmte Geschäfte über die gesetzliche Zahlungsperiode hinausgeschoben wird (Art. 323 Abs. 2 OR);
  • Abweichung von der gesetzlichen Regelung bezüglich Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, d.h. für die Vereinbarung, dass die Leistungen der Krankentaggeldversicherung die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht ersetzen (Art. 324a Abs. 4 OR);
  • Vereinbarung von Pauschalspesen (Art. 327a Abs. 2 OR);
  • Vereinbarung eines Zeitpunkts nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Kautionsrückgabe (Art. 330 Abs. 2 OR);
  • Abmachung, dass die Arbeitgeberin Gelegenheitserfindungen des Arbeitnehmers gegen eine besondere angemessene Vergütung erwirbt (Art. 332 Abs. 2 OR);
  • Abweichung von den gesetzlichen Regeln zur Probezeit (Art. 335b Abs. 2 OR);
  • Abweichung von den gesetzlichen Kündigungsfristen (Art. 335c Abs. 2 OR);
  • Vereinbarung, dass Provisionsforderungen auf nach dem Arbeitsverhältnis erfüllten Geschäften erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden (Art. 339 Abs. 2 OR);
  • Vereinbarung der Höhe und der späteren Fälligkeit von Abgangsentschädigungen (Art. 339c Abs. 1 und Abs. 4 OR);
  • Vereinbarung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots (Art. 340 Abs. 1 OR);
  • Vereinbarung der Möglichkeit der Realdurchsetzung eines Konkurrenzverbots (Art. 340b Abs. 3 OR).

Schliesslich ist die Schriftform insbesondere für die folgenden besonderen Arten von Einzelarbeitsverträgen vorgeschrieben:

  • Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat mindestens die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln (Art. 344a Abs. 1 und Abs. 2 OR).
  • Der Handelsreisendenvertrag ist durch schriftlichen Vertrag zu regeln, wobei die Schriftform kein Gültigkeitserfordernis darstellt. Er soll Bestimmungen enthalten über die Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Vollmachten des Handelsreisenden, das Entgelt und den Auslagenersatz sowie über das anwendbare Recht und den Gerichtsstand, sofern eine Vertragspartei ihren Wohnsitz im Ausland hat (Art. 347a Abs. 1 und Abs. 2 OR).
  • Der Heimarbeitsvertrag ist grundsätzlich formlos gültig. Vor jeder Ausgabe von Arbeit hat die Arbeitgeberin dem/der Heimarbeitnehmer:in jedoch schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben (Art. 351a Abs. 1 OR).
  • Gemäss Art. 19 Abs. 1-3 des Arbeitsvermittlungsgesetzes muss der Personalverleiher den Vertrag mit dem/der Arbeitnehmer:in in der Regel schriftlich abschliessen, wobei die Schriftform aber kein Gültigkeitserfordernis darstellt. Der Vertrag hat Folgendes zu regeln: die Art der Arbeit; den Arbeitsort sowie den Beginn des Einsatzes; die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist; die Arbeitszeiten; den Lohn, Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung; die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien; sowie die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen. Diese Formvorschrift ist insbesondere bei der Temporärarbeit zu beachten.
  • Der Heuervertrag bedarf zur Gültigkeit der Schriftform (Art. 69 Abs. 2 Seeschifffahrtsgesetz).

Wichtig: Mit der schriftlichen Form im Sinne des OR ist die eigenhändige, d. h. handschriftliche Unterzeichnung des Vertrags oder dessen Unterzeichnung anhand einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur gemeint (Art. 13 i.V.m. Art. 14 OR). Eine einkopierte Unterschrift oder die Unterzeichnung via DocuSign genügen den Anforderungen des Schriftformerfordernisses nicht. Wenn in einem Arbeitsvertrag also ein Konkurrenzverbot vereinbart, der Arbeitsvertrag aber nur via DocuSign unterzeichnet wurde, so ist das entsprechende Konkurrenzverbot nicht gültig vereinbart worden und ist nicht durchsetzbar. Entsprechend entscheidend kann es sein, die Schriftform einzuhalten.

Erweist sich ein Arbeitsvertrag nachträglich als ungültig und hat der/die Arbeitnehmer:in aufgrund des Arbeitsvertrags in gutem Glauben Arbeit im Dienst der Arbeitgeberin geleistet, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrags vom einen oder anderen aufgehoben wird (Art. 320 Abs. 3 OR).

Inhalt des Arbeitsvertrags im Überblick

In einem Arbeitsvertrag sollten mindestens folgende Elemente festgelegt sein:

  • Vertragsparteien;
  • Arbeitsort sowie allfällige Pflicht zur Durchführung von Geschäftsreisen;
  • Funktion, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin;
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses;
  • Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist;
  • Dauer der Probezeit und Kündigungsfrist und -termin während der Probezeit bzw. Verzicht auf eine Probezeit;
  • Dauer/Enddatum des Arbeitsverhältnisses (im befristeten Arbeitsvertrag) und/oder Kündigungsfrist und -termin nach Ablauf der Probezeit;
  • Arbeitszeit und Regelung bezüglich Überstunden und Überzeit;
  • Ferien, Feiertage und Freizeit (insbesondere sollte bei der Vereinbarung von Home Office geregelt werden, welches Feiertagsregime Anwendung findet);
  • Lohn, allfällige Gratifikation sowie Lohnabzüge (bspw. Beiträge an Sozialversicherungen, Krankentaggeldversicherungsprämien oder etwaige Quellensteuer);
  • Spesen;
  • Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit (d.h. welche kantonale Lohnfortzahlungskala findet Anwendung, oder gibt es eine Krankentaggeldversicherung, welche die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht ergänzt oder ersetzt);
  • Rechtswahl (zumindest bei einem internationalen Bezug).

Sollen Reglemente zu integrierenden Bestandteilen des Arbeitsvertrags erklärt werden, muss der/die Bewerber:in vor Vertragsschluss die Gelegenheit haben, diese zur Kenntnis zu nehmen. Dies wird am besten sichergestellt, indem solche Reglemente dem/der Bewerber:in gemeinsam mit dem Arbeitsvertrag zugesandt bzw. übergeben werden. Bei Reglementen sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass Reglemente, welche Weisungen der Arbeitgeberin konkretisieren (so bspw. Spesenreglemente, Reglement zur Nutzung des Geschäftsfahrzeuges, Instruktionen mit Bezug auf die Arbeitszeit, etc.), nicht zu integralen Bestandteilen des Arbeitsvertrages erklärt werden, zumal dann jede Anpassung (welche die Arbeitgeberin von Gesetzes wegen einseitig machen könnte) der Zustimmung der Arbeitnehmenden bedürfen. Dahingegen beinhaltet ein Personalreglement typischerweise Bestandteile des Arbeitsvertrages und sollte entsprechend einen integralen Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrages bilden.

Wichtig: Klauseln, für welche gemäss den vorstehenden Ausführungen die Schriftform vorgeschrieben ist oder die ungewöhnlich sind, sollten direkt in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden und nicht bloss im Reglement vorgesehen werden. Entsprechend raten wir dazu, insbesondere nachvertragliche Konkurrenzverbote oder Bestimmungen, wonach allfällige Überstunden durch den Lohn abgegolten sind, in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

Person des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin

Grundsätzlich kann eine Arbeitgeberin mit jeder natürlichen Person, welche das 15. Altersjahr vollendet hat (Art. 30 Abs. 1 ArG), einen Arbeitsvertrag abschliessen. Arbeitsverträge mit Minderjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft bedürfen jedoch der Zustimmung derer gesetzlichen Vertretung (Art. 17 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 ZGB). Bei minderjährigen Arbeitnehmer:innen sind zudem die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes (Art. 29 ff. ArG) sowie der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) zu beachten.

Bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:innen ist zu prüfen, ob eine Arbeitsbewilligung erforderlich ist und es sollte auch regelmässig überprüft werden, ob die ursprünglich gewährte Bewilligung noch immer in Kraft ist.

Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Es ist nicht immer einfach zu entscheiden, ob eine Vereinbarung einen Arbeitsvertrag oder eine andere Vertragsart darstellt. Im Zweifelsfall ist nicht auf die Bezeichnung des jeweiligen Vertrags abzustellen, sondern es ist zu untersuchen, was die Parteien effektiv wollten. Dabei tendieren Behörden dazu, im Zweifelsfalle eher einen Arbeitsvertrag anzunehmen.

Merkmale des Arbeitsvertrags

Wichtige Kriterien, die auf das Vorliegen eines Arbeitsvertrags hindeuten, sind:

  • Erbringung einer Arbeitsleistung für einen Dritten;
  • Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, d. h. ein Subordinationsverhältnis;
  • Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses;
  • Lohn als Gegenleistung für die Arbeitsleistung.

Zusätzlich können beispielsweise anhand folgender Fragen Indizien ermittelt werden:

  • Wer kommt für die notwendigen Auslagen der Partei auf, welche die Arbeitsleistung erbringt?
  • Wer zahlt die Beiträge an Sozialversicherungen?
  • Wie frei ist die Partei, welche die Arbeitsleistung erbringt, in der Einteilung der Arbeit und der Arbeitszeit, in der Art und Weise der Ausführung sowie in der Wahl des Arbeitsortes?
  • Werden entlohnte Ferien gewährt?

Hinweis: Auch wenn Arbeit ohne ausdrückliche Vereinbarung geleistet wird oder eine Vereinbarung von den Parteien nicht als Arbeitsvertrag bezeichnet wird, sind die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsvertrag anwendbar, wenn sich aus dem Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien ergibt, dass es sich bei deren Vereinbarung um einen Arbeitsvertrag handelt.

In der Praxis bereitet insbesondere die Abgrenzung des Arbeitsvertrags vom Auftrag sowie vom Werkvertrag regelmässig Schwierigkeiten. 

Abgrenzung zum Auftrag

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der/die Beauftragte, die ihm/ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Der hauptsächliche Unterschied des Arbeitsvertrags zum Auftrag liegt in der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, d. h. dem Subordinationsverhältnis des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gegenüber der Arbeitgeberin. Der/Die Beauftragte ist im Vergleich zum/zur Arbeitnehmer:in in der Ausführung der Arbeitsleistung selbstständiger und in geringerem Mass an Weisungen gebunden. Wie der/die Arbeitnehmer:in verpflichtet sich der/die Beauftragte, sorgfältig tätig zu werden und einen Arbeitserfolg anzustreben, der jedoch vertraglich nicht geschuldet ist. Der/Die Auftraggeber:in hat dem/der Beauftragten nur ein Honorar zu leisten, wenn es verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Mindestens sind dem/der Beauftragten aber seine/ihre Auslagen und Verwendungen samt Zinsen zu ersetzen und er/sie ist von eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien (Art. 402 Abs. 1 OR). Ein Auftrag ist im Unterschied zum Arbeitsvertrag jederzeit kündbar (Art. 404 OR). 

Abgrenzung zum Werkvertrag

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der/die Unternehmer:in zur Herstellung eines Werks und der/die Besteller:in zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Im Gegensatz zum/zur Arbeitnehmer:in und dem/der Beauftragten schuldet der/die Unternehmer:in im Rahmen des Werkvertrags dem/der Besteller:in einen bestimmten Arbeitserfolg und nicht bloss ein sorgfältiges Tätigwerden. Ein weiterer Unterschied zum Arbeitsvertrag liegt darin, dass sich der/die Unternehmer:in nicht in die Arbeitsorganisation des Bestellers/der Bestellerin eingliedert und somit zwischen den Parteien eines Werkvertrags kein Subordinationsverhältnis besteht. Das Weisungsrecht des Bestellers/der Bestellerin geht weniger weit als dasjenige der Arbeitgeberin und bezieht sich vorwiegend auf das Werk. Die Einteilung der Arbeit und der Arbeitszeit sowie die Art und Weise der Ausführung ist hingegen Sache des Unternehmers/der Unternehmerin. 

Hinweis: Besteht ein Auftrag oder ein Werkvertrag, ist der/die Beauftragte bzw. der/die Unternehmer:in für die Leistung der Beiträge an die Sozialversicherungen verantwortlich.

Beispiel: Verträge mit echten Freelancern sind oft – je nachdem, ob ein Arbeitserfolg oder bloss ein sorgfältiges Tätigwerden geschuldet ist – Werkverträge oder Aufträge.

Risiko der Scheinselbstständigkeit

Arbeitgeberinnen, die Arbeiten vermeintlich selbstständigen Dienstleistungserbringer:innen übertragen, statt Arbeitsverträge abzuschliessen, sollten stets sicherstellen, dass keine Scheinselbstständigkeit begründet wird. Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn die Parteien nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern einen anderen Vertrag – insbesondere eines Auftrags oder Werkvertrags – abgeschlossen haben, aber aufgrund des Vorliegens der oben umschriebenen Elemente eines Arbeitsvertrags zwischen den Parteien faktisch ein Arbeitsverhältnis besteht. Zu den Kriterien, die herangezogen werden, um zu eruieren, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, gehören insbesondere die Dauer und Häufigkeit der Zusammenarbeit, die Art der Tätigkeit, der Grad der Autonomie bzw. Weisungsgebundenheit, die Vergütung und die wirtschaftliche Abhängigkeit. Kommt eine Behörde oder ein Gericht zum Schluss, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, können Arbeitgeberinnen bei Verstössen gegen die Arbeits-, Sozialversicherungs- oder Steuergesetzgebung dazu verpflichtet werden, nachträgliche Zahlungen – wie beispielsweise Lohnzahlungen, Entschädigungen wegen missbräuchlicher Kündigung, Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern (zzgl. Zinsen) – zu entrichten. Darüber hinaus drohen Bussen.

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