
Whistleblower: Whistleblowing als Frühwarnsystem

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Obwohl Whistleblower dank ihres Insiderwissens bestenfalls den entscheidenden Hinweis zur Aufdeckung dunkler Machenschaften geben, werden sie oft als Nestbeschmutzer bezeichnet. Sie haben mit Konsequenzen zu rechnen, wenn bekannt wird, dass sie den Missstand gemeldet haben. Mit der EU-Richtlinie 2019/1937, der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie, sind hinweisgebende Personen in der EU mittlerweile besser vor Repressalien bzw. Vergeltungsmassnahmen geschützt. Die Richtlinie trat im Dezember 2019 in Kraft. Bis Dezember 2021 mussten die EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben in nationales Recht umsetzen. Mehrere EU-Staaten, darunter auch Deutschland, schafften es jedoch nicht, fristgerecht ein Gesetz zu verabschieden. Seit dem 2. Juli 2023 ist das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz nun in Kraft. Das Gesetz schützt hinweisgebende Personen (Whistleblower) insbesondere vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie beispielsweise einer Kündigung.
In der Schweiz ist die EU-Richtlinie nicht direkt anwendbar. Schweizer Unternehmen, die im EU-Raum Geschäfte tätigen, können aber davon betroffen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie in der EU-Niederlassungen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden betreiben. Diese Unternehmen müssen künftig über eine Whistleblowing-Hotline verfügen.
2. Whistleblowing-Hotline schützt Unternehmen
Bei grösseren Unternehmen und Behörden gehören Whistleblowing-Hotlines mittlerweile aus gutem Grund zur sogenannten Best Practice, also zu den bewährten Vorgehensweisen. Hinweisgebende Personen weisen die Geschäftsleitungen frühzeitig auf Fehlverhalten oder Straftaten im Betrieb hin und eröffnen dadurch die Möglichkeit, Missstände anzugehen, bevor der Schaden zu gross ist und/oder rufschädigende Informationen an die Öffentlichkeit gelangen. Damit können Reputationsrisiken, finanzielle Schädigungen, Verwarnungen von Aufsichtsbehörden und Strafen verhindert werden.
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