Vorsorge: Vorsorgemöglichkeiten und steuerliche Folgen

Einkünfte aus Vorsorgeguthaben unterliegen der Einkommenssteuer. Die Vorsorge wird in der Schweiz aber steuerlich gefördert. Dies sieht die Bundesverfassung in Art. 111 Abs. 4 BV vor. Verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf Bundes- und Kantonsebene setzen diesen Auftrag um.

01.11.2022 Von: Alain Villard
Vorsorge

Vorsorge in drei Säulen

Das schweizerische Vorsorgesystem soll den Bürgern entsprechend dem politischen Ziel ermöglichen die finanziellen Risiken von Alter, Tod und Invalidität durch Versicherungen oder auf andere Weise abzusichern. Das Schweizerische Vorsorgesystem basiert auf dem so genannten "Dreisäulenprinzip":

  • Die erste Säule umfasst die staatliche Vorsorge (AHV/ IV/ EO),
  • die zweite Säule die berufliche Vorsorge und
  • die dritte Säule die Selbstvorsorge, mit der gebundenen (so genannte Säule 3a) und der freien Vorsorge (so genannte Säule 3 b).

Unter den Bereich der Säule 3b fällt an sich auch das freie Banksparen sowie die (ungebundenen) Lebensversicherungen.

Vorsorge ausserhalb der drei Säulen

Ausserhalb des Dreisäulenprinzips stehen verschiedene weitere Sozialversicherungen zur Abdeckung anderer Risiken zur Verfügung:

Steuerliche Bedeutung der Einkünfte aus Vorsorge

Aus Sicht des Leistungsbezügers und nach Eintritt des Vorsorgefalls wird teilweise die Frage aufgeworfen, warum denn diese Einkünfte wiederum der Einkommenssteuer unterliegen, wenn sie doch bereits aus erwirtschaftetem Einkommen angehäuft wurden, welches damals schon der Einkommenssteuer unterworfen war. Dieser Vorwurf ist indes unbegründet, denn z.B. für die AHV-Renten wurden zu Erwerbszeiten Beiträge geleistet, die vom Lohn abgezogen wurden und daher einkommenssteuerlich nicht erfasst wurden (Nettolohn). Auch die Einzahlungen in die 3. Säule führen zu einer Reduktion des steuerbaren Einkommens.Deshalb gilt für Vorsorgeeinkünfte: Steuerbarkeit der Leistungen, falls die finanzierenden Beiträge ganz oder teilweise als Abzüge geltend gemacht werden konnten.

Grundsätzlich gilt dabei das so genannte "Waadtländer-System", wonach die Beiträge vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, währendem als Gegenstück die ausgerichteten Leistungen grundsätzlich in vollem Umfang zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet und dementsprechend erfasst werden.

Die Steuergesetze enthalten für die erste und die zweite Säule den Grundsatz der vollen Abziehbarkeit der Beiträge - wogegen die damaligen Leistungen der vollen Einkommenssteuer unterliegen. Der Grundsatz der vollen Abzugsfähigkeit der Beiträge wird jedoch im Bereich des Einkaufs von Beitragsjahren teilweise durchbrochen.

Bei der Säule 3a sind die Beiträge in begrenztem Umfang abzugsfähig und die Leistungen voll steuerpflichtig (wobei Kapitalleistungen zum tieferen Vorsorgetarif erfasst werden). Die Formen der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) sind sehr vielfältig - dementsprechend unterschiedlich ausgestaltet ist auch deren steuerliche Behandlung. Teilweise wird die Säule 3b steuerlich gefördert (beispielsweise bei den Lebensversicherungen), teilweise gelangen die ordentlichen Besteuerungsregeln zur Anwendung.

Folgende gesetzliche Grundlagen sind zu berücksichtigen. Die kantonalen Bestimmungen sind nur eine Auswahl, jeder Kanton kennt eine Regelung:

Ebene Rechtsnorm
Bund Art. 22 DBG, Art, 38 DBG
Kantone Art. 7 Abs. 1 und 2 StHG
Bern Art. 22 StG BE
Zürich § 22 StG ZH
Aargau § 31 StG AG
St. Gallen Art. 35 StG SG

Die genannten Gesetzesbestimmungen umfassen nicht die gesamte steuerliche Behandlung von Einkünften aus Vorsorge. In diesen Gesetzesbestimmungen wird nur die Besteuerung der Einkünfte aus

  • AHV/IV (1. Säule),
  • BVG (2. Säule) und
  • der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

geregelt.

Der weite Bereich der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) wird dagegen nur teilweise, nämlich nur für die Einkünfte aus Leibrenten und Versicherungen erfasst. Für die übrigen Einkünfte aus Selbstvorsorge müssen dagegen unterschiedliche Gesetzesbestimmungen herangezogen werden (so etwa Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 23 lit. a und b DBG und Art. 24 lit. a-d DBG).

Zusammenfassend empfiehlt es sich den Bezug von Vorsorgegeldern, sei es aus der dritten Säule für Wohneigentum oder selbständige Erwerbstätigkeit, und generell für den Vorsorgefall Alter, genau zu planen und die Steuerfolgen (Kapitalbezug, Rentenbezug) abzuklären.

Über die steuerlichen Konditionen der Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge informiert Sie der Beitrag «Vorsorgeplanung: Einkünfte aus beruflicher Vorsorge» ausführlich.

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