Eheliche Beistandspflicht: Schutz und Vorsorge für Ehepartner
Passende Arbeitshilfen
Die Pflichten
Gemäss Art. 159 ZGB haben Ehegatten die eheliche Beistandspflicht, das heisst sie sind im Allgemeinen verpflichtet, gegenseitig für das Wohl der Gemeinschaft zu sorgen. Präzisiert in Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, das Besorgen des Haushalts, das Betreuen der Kinder oder durch die Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen.
In vielen KMU arbeitet die Ehefrau im Beruf und Gewerbe des Ehemanns mit. Dabei liegt die Kernkompetenz des Unternehmens meist beim Patron, während die Ehefrau sich um die Administration kümmert. Vielfach beinhaltet diese sowohl die Buchhaltung als auch das Personal. Das Marketing erledigt sie nebenher, und sie kümmert sich zudem um das Wohl und den Empfang der Kunden. Nicht selten erledigt sie diese Aufgaben im Teilpensum, während die Kinder in der Schule sind oder schlafen.
Wertschätzung und Entlöhnung
Auf eine marktgerechte Entlöhnung der mitarbeitenden Ehefrau wird häufig und in wenig vorausschauender Weise verzichtet. Das sich im Aufbau begriffene Unternehmen wirft nicht genügend Gewinne ab, oder die Liquidität erlaubt es nicht. Unterschätzt werden dabei zwei wesentliche Punkte:
1. Wertschätzung
Die Entlöhnung stellt eine Wertschätzung für erbrachte Leistungen dar.
2. Versicherung und Schutz
Um sich für das Alter sowie gegen Unfall und Invalidität gebührend zu versichern, muss ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt werden. Die steuerlich begünstigte Einzahlung in die Säule 3a ist ebenfalls nur mit einem Erwerbseinkommen möglich.
Jetzt weiterlesen mit
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare