Niederlassungsbewilligung: Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt

Niedergelassene sind Ausländer mit unbeschränktem Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung wird grundsätzlich nach einem Aufenthalt von mindestens zehn Jahren (in gewissen Konstellationen bereits nach fünf Jahren) in der Schweiz erteilt.

09.10.2023 Von: Christian Gersbach
Niederlassungsbewilligung

Ein Überblick zu den wichtigsten Bestimmungen

Die Niederlassungsbewilligung ist, anders als die anderen ausländerrechtlichen Bewilligungen, an keinen Zweck und an keine Frist gebunden; dies macht sie zur «besten» und «sichersten» Bewilligung für ausländische Staatsangehörige in der Schweiz. Der Inhaber eines derart ausgestalteten C-Ausweises ist beispielsweise betreffend Niederlassungs- und Wirtschaftsfreiheit sowie das Steuerregime (Wegfall der Quellensteuerpflicht) dem Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt.

Der Verlust einer Niederlassungsbewilligung droht lediglich bei schwerwiegender Straffälligkeit oder erheblicher und dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit. Ausserdem dürfen Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung ihren Wohnsitz nicht dauerhaft mehr als sechs Monate ins Ausland verlegen, ansonsten sie ihr Niederlassungsrecht in der Schweiz verlieren.

An der unbefristeten Gültigkeitsdauer der Niederlassung ändert sich nichts, obwohl im C-Ausweis eine Frist von fünf Jahren festgehalten ist. Diese Frist bedeutet keine Beschränkung der Gültigkeit, sondern dient ausschliesslich Kontrollzwecken. Bei der jeweiligen Ausweisverlängerung wird von der Behörde insbesondere überprüft, ob der Ausländer seinen Wohnsitz noch immer in der Schweiz hat.

Die Niederlassungsbewilligung ist für Drittstaatsangehörige wie für EU/EFTA-Staatsangehörige ein und dieselbe. Im Freizügigkeitsrecht (FZA), auf welches sich die EU/EFTA-Staatsangehörigen berufen können, wird die Niederlassung nicht speziell geregelt. Gemäss FZA stellt der fünfjährige Daueraufenthalt (B-Ausweis EU/EFTA) die stärkste Rechtsposition dar. Doch auch dieser grosszügige B-Ausweis ist immer noch befristet, so dass auch EU/EFTA-Staatsangehörige ein Interesse an der Erteilung der Niederlassungsbewilligung haben können. In vielen Fällen besteht darauf sogar ein Rechtsanspruch.

Für Drittstaatsangehörige steht die Erteilung in der Regel im Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist freilich stark abgeschwächt durch die Anforderung, an welche sich die Verwaltungsbehörde in einem Rechtsstaat zu halten hat: Jeder Gesuchsteller ist rechtsgleich und willkürfrei zu behandeln. Die Niederlassungsbewilligung muss daher erteilt werden, sofern die untenstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinweis
Mit der Niederlassungsbewilligung wird eine ausländische Staatsangehörige einem Schweizer Staatsangehörigen in weiten und vielen Bereichen gleichgestellt. Lediglich die Ausübung von politischen Rechten sowie militärischer Pflichten und die Ergreifung von einigen Berufen, zu denen nur Schweizer Staatsangehörige zugelassen sind, bleibt Personen mit einer Niederlassungsbewilligung vorenthalten.

Zuständigkeit für die Niederlassungsbewilligung

Bei EU/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des nationalen Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA) wie ausgeführt keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält.

Bürgerinnen und Bürger von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien und der EFTA (Island, Liechtenstein und Norwegen) erhalten aufgrund von Niederlassungsverträgen oder aus Gegenrechtsüberlegungen bereits nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren die Niederlassungsbewilligung, falls sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Für die Staatsangehörigen der anderen EU-Mitgliedstaaten bestehen keine derartigen Vereinbarungen, und eine Niederlassungsbewilligung wird an diese Personen grundsätzlich nach einem Aufenthalt von mindestens zehn Jahren in der Schweiz erteilt.

Zuständig für die Gesuchsbehandlung betreffend Niederlassungsbewilligung ist die kantonale Migrationsbehörde, die bei Gutheissung des Gesuchs hernach auch den entsprechenden C-Ausweis ausstellt. Auch die C-Bewilligung ist demnach immer noch kantonsbezogen, was unter anderem die Folge zeitigt, dass sich ein Niedergelassener – wie jeder andere Ausländer – den Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton von der neuen kantonalen Behörde vorgängig bewilligen lassen muss (selbstverständlich besteht jedoch ein Anspruch auf Kantonswechsel, so dass die neue Bewilligung zwingend erteilt werden muss, ausser es bestünden ohnehin Widerrufsgründe, vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG).  

Es ist jedoch der Kanton, der vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung des persönlichen Verhaltens des ausländischen Gesuchstellers vornimmt. Wenn kein Anspruchsfall (z.B. Ehegatte eines Schweizer Staatsangehörigen oder niedergelassenen Ausländers; Staatsvertragsausländer) besteht, so scheitert die Prüfung in der Regel bei fehlender beruflicher Integration und/oder mangelhaften Deutschkenntnissen. Ausserdem dürfen im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung selbstverständlich keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Art. 63 AIG): Täuschung der Behörden, schwerwiegende Straffälligkeit, dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit.

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