Pensionskassenstabilität: Beurteilung der finanziellen Sicherheit
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Kennzahlen der finanziellen Sicherheit von Pensionskassen
Vor allem die Jahresrechnung ermöglicht es dem Stiftungsrat einer Pensionskasse wie auch den Versicherten sowie weiteren Interessierten, sich mittels Kennzahlen einen Überblick über die finanzielle Lage einer Vorsorgeeinrichtung zu machen. Dies setzt allerdings voraus, dass bei der Erstellung und Gestaltung der Jahresrechnung die nötige Transparenz gewahrt wurde, sodass das verantwortliche Leitungsorgan der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann und gleichzeitig die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
Zur Sicherstellung der garantierten Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung ist eine kontinuierliche Messung und Beobachtung der finanziellen Sicherheit unabdingbar. Es daher wünschenswert zu ermitteln, anhand welcher Kennzahl(en) die finanzielle Sicherheit im Zusammenhang mit der Leistungserbringung sowie im Vergleich zu anderen Vorsorgeeinrichtungen transparent und eindeutig gemessen werden kann.
Im vorliegenden Beitrag werden die wichtigsten Kennzahlen für die Beurteilung der finanziellen Stabilität von Pensionskassen vorgestellt und erläutert.
Der technische Deckungsgrad als Kennzahl zur finanziellen Lage einer Pensionskasse
Eine allgemeine Definition der finanziellen Sicherheit für eine Vorsorgeeinrichtung existiert nicht. Allerdings erfolgt die Sicherstellung des Leistungsversprechens einer Pensionskasse regelmässig mit Vermögen, welches gemäss Swiss GAAP FER 26 zu Marktwerten bilanziert werden muss. Diesem Vermögen gegenüber gestellt werden die Verpflichtungen und somit ergibt sich der sogenannte technische Deckungsgrad als Verhältnis zwischen Vermögen und Verpflichtungen.
Vor allem für die interessierte Öffentlichkeit gilt jedoch dieser Deckungsgrad gemäss Art. 44 BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) einer Pensionskasse als zentraler Indikator für die finanzielle Sicherheit, welcher sich wie folgt berechnet:
Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung = Vorsorgevermögen (Vv)
____________________________
Vorsorgekapital (Vk)
Das Vorsorgevermögen nicht öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen entspricht den gesamten per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanzierten Aktiven, gegebenenfalls erhöht um die Aktiven aus Versicherungsverträgen, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzungen, Arbeitgeberbeitragsreserven ohne Verwendungsverzicht und nicht-technische Rückstellungen (siehe FER 26).
Das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital umfasst die Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und Rentner, alle gemäss BVV2 Art. 48e gebildeten technischen Rückstellungen sowie allfällige Passiven aus Versicherungsverträgen.
Bei einer vollständigen Kapitalisierung muss der Deckungsgrad mindestens 100 Prozent betragen. Der Deckungsgrad muss seit dem Jahr 2005 gemäss BVV 2 von allen Pensionskassen in deren Jahresabschlüssen ausgewiesen werden.
Auch wenn der technische Deckungsgrad grösser oder gleich 100 Prozent beträgt, ist dennoch zu bedenken, dass die Sicherheit der Leistungserbringung stark vom Zinsniveau abhängig ist. Ausserdem wird bei dem aktuell niedrigen Zinsniveau implizit die Bereitschaft bzw. Pflicht der Risikoträger eingerechnet, dass sie das bei der Rentenbewertung eingerechnete Anlagerisiko ohne Prämie tragen. Es gilt daher, dass der Wert und die Interpretation des technischen Deckungsgrads stark vom technischen Zinssatz abhängig sind.
Auch wenn dem Deckungsgrad aus Finanzierungssicht eine grosse Bedeutung beigemessen wird, ist es bei weitem nicht nur diese Kennzahl, mit der die finanzielle Sicherheit einer Vorsorgeeinrichtung hinreichend beschrieben wird. Zudem reicht es nicht, den Ist-Deckungsgrad zu messen, sondern es wird zusätzlich empfohlen, den Ziel-Deckungsgrad in die Steuerungssicht aufzunehmen, weil durch den Abgleich beider das Anlagerisiko erkennbar wird (Bühler/Amann, 2017, S. 577). Der Zieldeckungsgrad ist eine ungenaue Bezeichnung für den "Deckungsgrad der Freizügigkeitsleistungen" unter der Prämisse einer vollständigen Deckung des Deckungskapitals der Rentenbezüger.
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