Konkubinatspartner: Steuerfolgen von Zuwendungen unter Konkubinatspartnern
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Sachverhalt einer Steuereinschätzung mit Zuwendungen unter Konkubinatspartnern
X. und Y. leben seit 20 Jahren in einem Konkubinat und haben ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. Y. arbeitete bei der SBB und hatte aufgrund eines Unfalls (1990) mehrere Operationen an der linken Schulter. In der Folge wurde Y. teilarbeitsunfähig und schied faktisch frühzeitig aus dem Erwerbsleben aus. Aufgrund seiner physiologischen Restriktionen gestaltete sich eine vollständige Wiedereingliederung ins Berufsleben schwierig, sodass sich Y. mit temporären Anstellungen durchschlagen musste. X. kam aufgrund der dauernden finanziellen Notlage von Y. für viele Ausgaben, sowohl privater (z.B. Miete) als auch beruflicher Natur (Schulgeld, Lehrmittel für die Umschulung etc.), auf. Informell haben sich die Konkubinatspartner so geeinigt, dass diese Auslagen von Y. eines Tages, bei einer Gelegenheit, je nach Verfügbarkeit und betragsmässig nicht zwingend in gleicher Höhe, zurückbezahlt werden sollen. Schriftlich festgehalten wurde dieses Verständnis nie.
Die finanzielle Gelegenheit für Y. zur Rückzahlung ergab sich durch die Auszahlung eines Teils seiner Vorsorgeguthaben in der Höhe von CHF 70 000.– im Jahr 2017 anlässlich seiner Pensionierung. Y. überschrieb diese Summe an X. Das zuständige Gemeindesteueramt bemerkte den Vermögenszuwachs und fragte bei X. nach, wie sich dieser begründet. X. antwortete schriftlich dahin gehend, dass sie Y. jahrelang finanziell unterstützt hatte und er nun anlässlich seiner Pensionierung einen Teil seines Vorsorgeguthabens an sie als Rückzahlung überwiesen habe. Die zuständige Steuerverwaltung erhob nach Abzug des Freibetrags von CHF 30 000.– die Schenkungssteuer zum Satz von 15 %. Zu Recht?
Rechtsgrundlagen für Zuwendungen
Auf den vorliegenden Sachverhalt sind das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 (SGS 332) und das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220) anwendbar sowie das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG) vom 28. September 1986 des Kantons Basel-Landschaft.
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