
3a Säule: Steuerersparnis und Altersvorsorge

Passende Arbeitshilfen
Artikel 82 BVG hält seit der Einführung 1985 fest, dass Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch weitere Beiträge, die ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienen, steuerlich abziehen dürfen. Per 1.1.1987 trat die betreffende Verordnung in Kraft. Sie bezeichnet diese Abzugsform als 3a Säule. Der Volksmund nennt sie vereinfacht 3. Säule.
Für Selbständigerwerbende ist die 3a Säule oft mehr als eine Ergänzung zur Pensionskassenlösung. Beim vollständigen Verzicht auf eine Pensionskasse ist die 3a Säule eine interessante Alternative. In diesem Fall gelten bezüglich Berechnung und Höhe der Abzüge andere Regeln.
Beim Verzinsen bestehen keine gesetzlichen Untergrenzen. Hier ist der Markt frei. Es gibt aber auch keine ausserordentlichen Nachzahlungsmöglichkeiten. Wird in einem Jahr nichts oder nicht der Maximalbetrag eingelegt, kann dieses Versäumnis später nicht mehr gutgemacht werden.
Achtung! Für Frauen wird ein Referenzalter von 65 schrittweise eingeführt – siehe Beitrag Reform AHV 21
Formen der Säule-3a-Gefässe
Banken und Versicherungen bieten Vorsorgesparmöglichkeiten in Form der Säule 3a an. Bei den Banken handelt es sich meist um reine Sparmodelle. Sie können aus einem Konto mit fester Verzinsung oder entsprechenden Wertschriftenanlagen bestehen. Seit Beginn der 1990er-Jahre stehen für die Bewirtschaftung der Vorsorgegelder eine Vielzahl von Fondsanlagen mit verschiedenen Anlageprofilen zur Verfügung. Auch hier sind die Anlagevorschriften zu befolgen. Die Versicherungsprodukte enthalten oft Versicherungskomponenten wie z.B. Taggelder ab einer bestimmten Dauer (Invaliditäts- oder Todesfallkapital eingerechnet).
Solche Modelle müssen die Anbieter vor dem Abschliessen entsprechender Verträge der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) unterbreiten. Sie prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Die Begriffe “gebundene Vorsorgeversicherung” und “gebundene Vorsorgevereinbarung” dürfen nur für genehmigte Produkte verwendet werden.Wichtig: Ohne ESTV-Genehmigung ist der steuerliche Abzug für die Einzahlungen unzulässig!
Zuteilungskriterium “grosse” oder “kleine” Säule 3a
Voraussetzung, dass überhaupt Säule-3a-Beiträge geleistet und steuerlich abgezogen werden dürfen, ist ein AHV-pflichtiges Einkommen im gleichen Kalenderjahr. Ist dies gegeben, muss zusätzlich abgeklärt werden, welche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Dafür werden meist die Begriffe „kleine“ oder „grosse“ Säule 3a verwendet.
Ob jemand selbständig oder unselbständig erwerbend ist, gilt nicht als Zuteilungskriterium. Da sich Selbständigerwerbende nicht obligatorisch einer Pensionskasse anschliessen müssen, wird oft diese vereinfachende Differenzierung gemacht. Dies kann jedoch in die Irre führen. Denn massgebend ist nur, ob die Person auf dem Total oder einem Teil ihres AHV-pflichtigen Lohns im entsprechenden Jahr Pensionskassenbeiträge leistet.
Jetzt weiterlesen mit 
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare