Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen: Was gilt für Personen mit Wohnsitz im Ausland?
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Entscheidend ist, dass die Vorsorgeeinrichtung Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Es ist dabei zu unterscheiden, ob die Auszahlung als Rente oder einmalig als Kapitalleistung erfolgt. Im nachfolgenden Artikel wird auf Leistungen aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen eingegangen. Hierbei wird jeweils davon ausgegangen, dass der Wohnsitz der empfangenden Person solcher Leistungen bereits im Ausland liegt. Da sich die Steuerfolgen massiv unterscheiden können, ist es nicht nur für Auswanderungswillige von Vorteil, hierüber Bescheid zu wissen, sondern auch für Personalverantwortliche, welche bei Austritten mitbekommen, dass ihre ausscheidenden Mitarbeitenden das Fernweh plagt.
Leistungen aus der 1. Säule
Die Leistungen aus der 1. Säule werden in der Regel wiederkehrend als Rente ausbezahlt. Auf diesen Rentenzahlungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland erhebt die Schweiz zurzeit keine Quellensteuer. Sofern eine Person Anspruch auf eine AHV-Rente und Wohnsitz im Ausland hat, werden diese Rentenzahlungen ungekürzt ausbezahlt.
Leistungen aus der 2. Säule
Bei Leistungen aus der 2. Säule kann in der Regel gewählt werden, ob diese als wiederkehrende Leistungen (Rentenzahlungen) oder einmalig (Kapitalleistung) ausbezahlt werden. Je nach Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung ist auch eine Kombination aus Kapital- und Rentenbezug möglich.
Rentenzahlungen
Nach schweizerischer Gesetzgebung (Art. 96 DBG) unterliegen Renten an empfangende Personen im Ausland der Quellensteuer. Ob eine solche effektiv erhoben wird, richtet sich danach, ob die Schweiz mit dem Staat, in dem die Renten empfangende Person Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterhält und was dieses bestimmt. Es gilt, folgende Fälle zu unterscheiden:
- Das DBA weist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu und sieht keine Vorbehalte vor: Die Rentenleistungen werden ohne Quellensteuerabzug ausbezahlt. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich vergewissern, dass die Rentenempfänger Wohnsitz im betreffenden Staat haben (periodische Prüfung anhand einer Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung).
- Das DBA weist das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zu: Die Schweiz erhebt eine nicht rückforderbare Quellensteuer auf die Rentenzahlung. Vorsicht: Der Wohnsitzstaat darf allenfalls ebenfalls besteuern, er muss bloss die Doppelbesteuerung vermeiden, z.B. durch Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer. Diese vor allem in neueren DBA zu findende Modalität gilt z.B. im Verhältnis zu Brasilien, Kanada, den Niederlanden, Saudi-Arabien oder Südafrika.
- Das DBA macht eine grundsätzliche Zuweisung in den Wohnsitzstaat, stellt aber zusätzlich die Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung sicher: Zwar darf der Wohnsitzstaat besteuern, die Schweiz erhebt jedoch bei der Auszahlung der Rente trotzdem eine Quellensteuer. Kann die begünstigte Person mittels Besteuerungsnachweis ihres Wohnsitzstaats darlegen, dass die Rente dort besteuert wurde, wird die schweizerische Quellensteuer zurückerstattet. Es handelt sich dabei um Sonderbestimmungen in den von der Schweiz abgeschlossenen DBA mit (unter anderem) Australien, Bulgarien, dem Kosovo oder Uruguay.
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Kapitalleistungen
Im Unterschied zu Rentenzahlungen aus der 2. Säule erhebt die Schweiz bei Kapitalleistungen an Empfänger im Ausland immer die Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat der Empfängerin der Kapitalleistung kein DBA, ist der Quellensteuerabzug definitiv. Liegt zwischen den Staaten aber ein DBA vor, steht die Besteuerungskompetenz in der Regel dem Wohnsitzstaat zu. Der Quellensteuerabzug in der Schweiz ist in diesen Fällen nicht definitiv. Besteht ein DBA, gilt es folgende Fälle zu unterscheiden:
- Das DBA sieht ein (vorbehaltloses) Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat vor: Die Schweiz erhebt bei der Auszahlung der Kapitalleistung eine Quellensteuer. Diese kann von der begünstigten Person zurückgefordert werden, indem die Steuerbehörde des Wohnsitzstaats bestätigt, dass sie von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat und der Empfänger der Leistung im Wohnsitzstaat ansässig ist. Es braucht hingegen keinen effektiven Besteuerungsnachweis. Diese (sehr häufige) Regelung birgt eine typische Beraterfalle: Es ist nicht hilfreich, die Vorsorgeguthaben vorerst an eine Vorsorgeeinrichtung im Kanton Schwyz zu transferieren und dann mit einer tiefen Quellensteuer zu beziehen, wenn der Wohnsitzstaat (z.B. Spanien oder Österreich) das Besteuerungsrecht hat und hohe lokale Steuern auf den Kapitalbezug erhebt.
- Das DBA weist das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zu: In diesen Konstellationen kann die schweizerische Quellensteuer nicht zurückgefordert werden. Der Wohnsitzstaat darf jedoch möglicherweise ebenfalls besteuern und rechnet die schweizerische Quellensteuer an die ausländischen Steuern an oder stellt das Einkommen für die Besteuerung frei. Diese DBA-Regel kennen wir z.B. im Verhältnis zu Brasilien, Grossbritannien oder den Niederlanden.
- Das DBA macht eine grundsätzliche Zuweisung in den Wohnsitzstaat, stellt aber zusätzlich die Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung sicher: Nur wenn die begünstigte Person mittels Besteuerungsnachweis ihres Wohnsitzstaats nachweisen kann, dass die Kapitalleistung dort besteuert wurde, wird die schweizerische Quellensteuer zurückerstattet. Es handelt sich dabei um Sonderbestimmungen in den DBA mit z.B. Frankreich, Italien oder dem Kosovo.
Erhebung und Rückforderung der Quellensteuer
Die Quellensteuer auf den Rentenleistungen beträgt auf Stufe Bund 1% der Bruttoeinkünfte. Die Besteuerung der Kapitalleistung aus Vorsorge mit der Quellensteuer erfolgt durch den Bund mit einem progressiven Tarif. Zudem erfolgt eine Besteuerung auf Stufe Kanton (gemäss Tarifen im Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung). Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer. Eine allfällige Rückerstattung der Quellensteuer kann die steuerpflichtige Person sowohl für Renten als auch für Kapitalleistungen mit dem offiziellen Formular Q-IS innert drei Jahren seit Auszahlung beantragen.
Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen: Zusammenfassung
Anbei eine kleine Zusammenfassung, wo bei der Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen Quellensteuern anfallen:
- Auf Rentenzahlungen aus der 1. Säule aus der Schweiz ins Ausland fallen keine Quellensteuern an.
- Auf Rentenzahlungen aus der 2. Säule fallen regelmässig keine Quellensteuern an. Ausnahmen:
- Es besteht kein DBA zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat.
- Die Besteuerung wird im DBA dem Quellenstaat zugewiesen.
- Das DBA kennt einen Besteuerungsvorbehalt. - Kapitalleistungen an Empfänger im Ausland unterliegen in der Schweiz immer einer Quellensteuer.
- Diese Quellensteuer ist rückforderbar, wenn zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat ein DBA besteht und
- das Besteuerungsrecht vorbehaltlos dem Wohnsitzstaat zugewiesen wird,
- das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zugewiesen wird, jedoch ein Besteuerungsvorbehalt besteht. Diesfalls ist ein Besteuerungsnachweis vonnöten.
In der Grafik wird die Quellensteuerpflicht für Renten- oder Kapitalleistungen aus der 2. Säule zusammenfassend* dargestellt.