Arbeitsrechtliche Streitigkeit: Was Arbeitgeber wissen sollten
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Wer ist für arbeitsrechtliche Klagen zuständig?
Örtliche Zuständigkeit
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht für arbeitsrechtliche Klagen vor, dass diese alternativ bei den Gerichten am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmende gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, einzureichen sind (Art. 34 ZPO). Der gewöhnliche Arbeitsort befindet sich dort, wo der Arbeitnehmende hauptsächlich seiner beruflichen Tätigkeit nachkommt. Ausschlaggebend ist das Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses. Als Faustregel kann von einem Verhältnis von 40/60 ausgegangen werden.
Die Gerichtsstände gemäss Art. 34 ZPO sind teilzwingend, d.h. der Arbeitnehmende kann weder zum Voraus darauf verzichten noch sich darauf einlassen (Art. 35 ZPO). Entsprechend sind sog. Gerichtsstandklauseln in Arbeitsverträgen grundsätzlich nicht zulässig. Erst wenn die arbeitsrechtliche Streitigkeit bereits entstanden ist, können die Parteien den Gerichtsstand schriftlich vereinbaren bzw. der Arbeitnehmende auf einen der vorgenannten Gerichtsstände verzichten.
Daneben ist bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten insbesondere der Gerichtsstand am Ort der Zweigniederlassung für Klagen des Arbeitnehmenden relevant (Art. 12 ZPO). Weist das Arbeitsverhältnis einen internationalen Bezug auf, müssen die Bestimmungen des internationalen Privatrechts und allfälliger Staatsverträge beachtet werden.
Sachliche Zuständigkeit
Die Sühneverhandlung wird von den sog. Schlichtungsbehörden, welche je nach Kanton dem Zivilgericht angegliedert oder unabhängig sind, durchgeführt. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch sind die nach Kantonen organisierten Zivilgerichte für die weitere Beurteilung zuständig. Erstinstanzlich sind dies häufig die Arbeitsgerichte.
Wie sieht die Vertretung vor Gericht aus?
Juristische Personen werden durch ihre im Handelsregister eingetragenen zeichnungsberechtigten Personen oder Handlungsbevollmächtigte vertreten. Handlungsbevollmächtigte benötigen eine separate Vollmacht zur Prozessführung (Art. 462 OR).
Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess überdies durch einen Dritten vertreten lassen. Diese meist berufsmässige Vertretung ist mit wenigen Ausnahmen Rechtsanwälten vorbehalten (Art. 68 ZPO). Nicht möglich ist die Vertretung durch Angestellte der Rechtsschutzversicherung. Soweit kantonalrechtlich vorgesehen sind bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 im vereinfachten Verfahren aber auch patentierte Sachwalter oder Rechtsagenten zur Vertretung befugt. Dies sind beispielsweise Vertreter von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbänden.
Wie läuft ein arbeitsrechtliches Verfahren ab?
A) Das Schlichtungsverfahren
Grundsätzlich beginnt jeder Arbeitsprozess indem der Kläger ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde einreicht (Art. 197 ff. ZPO). Bei beidseitigem Verzicht und unter der Voraussetzung, dass der Streitwert über CHF 100’000 liegt und bei einseitigem Verzicht der Klägerin bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (Art. 199 ZPO) findet kein Schlichtungsverfahren statt. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, die Parteien in einem mündlichen und damit weitestgehend formlosen Verfahren zu versöhnen. Die Parteien haben deshalb grundsätzlich persönlich zur Verhandlung zu erscheinen (Art. 204 ZPO). Der Arbeitgeber darf sich allerdings durch eine angestellte Person mit entsprechender Vergleichsvollmacht vertreten lassen (Art. 204 ZPO). Erfolgt keine Einigung der Parteien, erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die sog. Klagebewilligung. Diese berechtigt den Kläger während drei Monaten ab Zustellung zur Klageeinreichung beim zuständigen Zivilgericht (Art. 209 ZPO).
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