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FAQ Grenzgänger: Immer auf Achse

Arbeitnehmende, die ihren Wohnort nicht in der Schweiz haben, werfen arbeitsrechtlich immer wieder Fragen auf. Antworten auf Praxisfragen von den Fachexperten aus der WEKA Online-Rechtsberatung.

02.02.2024 Von: Roger Hischier
FAQ Grenzgänger

Grenzgängerstatus

Frage: Wir haben einen Italienischen Staatsbürger angestellt. Er wird (zumindest vorerst) in Italien wohnen bleiben und für uns in verschiedenen Ländern tätig sein. Er erhält von uns einen Schweizer Arbeitsvertrag und untersteht unseren Reglementen. So, wie wir recherchiert haben, ist der Herr als Grenzgängerstatus G einzustufen. Ist das richtig?

Antwort: Als italienischer Staatsbürger kann sich Ihr künftiger Mitarbeiter auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen im sogenannten Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU berufen (FZA). Damit hat er eine sehr günstige Rechtsposition, d.h., für ihn gilt grundsätzlich die freie berufliche Mobilität innerhalb Europas. Die Schweiz ist demnach verpflichtet, Ihrem Mitarbeiter eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen, ohne dass eine arbeitsmarktliche Prüfung vorangehen würde.

Verlegt der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nicht in die Schweiz – wie in Ihrem geschilderten Fall –, ist nicht einmal eine eigentliche Bewilligung (L oder B) erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 Anhang I FZA). Es greift vielmehr – wie von Ihnen richtig erkannt – die Regelung über die Grenzgänger: Ihrem Mitarbeiter wird lediglich in einem Ausweis bescheinigt, dass er die Voraussetzung des Grenzgängerstatus erfüllt (G-Ausweis EU/EFTA). Der Ausweis bleibt fünf Jahre gültig unter der Bedingung, dass der Grenzgänger mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort im Ausland zurückkehrt, wobei keine Rolle (mehr) spielt, wo dieser Wohnort liegt. Das Einhalten dieser Bedingung scheint in Ihrem Fall kein Problem darzustellen.

Wenn – wie vorliegend – kein Wochenaufenthalt am Arbeitsort vorgesehen ist, muss sich der Grenzgänger nicht bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Allerdings ist der Sachverhalt beim zuständigen Migrationsdienst (im Kanton des Arbeitsortes) zu melden, was am besten über die Kontaktnahme mit der Gemeinde geschieht. Die Migrationsbehörde wird dann den Grenzgängerausweis ausstellen – und einem gelungenen Start Ihres Mitarbeiters steht nichts mehr im Weg.

Sozialversicherungen

Frage: Welcher Sozialversicherung unterstehen Grenzgänger (z.B. Dolmetscher) aus Deutschland, die unregelmässig arbeiten und die weniger als CHF 2300.– pro Jahr verdienen? Muss mit der deutschen Krankenkasse abgerechnet werden oder müssen gar keine Sozialversicherungsabzüge erfolgen, da es sich in der Schweiz um geringfügige Löhne handelt?

Antwort: Fragen betreffend die Sozialversicherungspflicht von Grenzgängern und Grenzgängerinnen sind in der Tat schwierig und nicht ohne Weiteres aus den zahlreichen und oft verstreuten Gesetzes- und Verordnungstexten abzuleiten, gerade wenn es um EU-Staatsbürger geht. Grundsätzlich unterstehen Grenzgänger dem Sozialversicherungssystem des Erwerbsstaates, sind also dort beitragspflichtig, wo sie der Arbeitstätigkeit nachgehen, nicht dort, wo sie Wohnsitz haben. In Ihrer geschilderten Fallkonstellation wären daher keine Beiträge für die Schweizer AHV/IV/EO geschuldet, dies, weil die Schwelle von CHF 2300.– pro Jahr nicht überschritten wird (geringfügiges Einkommen, das von der AHV-Pflicht befreit ist). Da jedoch anzunehmen ist, dass ein solcher Grenzgänger, der in der Schweiz so wenig arbeitet, auch (und vor allem) in seinem Wohnsitzstaat Erwerbseinkommen erzielt, gilt für diesen das Wohnsitzprinzip: Er untersteht dem Sozialversicherungssystem in Deutschland. Dort muss er für sein gesamtes Einkommen Beiträge zahlen, also auch für das in der Schweiz erwirtschaftete. Ein Schweizer Arbeitgeber müsste sich demnach von der zuständigen ausländischen Sozialversicherung erfassen lassen und gemäss den entsprechenden ausländischen Regelungen (die Sie in Erfahrung bringen müssten) Beiträge abliefern. Ob dies für ein so kleines Einkommen in Deutschland überhaupt verlangt wird, ist fraglich.

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