Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Die Bestimmungen der L-Bewilligung
Passende Arbeitshilfen
Bewilligungsdauer
Einen L-Ausweis erhalten EU-/EFTA-Staatsangehörige, die länger als drei Monate als unselbständig Erwerbende, selbständige Dienstleister oder sogar «nur» als Stellensuchende in die Schweiz kommen, die jedoch nicht länger als ein Jahr hierbleiben wollen. Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten im Kalenderjahr bedürfen für EU/EFTA-Angehörige keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Online-Meldeverfahren zu regeln. Die Gültigkeitsdauer des L-Ausweises wird von der Migrationsbehörde dem entsprechenden Projekt, z.B. der Dauer des Arbeitsvertrages, des Arbeitseinsatzes oder der Ausbildungszeit, angepasst.
Für sog. «kurze» Kurzaufenthaltsbewilligungen betreffend Aufenthalte von 120 Tagen im Kalenderjahr wird kein Ausweis ausgehändigt. Der gutheissende Entscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde gilt als Aufenthaltsberechtigung. Auf Ersuchen hin kann vom kantonalen Migrationsamt eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden.
Kantons- und Stellenwechsel
EU-/EFTA-Staatsangehörige geniessen die vollständige geografische und berufliche Mobilität. Mit anderen Worten: Sogar ein L-Ausweis berechtigt zum Kantonswechsel, wobei der neue Wohnsitzkanton vorgängig angefragt werden muss. Da die Ausländerbewilligungen kantonsbezogen sind, muss der neu zuständige Kanton einen neuen, vom Inhalt her unveränderten, L-Ausweis erteilen.
Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA berechtigt zudem zum freien Stellenwechsel. Hierfür braucht es nicht einmal eine neue Bewilligung – zu beachten sind jedoch die Gültigkeitsdauer der Bewilligung sowie allfällige gesundheits- und wirtschaftspolizeiliche Vorschriften und/oder die in bestimmten Branchen verlangten Berufsausübungsbewilligungen. Führt der Stellenwechsel zu einem längeren Aufenthalt als ursprünglich bewilligt, so lässt sich mit entsprechendem Gesuch die L-Bewilligung verlängern oder erneuern. Auch der Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit (und umgekehrt) untersteht keiner Bewilligungspflicht. Nach der erstmaligen Bewilligungserteilung ist es demnach dem EU-/EFTA-Staatsangehörigen gestattet, im gesamten Arbeitsmarkt in der ganzen Schweiz tätig zu sein.
Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung
Weist der Erwerbstätige den Migrationsbehörden einen verlängerten oder neuen (befristeten) Arbeitsvertrag vor oder belegt die Studierende die weiter andauernde oder eine neue Ausbildung, so wird die L-Bewilligung verlängert oder erneuert: Eine ursprünglich unterjährige Bewilligung wird erneuert, wenn das neue unterjährige Arbeitsverhältnis zusammen mit dem bisherigen unterjährigen Arbeitsverhältnis zu einem Gesamtaufenthalt von über einem Jahr führt; ansonsten findet eine Verlängerung von bis zu einem Jahr statt.
Verschiedene L-Bewilligungen können in theoretisch unbegrenzter Anzahl und ohne Unterbruch aneinandergereiht werden. Es ist nicht nötig, dass zwischen zwei Bewilligungserteilungen eine Ausreise erfolgt.
Wechsel vom Kurzaufenthalter- zum Aufenthalterstatus
Jeder EU/EFTA-Staatsangehörige hat nach insgesamt 30-monatiger Anwesenheit im Rahmen befristeter Kurzaufenthalte das Recht, ohne arbeitsmarktliche Beschränkungen (Inländervorrang, Kontingente etc.) einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschliessen (Art. 27 Abs. 3a Anh. I des Personenfreizügigkeitsabkommen FZA). Bei Vorlage eines solchen unbefristeten Arbeitsvertrages wird die bisherige Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung «umgewandelt».