Private Finanzplanung: Zentrale Punkte für Unternehmer

Die Finanzplanung ist die Basis für die lebenslängliche Organisation der privaten Finanzen sowie mit Einbezug der finanziellen und persönlichen Risiken. Welche Risiken es bei der privaten Finanzplanung grundsätzlich zu berücksichtigen gilt – gerade als Unternehmer – und mit welchen Massnahmen diesen entgegengewirkt werden kann, zeigt der folgende Beitrag.

06.12.2022 Von: Stefan Ryser
Private Finanzplanung

Lebensrisiken

Der Mensch ist gewissen Risiken ausgesetzt, welche seine finanzielle Sicherheit infrage stellen können:

  • Invalidität
  • Todesfall
  • Alter

Unsere Kunden stossen sich jeweils daran, dass das Alter ein Risiko darstellen soll. Heute ist jedoch aktueller denn je die Frage im Raum: Soll bei der Aufgabe der Erwerbstätigkeit von der Pensionskasse einmalig das Kapital oder eine lebenslängliche Rente bezogen werden? Dabei muss beachtet werden, dass die Rentenlösung zwar eine gewisse Sicherheit zu geben scheint, aber die künftige Teuerung diese Rente kaufkraftmässig hin den Hintergrund schiebt. Beim Kapitalbezug und bei Investition in ein gemischtes Wertschriftendepot können die nötige Liquidität mit Obligationen und das Wachstum (Teuerungsausgleich) in Aktien langfristig eine bessere Sicherheit bieten.

Invalidität

Der Arbeitnehmer in der Schweiz ist grundsätzlich gut gegen das Invaliditätsrisiko abgesichert, wobei insbesondere bei Krankheit die gesetzlich vorgeschriebenen Minimalleistungen eher bescheiden sind und allenfalls mit einer Zusatzdeckung in der gebundenen Vorsorge (Säule 3A) ergänzt werden sollte. Bei Selbstständigerwerbenden beschränken sich die gesetzlichen Leistungen auf die 1. Säule der Eidg. Invalidenversicherung! Hier empfiehlt sich meistens der freiwillige Anschluss an eine Pensionskasse zusammen mit dem Personal oder bei einer Verbandsversicherung.

Ein Thema der Finanzplanung ist die Erstellung eines Vorsorgeauftrags, mit welchem für den Fall einer Urteilsunfähigkeit eine Vertrauensperson eingesetzt werden kann, die sich um die Vermögensangelegenheiten kümmern kann, weil das sonst die KESB übernimmt!

Todesfall

Auch im Falle eines vorzeitigen Ablebens können die Leistungen bei Krankheit stark variieren. Deshalb sollte bei jedem Stellenwechsel die Situation neu analysiert werden wegen der unterschiedlichen Qualität der Pensionskassenleistungen bei den verschiedenen Arbeitgebern. Was gegenüber der Invalidität aber noch dazukommt, ist die Nachlassplanung. Der Nachlass einer Person in der Schweiz setzt sich in der Regel aus drei verschiedenen Ebenen zusammen:

Im Vorsorgerecht wird über die Gelder im Rahmen der 2. Säule (passive Freizügigkeitsgelder und aktive Pensionskassen) bestimmt. Hier sind die gesetzlichen Bestimmungen bei Verheirateten mit Kindern relativ stark eingeschränkt, indem Ehegatten nicht umgangen werden können, ebenfalls die leiblichen Kinder. Aber auch hier haben die Pensionskassen einen sehr grossen Spielraum in Bezug auf die Einschränkung von Leistungen.

Beim Eherecht wird bestimmt, was mit dem Vermögen passiert, welches während der Dauer der Ehe aufgebaut wurde. Der «normale» Güterstand in der Schweiz ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Die Errungenschaft (also das während der Ehe gebildete Vermögen) wird halbiert und geht zu 50% an jeden Ehegatten – oder im Todesfall eben in den Nachlass. Mit einem Ehevertrag kann aber Folgendes bestimmt werden:

  • Der Ehegatte soll 100% der Errungenschaft zugewiesen erhalten und nicht nur 50%.
  • Der Güterstand kann auf Gütergemeinschaft geändert werden, das ganze Vermögen gehört je zur Hälfte den Ehegatten.
  • Der Güterstand kann auch auf Gütertrennung geändert werden, was insbesondere bei Patchworkfamilien und Zweitehen mit nicht gemeinsamen Kindern Sinn ergeben kann.

Beim Erbrecht wird es noch spezieller. Dort wird der Nachlass des Verstorbenen berechnet, er setzt sich zum Beispiel wie folgt zusammen:

  • Vermögen, welches der Verstorbene in die Ehe gebracht hat CHF 25 000.–
  • Vermögen, welches der Verstorbene geerbt hat CHF 50 000.–
  • 50% Anteil an der Errungenschaft CHF 125 000.–
  • TOTAL Nachlass CHF 200 000.–

Dieser Nachlass geht je nach Verwandtschaftsverhältnis nun an die Ehegattin und die Kinder, welche beide sogenannte Pflichtteile haben, die nicht über ein Testament an andere Personen oder Institutionen verteilt werden dürfen.

Diese Pflichtteile werden mit der Revision des Erbrechts auf den 1. Januar 2023 reduziert.

Alter

Das Risiko des Alters ist aus verschiedenen Gründen speziell:

Es ist dasjenige Lebensrisiko, welches mit grösster Wahrscheinlichkeit auch eintreten wird, weil der grösste Anteil das AHV-Rentenalter ohne grössere Beeinträchtigungen erreicht.

Die Kosten für die Absicherung dieses Risikos sind mit Abstand die höchsten. Einerseits, weil es das grösste Risiko an sich ist, und anderseits, weil genügend Kapital aufgebaut werden muss bis zu diesem Zeitpunkt sodass dann, wenn möglich, das fehlende Erwerbseinkommen durch die Vermögenserträge ersetzt werden kann. Das macht es in der Zeit der tiefen (oder eher negativen!) Zinsen nicht wirklich einfach, zumal die Teuerung eben auch an den Erträgen nagt.

Beispiel: Selbstständigerwerbender Unternehmer, Alter 35 – Vermögensaufbau

Unser Beispiel erzielt einen Jahresgewinn von CHF 200 000.– vor dem Vermögensaufbau, also vor seinen persönlichen Aufwendungen für die Vorsorge (2. Säule, Säule 3A, freie Vorsorge). Er ist bereit, 35% dieses Jahresgewinns, also CHF 50 000.– zu investieren.

Variante 1: Aufbau eines privaten Wertschriftendepots mit 2/3 Aktien und 1/3 Obligationen. Ohne Verzinsung ergibt sich in 30 Jahren ein Kapital von CHF 1 500 000.–.

Variante 2: Aufbau in ein Vorsorgekonto 3A maximal CHF 34 000.– pro Jahr, steuerlich abziehbar, ergibt in 30 Jahren CHF 1 020 000.–. Davon zahlt er beim Rückzug im AHV-Alter ca. 10% Steuern auf der Überführung ins Privatvermögen, verbleiben noch CHF 918 000.–.

Mit der Ergänzung auf CHF 50 000.– kann er zusätzlich CHF 16 000.– sowie die Steuereinsparung von 35% auf den CHF 34 000.– mit CHF 11 900.–, insgesamt CHF 27 900.– kommen nochmals CHF 837 000.– dazu, Endkapital im AHV-Alter somit CHF 1 755 000.–.

Variante 3: Eintritt in die 2. Säule mit einem Basis-BVG und einem zusätzlichen Kaderplan, in welchem er direkt in Aktienanlagen nach seinem Gusto investieren kann (Säule 2E). Damit können die gesamten CHF 50 000.– steuerlich geltend gemacht werden während des Vermögensaufbaus, und zusätzlich wird die Hälfte der Aufwendungen von der AHV-Beitragspflicht befreit = nochmals 5% Einsparung zusätzlich zu den Steuern! Mit dieser Variante baut sich bis Alter 65 ein Endkapital nach Steuern von CHF 2 010 000.– auf, also CHF 510 000.– mehr als bei der ersten Variante! Weitere Vorteile dieser Variante:

  • keine Quersubventionierung von Rentnern in der Zusatz-Pensionskasse
  • hohe Flexibilität von zusätzlichen Einkäufen (Nachzahlungen für Sparkapital) mit vollem Steuervorteil, insbesondere bei Einkommensspitzen vorteilhaft
  • hohe Flexibilität bei der Wahl der Wertschriftenanlagen im Rahmen der 2. Säule in der Zusatz-Pensionskasse

Beispiel: 50-jähriger, selbstständigerwerbender Unternehmer

Der Unternehmer hat folgende Voraussetzungen:

  • Geburtsdatum 1. Juni 1972, verheiratet, zwei Kinder im Alter von 18 und 22 Jahren
  • Einzelfirma im Bereich IT-Beratung und -Betreuung mit einem jährlichen Reingewinn im Rahmen zwischen CHF 150 000.– und 250 000.–; zwei Mitarbeiter mit Löhnen von CHF 72 000.– und CHF 90 000.–; gute Pensionskasse bei einer Lebensversicherung ohne Mitversicherung des Inhabers.
  • normaler Güterstand mit Errungenschaftsgemeinschaft ohne zusätzlichen Ehevertrag und ohne Vorsorgeauftrag
  • Eigentümer von Einfamilienhaus mit vernünftiger Hypothekarbelehnung von 50% des geschätzten Verkehrswerts
  • individuelle Einzahlungen in zwei Anschlüssen an die Säule 3A, einmal bei einer Lebensversicherung und einmal bei einer Bankstiftung, Guthaben per 31.12.2021 insgesamt CHF 375 000.–
  • Der Unternehmer hat vor drei Jahren ein Wertschriftendepot mit je 50% Obligationen und Aktien geerbt von seiner Mutter im Rahmen von CHF 500 000.–.
  • Die Firma hat einen Verkaufswert von mindestens CHF 300 000.–.

Optimierungsvorschläge anlässlich einer Pensionsplanung

  • Abschluss eines Ehevertrags mit gegenseitiger Zuweisung der gesamten Errungenschaft an den Ehepartner
  • Erstellung eines Testaments mit der Wahlmöglichkeit des Ehepartners auf den maximalen Vermögensanfall (Pflichtteile bleiben Kindern erhalten) oder der lebenslänglichen Nutzniessung auf dem Nachlass
  • Erstellung von Vorsorgeaufträgen von beiden Ehepartnern mit Einsetzung des Ehepartners für die Vermögensvorsorge im Falle der Urteilsunfähigkeit und Einsetzung einer Vertrauensperson an 2. Stelle, sofern auch Ehepartner nicht dazu in der Lage ist (z.B. bei einem gemeinsamen Unfall)
  • Anschluss an die Basis-Pensionskasse mit verbesserten Leistungen inklusive konstant hohen Sparprämien; Limitierung des versicherten Lohns auf CHF 130 000.–
  • Abschluss einer Kaderversicherung im Rahmen des BVG mit den notwendigen Risikoleistungen und einer Sparprämie von 25% des versicherten Lohns in der Höhe der Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen von CHF 200 000.– und dem in der Basis versicherten Betrag von CHF 130 000.–; Aktienanteil in der Kaderversicherung 30–60%
  • Leistung von zusätzlichen Einkäufen von Beitragsjahren in die Kaderversicherung je nach Einkommens- und Steuersituation
  • steuerlich abzugsfähige Renovationen am Einfamilienhaus abstimmen auf übrige Steuerfaktoren und so planen, dass bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit alle substanziellen Renovationen erledigt sind (Steuerprogression wird nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit sinken!)
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