Grenzgängerbewilligung: Voraussetzung Hauptwohnsitz im EU/EFTA-Staat
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Bewilligungsdauer
EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen gemäss dem Freizügigkeitsrecht (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen) ohne weiteres in der Schweiz arbeiten, sofern sie ihren Wohnsitz im EU/EFTA-Gebiet beibehalten. Der G-Ausweis EU/EFTA ist demnach gar keine eigentliche «Bewilligung», da es eine solche nicht braucht, sondern eine Art Bescheinigung dafür, dass die Voraussetzungen für eine rechtmässige Grenzgängertätigkeit erfüllt sind.
Die Hauptvoraussetzung für die Ausstellung des G-Ausweises ist, dass der Grenzgänger mindestens einmal wöchentlich an seinen Hauptwohnsitz im EU/EFTA-Staat zurückkehrt. Er braucht übrigens nicht im Grenzgebiet zu wohnen, genauso wenig muss er in einem Grenzgebiet der Schweiz arbeiten: Das frühere System von schweizerischen und ausländischen Grenzzonen ist aufgehoben worden.
Der G-Ausweis wird bei Vorlage eines unterjährigen Arbeitsvertrages von mehr als drei Monaten – für eine Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten gilt das Online-Meldeverfahren – für die effektive Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Dauert das vorgesehene Arbeitsverhältnis über ein Jahr oder ist es unbefristet, so wird im G-Ausweis eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren vermerkt.
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