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Säule 3a einzahlen: Fragen und Antworten zur Säule 3a

Einzahlung in die Säule 3a ist steuerlich attraktiv, denn wer in die Säule 3a einzahlen kann, kann diese Beträge vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dadurch wird die Steuerprogression wirksam gebrochen. Die Säule 3a ist in der Schweizer Vorsorgelandschaft gut verankert. Die meisten Erwerbstätigen kennen die Säule 3a. Dennoch gibt es immer wieder knifflige Fragen in der Beratungspraxis.

26.03.2025 Von: Ralph Büchel
Säule 3a einzahlen

Einzahlungen in die Säule 3a sind steuerlich attraktiv, denn diese können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dadurch wird die Steuerprogression wirksam gebrochen. Die Säule 3a ist in der Schweizer Vorsorgelandschaft gut verankert. Die meisten Erwerbstätigen kennen die Säule 3a und wissen, wie wichtig es ist, in die Säule 3a einzuzahlen. Dennoch gibt es immer wieder knifflige Fragen in der Beratungspraxis.

Aufgepasst: Für Frauen wird das Rentenalter schrittweise angepasst (siehe Beitrag „AHV-Reform“).

Warum ist die Einzahlung 3a sinnvoll? 

Mit einer Einzahlung 3a werden vor allem drei Ziele angestrebt: Altersvorsorge, Risikovorsorge und Erzielen einer Steuerersparnis. Für viele Steuerpflichtige steht die Steuerersparnis klar im Vordergrund (vgl. Frage: “Wie hoch ist die Steuereinsparung, falls ich mich für eine Einzahlung in die Säule 3a entscheide?”).

Wer kann in die Säule 3a einzahlen?

 In die Säule 3a dürfen nur Erwerbstätige einzahlen, welche ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz erzielen. Arbeitslose dürfen Einzahlungen vornehmen, solange sie Taggelder von der staatlichen Arbeitslosenkasse beziehen und nicht ausgesteuert sind. Bei Ehepaaren dürfen beide Ehegatten unabhängig voneinander einzahlen, wenn beide im Sinne der AHV erwerbstätig sind.

Können Ausländer mit Quellensteuerabzug ebenfalls in die Säule 3a einzahlen? 

Quellensteuerpflichtige sind von der Einzahlung 3a nicht ausgeschlossen. Dabei ist zwischen Personen zu unterscheiden, bei denen die Quellensteuer reine Sicherungsfunktion hat, und solchen, bei denen die Quellensteuer die endgültige Steuerbelastung darstellt. Falls die Quellensteuer reine Sicherungsfunktion hat, müssen die Steuerpflichtigen eine Steuererklärung erstellen. In diesem Rahmen können die Einzahlungen in die Säule 3a geltend gemacht werden. In der Regel (je nach Kanton) werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche jährlich einen Bruttolohn über einem gewissen Grenzbetrag (Kanton Zürich z.B. mehr als CHF 120 000.– im Jahr) beziehen, im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteuert. Auch die zweite Gruppe der Quellensteuerpflichtigen, in der Regel Personen mit einem jährlichen Bruttolohn unter dem kantonalen Grenzbetrag (z.B. im Kanton Zürich unter CHF 120 000.– im Jahr), können von Einzahlungen in die Säule 3a profitieren. Da der Quellensteuertarif das Vorsorgesparen nicht beinhaltet, müssen Einzahlungen in die gebundene Vorsorge nachträglich geltend gemacht werden. Dazu muss ein schriftliches Rückerstattungsgesuch (Tarifkorrektur), in der Regel (je nach Kanton) bis Ende März des Folgejahres, bei der zuständigen Steuerbehörde eingereicht werden. Dem Gesuch muss die Einzahlungsbescheinigung der Bank oder Versicherung beiliegen. Die Quellensteuer wird dann neu berechnet (Nachveranlagung) und die Differenz vollumfänglich zurückerstattet.

Dürfen Personen im Rentenalter in die Säule 3a einzahlen? 

Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig bleibt und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, kann bis fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter der AHV hinaus Beiträge einzahlen. Männer können somit bis zum Alter von 70, Frauen bis zum Alter von 69 einzahlen.

Kann im Jahr der Pensionierung oder Erwerbsaufgabe noch eine Einzahlung 3a die geleistet werden?

Eine Einzahlung 3a ist auch im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, möglich, sofern die Einzahlung vor dem Datum der Pensionierung bzw. der Erwerbsaufgabe geleistet wird. Somit ist es möglich, unmittelbar vor Erwerbsaufgabe eine Einzahlung in die Säule 3a vorzunehmen, den Betrag nach der Pensionierung wieder zu beziehen und die Einzahlung dann in der Steuererklärung vollumfänglich geltend zu machen. Einzelne Kantone beschränken aber den steuerlichen Höchstabzug auf das erzielte Nettoeinkommen abzüglich Berufsauslagen. Insbesondere bei Erwerbsaufgaben in den ersten Monaten kann dies dazu führen, dass nicht der ganze einbezahlte Abzug steuerlich angerechnet wird.

Dürfen auch Lehrlinge in die Säule 3a einzahlen? 

Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs AHV-beitragspflichtig. Die Erzielung eines AHV-pflichtigen Einkommens ist Voraussetzung für die Einzahlung in die gebundene Vorsorge. Somit dürfen auch Lernende ab diesem Zeitpunkt in die Säule 3a einzahlen. Allerdings ist der steuerliche Nutzen beschränkt, da der Grenzsteuersatz von Lehrlingen meist sehr tief ist. Es stellt sich weiter die Frage, wie hoch der maximale Beitrag eines Lernenden in die Säule 3a sein darf. Massgebend ist, ob der Lehrling einer Pensionskasse angeschlossen ist oder nicht. Dabei ist nicht erforderlich, dass auch ein Sparbeitrag bezahlt wird. Obligatorisch bei der Pensionskasse versichert sind Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von mehr als CHF 22 680.–. Diese Lohnhöhe wird der Lehrling nicht erreichen. Es kann aber sein, dass der Arbeitgeber keinen oder einen tieferen Koordinationsabzug bei der Pensionskasse anwendet. Die Frage, welcher Beitrag in eine Säule 3a einbezahlt werden kann, hängt somit von der Ausgestaltung der Pensionskasse im entsprechenden Unternehmen ab.

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