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Kundengeschenke: Was ist erlaubt – und was nicht?

Spätestens in der Vorweihnachtszeit kommen von Kooperationspartnern kleine Geschenke im Betrieb an. Kleine Geschenke erhalten schliesslich die Freundschaft. Aber stimmt das auch im Berufsleben? Kooperationspartnern oder Kunden Geschenke zu machen, kann schnell als unlauterer Wettbewerb oder sogar Bestechung gelten. Grundsätzlich gilt: Bei Kundengeschenken ist Vorsicht angeraten.

09.01.2023
Kundengeschenke

Warum sind Kundengeschenke nicht immer problemlos?

Schenkende, die versuchen, sich mit Geschenken Vorteile zu erschleichen oder Aufträge zu sichern, müssen mit empfindlichen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren rechnen. Je nach Schwere des Delikts kann es auch zu einer Geldstrafe kommen. Diese Massnahmen sind im schweizerischen Strafgesetzbuch geregelt. Geschenke sind somit zwar erlaubt, dürfen jedoch keinen Bestechungshintergrund haben. Das bedeutet: Ein Kunde darf zwar ein Geschenk annehmen, jedoch im Gegenzug keine Versprechen oder Zusagen machen. Das Kundengeschenk wäre somit an Bedingungen geknüpft, was dem Unternehmen Vorteile hinsichtlich potenzieller Wettbewerber gäbe.

Unternehmen sind aus diesem Grund oftmals verunsichert und verschenken lieber gar nichts. Auch die eigenen Mitarbeiter werden häufig angehalten, besser nichts von Kunden oder Partnern anzunehmen. Doch ist die Vorsicht begründet?

Welche Form von Kundengeschenken ist erlaubt?

Natürlich ist das Schenken von Präsenten nicht grundsätzlich verboten. Um die Beziehung zu Kunden oder Partnern zu pflegen, dürfen kleine Geschenke, die einen Gesamtwert von ungefähr 15 Schweizer Franken nicht übersteigen, überreicht werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn beim Überreichen des Geschenkes ein Geschäftsabschluss oder eine Geschäftsentscheidung im Vordergrund steht. In diesem Rahmen könnten auch kleine Kundengeschenke durchaus Probleme mit sich bringen.

  • Beispiel: In einem Unternehmen erhält eine Projektleiterin von einem Zulieferer an Weihnachten eine Flasche Wein im Wert von ca. 10 Franken überreicht. Dabei steht die Vergabe von mehreren Aufträgen mit diesem sowie anderen Zulieferern im Raum. Das Geschenk könnte somit als Bestechung gewertet werden, da sich der Zulieferer eventuell den Zuschlag erhofft.

Dabei können die Grenzen zwischen netter Geste und Korruption schon mal verschwimmen, es gibt schliesslich keine Gesetze, die eine Wertgrenze von Kundengeschenken festlegen. Aus diesem Grund sollten Unternehmen, die Kundengeschenke planen, eine objektive Sicht auf die Dinge wahren. Dabei ist die Frage zu beantworten: Wie viel ist das Geschenk im Grossen und Ganzen wert? Und welche Beziehung hege ich zum Beschenkten?

Experten reden in diesem Zusammenhang von sogenannten „sozialadäquaten“ Geschenken.

  • Beispiel: Ein Geschenk im Wert von ca. 50 Franken für einen Angestellten, dessen Nettolohn monatlich um die 2.000 Franken beträgt, kann durchaus als Beeinflussung erachtet werden. Ein hochwertiges Geschenk an einen Manager des Unternehmens wie z.B. eine Flasche Champagner könnte hingegen noch als unbedenklich gelten.

Hier gilt die Prämisse: Je sozialadäquater ein Kundengeschenk ausfällt, desto sicherer ist es hinsichtlich der Rechtsprechung. Vor allem Geschenke, die kurz vor Einkäufen, Dienstleistungen oder Vertragsabschlüssen gemacht werden, sind jedoch zu vermeiden. Sie sind problematisch und können zum Nachteil des Schenkenden führen. Das ist auch im Hinblick auf anstehende Aufträge zu bedenken. Wer vor Beauftragungen, Einkäufen oder anderen Geschäftsabschlüssen mit Kunden Geschenke macht, muss mit strafrechtlichen Massnahmen rechnen, um den allgemeingültigen fairen Wettbewerb zu wahren.

Wann sind Kundengeschenke erlaubt?

Ein Kundengeschenk ist dann sicher und darf überreicht werden, wenn es ohne Hintergedanken kommt. Der Schenkende tritt an Kunden oder Partner heran, um Freude zu bereiten und kein Geschäft zu besiegeln. Der Aussenstehende und somit Beschenkte darf nicht den Eindruck erhalten, dass er beeinflusst oder bestochen wird. Ein Interessenkonflikt besteht somit nicht und der Beschenkte darf das Kundengeschenk gerne annehmen.

Hinweis: Es ist auch weniger sinnvoll, einem Kunden oder Partner mehrmals im Jahr ein Geschenk zu machen. Auch dann, wenn die Geschenke nur einen geringen Wert aufweisen.

Gilt diese Massgabe auch bei Geschenken an Amtsträgern?

Bei Amtsträgern gelten wiederum besondere Regeln. Diese dürfen im Grunde genommen nichts annehmen. Dieser Passus ist auch Teil des schweizerischen Strafgesetzbuchs. Dieser Paragraph besagt, dass Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung bei Geschenkannahme eine strafbare Handlung vornehmen. Hierbei sollen keine Vorteile für sich oder Dritte eingefordert oder versprochen werden. Auch in diesem Rahmen können Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen anfallen.

Einzige Ausnahme: Willigt der Dienstherr zuvor ein, dass der Amtsträger das Geschenk annehmen darf, steht einer Geschenkübergabe nichts im Wege. Allgemein gilt jedoch, besser auf Geschenke zu verzichten.

Wie sollen Mitarbeiter auf Geschenke reagieren?

Im Gesetz gibt es keinen Hinweis oder Wert Benennungen hinsichtlich Geschenke für Mitarbeiter eines Unternehmens. Aus diesem Grund richten sich viele Firmen an die sogenannte Compliance Richtlinien. Diese besagen, dass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nur nach Rücksprache mit Führungskräften Geschenke annehmen dürfen. Ohne Rücksprache sind Geschenke bis zu einem Wert von ca. 35 Franken erlaubt. Das hat den Hintergrund, dass Geschenke in diesem Rahmen steuerlich absetzbar sind.

Vor allem in der Weihnachtszeit kann das Schenken von Kundengeschenken oder das Annehmen von Präsenten schwierig sein. Deshalb ist es sinnvoll, vor dem Schenken zunächst anzufragen, ob der Beschenkte die Gabe annehmen darf.

Hinweis: Es empfiehlt sich, Geschenke jeder Art besser an die Unternehmensadresse als an die Privatadresse zu übersenden. Zudem sollten alle Geschenke aufgelistet und in Büchern sowie Aufzeichnungen auftauchen. Somit lässt sich eine gewisse Transparenz wahren.

Was ist bei Einladungen für Veranstaltungen zu beachten?

Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen sind oftmals kostenintensiver als eine Flasche Wein oder ähnliche Geschenke. Somit sprengen diese Geschenke eindeutig die Compliance Richtlinien. Bereits in der Vergangenheit gab es in diesem Zusammenhang mehrere Problemfälle, weil Tickets im Hinblick auf Sponsorengelder verteilt wurden.

Daher haben Kulturveranstalter in Zusammenarbeit mit Behörden sowie Politikern und Juristen ein europaweit verwendetes Compliance Modell errichtet. Laut dieser Vereinbarung sind Einladungen zu Veranstaltungen erlaubt, wenn

  • kein Zusammenhang zu Vertragsabschlüssen oder Geschäftsentscheidungen besteht.
  • der Gesamtwert der Tickets oder Einladungen den Wert von 100 Franken nicht übersteigt und der Wert der Karten für den Beschenkten mitsamt Begleitperson nicht über 200 Franken liegt.
  • die Einladung an eine Firmenadresse übermittelt wird.
  • der Eingeladene kein Amtsträger oder einer anderen gehobenen Stellung eines Unternehmens zugehörig ist.

Fazit zu Kundengeschenken

Kundengeschenke sind erlaubt, wenn sie nur einen geringen Wert besitzen und ohne Hintergedanken überreicht werden. Wer hingegen tief in die Tasche greift und sich Versprechen oder Zusicherungen bei Übergabe einholt, läuft Gefahr, eine Straftat zu begehen. Korruption ist kein Kavaliersdelikt und ist in jeder Hinsicht zu vermeiden. Trotzdem sind kleine Geschenke erlaubt. Eine Schachtel Pralinen, eine Flasche Wein oder Champagner gelten als problemlos, wenn sie an die Firmenadresse gehen und keine wirtschaftliche Beeinflussung mit sich bringen.

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