Zinssätze: Steuerlich anerkannte Zinssätze für Vorschüsse und Darlehen

Für die steuerliche Bemessung von Vorschüssen und Darlehen in CHF und Fremdwährungen gibt die Eidgenössische Steuerverwaltung jährlich die anerkannten Zinssätze bekannt. Nachfolgend eine Übersicht zu den aktuellen Sätzen.

18.01.2025 Von: WEKA Redaktionsteam
Zinssätze

Anerkannte steuerliche Zinssätze

Jährlich publiziert die Eidgenössiche Steuerverwaltung (ESTV) die sogenannten Save Haven Zinssätze. Bei der Anwendung dieser Werte geht die ESTV ohne weiteren Nachweis davon aus, dass es sich um marktübliche Zinsen handelt. Das schafft für Schweizer Gesellschaften Planungs- und Rechtssicherheit für die Finanzierungstätigkeiten und schützt vor Überraschungen.

Jeweils Anfangs Jahr gibt die ESTV die Zinssätze für das laufende Jahr bekannt.

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar und unterliegen der Verrechnungssteuer (Art. 4, Abs. 1 Bst. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV) sowie der direkten Bundessteuer für die Berechnung der eldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Dasselbe gilt für zu hohe Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden.

Darlehen in CHF von Schweizer Gesellschaften (Aktivdarlehen)

Für Darlehen in CHF, die eine Schweizer Gesellschaft ihren Aktionären oder anderen nahestehenden Personen gewährt und die aus dem Eigenkapital finanziert werde, verlangt die ESTV im Jahr 2025 einen Mindestzinssatz von 1%.

Gemäss dem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 27. Januar 2025 zur Festlegung steuerlich anerkannter Zinssätze gilt für das Steuerjahr 2025 Folgendes:
Wird ein Darlehen aus Fremdkapital finanziert, so muss der Zinssatz mindestens den Selbstkosten zuzüglich eines Zuschlags von 0.25 bis 0.5 Prozentpunkten betragen – mindestens jedoch 1 %.

Darlehen in CHF an Schweizer Gesellschaften (Passivdarlehen)

Für Vorschüsse von Beiteiligten (Aktionären) oder nahestehenden Dritten ist gemäss ESTV die folgende maximale Verzinsung erlaubt:

  • Für Betriebskredite bei Handels- und Fraktionsunternehmen bis CHF 1 Mio. 3.5 %  sowie ab CHF 1 Mio. 1.75 %
  • Für Betriebskredite bei Holding- und Vermögensgesellschaften bis CHF 1 Mio. 3 % sowie ab CHF 1 Mio. 1.5%

Darlehen in Fremdwährungen von Schweizer Gesellschaften (Aktivdarlehen)

Wenn ein Darlehen nicht in Schweizer Franken, sondern in einer Fremdwährung gewährt wird, gelten angepasste Safe-Haven-Zinssätze. Liegt der marktkonforme Zinssatz der Fremdwährung unter dem für Schweizer Franken, muss mindestens der Zinssatz für CHF angewendet werden.

Im Jahr 2025 gelten für Darlehen in Euro ein Mindestzinssatz von 2.5 %, in US-Dollar von 4.25 % – vorausgesetzt, das Darlehen wird aus Eigenkapital finanziert. Wird das Darlehen hingegen über Fremdkapital refinanziert, müssen die Selbstkosten zuzüglich 0.5 % Aufschlag berücksichtigt werden – mindestens aber der jeweilige Safe-Haven-Satz gemäss ESTV-Liste.

Bei passiven Darlehen – also Verpflichtungen gegenüber Beteiligten in Fremdwährung – darf der Zins höchstens dem Safe-Haven-Satz entsprechen, ergänzt um denselben Zinsaufschlag wie bei Darlehen in CHF. Für Betriebskredite bedeutet dies konkret:

  • Bis CHF 1 Mio. Kreditvolumen: maximal 5.0 % in EUR (2.5 % + 2.5 %)
  • Ab CHF 1 Mio. Kreditvolumen: maximal 3.25 % in EUR (2.5 % + 0.75 %)

Ein höherer Zinssatz kann geltend gemacht werden, wenn ein Drittvergleich vorliegt. In jedem Fall ist jedoch nachzuweisen, warum keine Finanzierung in Schweizer Franken zu einem tieferen Zinssatz möglich oder geschäftlich sinnvoll war.

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