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Veranlagung Steuern: Verfahren, Pflichten und Einspruchsrechte

Bei einer Steuerveranlagung (Veranlagung Steuern) werden die Steuerpflicht sowie die geschuldete Steuer festgelegt. Dabei treffen Steuerpflichtige wichtige Mitwirkungspflichten. Was passiert bei Fehler oder einer versäumten Frist? Dieser Beitrag gibt einen Überblicküber die Steuerveranlagung und die geltenden Rechten und Pflichten.

22.04.2025 Von: Alain Villard
Veranlagung Steuern

Veranlagung Steuern: Einleitung Steuerveranlagung 

Die Steuerveranlagung ist ein zentraler Bestandteil des steuerrechtlichen Verfahrens und bildet die Grundlage für die Festsetzung der geschuldeten Steuer. Die Steuerveranlagung wird verwaltungsrechtlich teilweise als mitwirkungsbedürftige Verfügung qualifiziert, bei welcher der Steuerpflichtige für eine korrekte und vollständige Veranlagung in die Pflicht genommen wird. Das Steuerrecht spricht denn auch von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, und nicht zuletzt sorgen auch steuerstrafrechtliche Normen zumindest indirekt für die Kooperation zwischen Steuerbehörde und Steuerpflichtigem. Das Veranlagungsverfahren dient sowohl dem Fiskus als auch dem Steuerpflichtigen, eine Steuerveranlagung zu erreichen, die den tatsächlichen Umständen entspricht. Vorliegender Beitrag widmet sich der Frage, ob die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen in jedem Fall einzuhalten sind und, falls ja, wie weit diese gehen.

Beispielfall zum Thema «Veranlagung Steuern»

Für die vorliegende Fragestellung soll nachfolgender Beispielfall aus dem kantonalen Steuerrecht als Gedankenstütze dienen. Im Fokus des Beitrags stehen indes die verfahrensrechtlichen Fragen, die anhand des Bundessteuerrechts analysiert werden:

Steuerbehörde X übermittelt dem Steuerpflichtigen Y für die in seinem Hoheitsgebiet liegenden Liegenschaften die Deklaration für die impôt foncier und die impôt complémentaire sur immeubles für die Steuerperiode 2016 im Januar 2017 ordentlich zu. Y beantragt schriftlich (nicht eingeschrieben) eine Fristerstreckung, welche unbeantwortet bleibt. Stattdessen veranlagt X wenig später «ordentlich» gestützt auf die Vorjahreswerte.

Variante: X veranlagt direkt, ohne vorgängig eine Steuererklärung zuzusenden.

Gesetzliche Grundlagen

Für die vorliegenden Fragestellungen sind nebst den einschlägigen kantonalen Bestimmungen insbesondere die nachfolgenden steuerverfahrensrechtlichen Gesetzesvorschriften massgebend: DBG 124 (Aufforderung zur Einreichung einer Steuererklärung, DBG 125 (Beilagen zur Steuererklärung), DBG 126 (richtige und vollständige Veranlagung), bei Verletzung der Mitwirkungspflicht StHG 46 III sowie DBG 130 II (Ermessenstaxation), falls ein Inventarverfahren durchgeführt wird, DBG 157 (Mitwirkungspflicht der Erben).

Steuerverfahrensrechtliche Grundlagen

Der Steuerpflichtige erhält also am Anfang der Steuerperiode die Steuererklärung für das Vorjahr zugesandt und hat diese vollständig und korrekt (DBG 126 I) ausgefüllt inkl. aller Beilagen unterzeichnet(DBG 124 I) bis zu einer gewissen Frist des laufenden Jahres zurückzusenden. Grundsätzlich werden Fristerstreckungsgesuche gewährt, das erste meistens sogar, wenn es unbegründet ist. Die Abgabe einer Steuererklärung ist einerseits eine grundlegende Verfahrenspflicht der steuerpflichtigen Person (und zwar ihre bedeutsamste Mitwirkungspflicht; vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, 1989, S. 69 ff.; Zweifel/Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008, S.172 ff.; vgl. auch Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., § 26 Rz. 38). Andererseits handelt es sich um ein fundamentales Verfahrensrecht der steuerpflichtigen Person (BGE 137 I 273 E. 3.2.1; vgl. auch Heinz Weidmann, Vom Recht, eine Steuererklärung einreichen zu dürfen, StR 52/1997, S. 523 f.; siehe auch Zweifel, a.a.O., S. 75).

Reicht die steuerpflichtige Person die Steuerklärung nicht fristgerecht ein, wird sie unter Bussandrohung schriftlich gemahnt, ihrer Pflicht nachzukommen. Wird daraufhin die Steuererklärung immer noch nicht eingereicht (teilweise wird mehrfach gemahnt), nimmt die Steuerbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine solche Ermessensveranlagung setzt voraus, dass

  • der Steuerpflichtige trotz (schriftlicher) Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
  • die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. (Art. 13 Abs. 2 DBG).

Bei der Ermessensveranlagung werden die Steuerfaktoren oder Teile davon durch die Veranlagungsbehörde mittels einer Schätzung ermittelt. Anzustrebendes Ziel bildet auch bei der Ermessensveranlagung die Feststellung der «materiellen Wahrheit» (Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., § 26 Rz. 56). Demnach hat diese Schätzung anhand von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen der tatsächlichen Wirklichkeit möglichst nahezukommen. Anzustreben ist (auch hier) eine vollständige, gerechte und rechtsgleiche Besteuerung. Dabei dürfen weder pönale noch fiskalische Motive der Veranlagungsbehörde wegleitend sein (vgl. Beitrag «Veranlagungsverfahren»).

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