
Steuerveranlagung: So werden Ihre Steuern bestimmt

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Unter der Steuerveranlagung (teilweise auch Einschätzung genannt) wird die verbindliche Festsetzung des Steuerschuldbetrages im Einzelfall verstanden. Die Steuerveranlagung ist damit die Feststellung der individuell-konkreten Steuerschuld des einzelnen Steuerpflichtigen.
Das von der Bundesverfassung vorgegebene Ziel, alle Steuerpflichtigen rechtsgleich und dem Gesetz entsprechend zu besteuern (Art. 127 Abs. 2 BV: Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung), kann nur dann erreicht werden, wenn das Veranlagungsverfahren vom Gesetzgeber derart ausgestaltet ist, dass es unter den Rahmenbedingungen von Massenverfahren und beschleunigter Erledigung die bestmögliche Gewähr für die Ermittlung des materiell wahren Sachverhaltes und die korrekte Rechtsanwendung zu bieten vermag.
Dabei wird in einem ersten Schritt regelmässig die Berechnungsgrundlage festgesetzt (steuerbares Einkommen und Vermögen bei natürlichen Personen bzw. steuerbarer Gewinn und steuerbares Kapital bei den juristischen Personen) und einem zweiten Schritt der eigentliche Steuerbetrag bestimmt.
Veranlagungsarten
Bei den Veranlagungsarten kann zwischen der Selbstveranlagung, der amtlichen Veranlagung und der gemischten Veranlagung unterschieden werden:
Selbstveranlagung
Bei diesem Verfahren berechnet das Steuersubjekt bzw. die steuerpflichtige Person den steuerbaren Betrag und die Steuer unaufgefordert auf amtlichen Formularen selbst und liefert den Steuerbetrag ohne irgendeine besondere Aufforderung behördlicherseits den zuständigen Verwaltungsinstanzen ab. Die Veranlagungsbehörde überprüft die Selbstveranlagung nachträglich im Rahmen einer Revision bzw. einer Steuerprüfung, die in der Regel vor der Verjährung der letzten Steuerforderungen seit der letzten Revision angekündigt wird, um die Verjährung zu unterbrechen. Dies ist nicht zwingend, steht aber im Interesse des Fiskus; ergibt die Kontrolle, dass eine fehlerhafte Selbstveranlagung vorgenommen worden ist, so wird sie von der zuständigen Behörde berichtigt.
Das Selbstveranlagungsverfahren wird weitestgehend vom Grundsatz der Mitwirkung der steuerpflichtigen Person beherrscht. Bei Steuerveranlagungen – nicht nur in den nachfolgend aufgezählten Steuerbereichen – spricht man deshalb in verwaltungsrechtlicher Hinsicht teilweise auch von «mitwirkungsbedürftigen Verfügungen» (vgl. sinngemäss DBG-Komm-ZWEIFEL/HUNZIKER, Art. 124 N 25.)
Beispiele von Steuern, die nach dem Selbstveranlagungsverfahren erhoben werden
- Mehrwertsteuer,
- Stempelabgabe,
- Verrechnungssteuer.
Amtliche Veranlagung
Bei der amtlichen Veranlagung nimmt die zuständige Steuerbehörde die Veranlagung von sich aus vor, ohne dass es eines vorausgehenden Handelns seitens eines Steuerpflichtigen bedarf. Es gilt im Wesentlichen der Untersuchungsgrundsatz. Dieses Vorgehen eignet sich grundsätzlich für Steuertatbestände, welche den Behörden von Amtes wegen bekannt werden und auf einfachen, leicht festlegbaren Steuertatbeständen beruhen.
Beispiel einer Steuer, die nach dem amtlichen Veranlagungsverfahren erhoben wird
- Handänderungssteuer, Automobilsteuern, Hundesteuer, Billettsteuer.
- Sie kann sich aber auch aus einer Verfahrenspflichtverletzung durch den Steuerpflichtigen ergeben (z.B. Einreichen von Geschäftsbüchern oder Erteilen von Auskünften Art. 126 II DBG), wenn dieser nach der amtlichen Aufforderung seine Steuererklärung nicht fristgerecht einreicht und der zuständige Steuerverwaltung eine Ermessenstaxation vornehmen muss (Art. 130 II DBG).
Gemischte Veranlagung
Bei den direkten Steuern, welche grundsätzlich in einem gemischten Verfahren veranlagt werden, werden Elemente der Selbstveranlagung und der amtlichen Veranlagung miteinander kombiniert, indem das Steuersubjekt bzw. die steuerpflichtige Person ihre Steuerfaktoren zu deklarieren hat, die Steuer aber nach durchgeführter Untersuchung von Amtes wegen festgesetzt wird. (verwaltungsrechtlich mitwirkungsbedürftige Verfügung).
Beispiele von Steuern, die nach dem gemischten Veranlagungsverfahren erhoben werden
- Einkommenssteuer,
- Vermögenssteuer,
- Gewinnsteuer,
- Kapitalsteuer,
- Grundstückgewinnsteuer.
Amtspflichten
Wer mit dem Vollzug von Steuergesetzen betraut ist, hat bestimmte Dinge zu tun und andere zu unterlassen (Amtspflichten). Zu den Amtspflichten gehören die Ausstandspflicht, die Geheimhaltungspflicht bzw. das Amtsgeheimnis und die Auskunftspflicht resp. die Amtshilfe unter den Steuerbehörden und anderen Behörden:
Wer mit dem Vollzug eines (Steuer-)Gesetzes in einer Sache zu entscheiden hat oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Weise mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in den Ausstand zu treten, falls sich aufgrund persönlicher Interessen, Verwandtschaftsverhältnissen, Vertretungsverhältnissen oder aus anderen Gründen Interessenkonflikte ergeben oder (auch nur) ergeben könnten. Ein möglicher Ausstandsgrund kann von allen an einem (Veranlagungs-)Verfahren Beteiligten angerufen werden.
Zum einen schützt das Amtsgeheimnis den grund- und zivilrechtlichen Persönlichkeitsbereich eines Steuerpflichtigen und dient zum anderen auch dem eigentlichen Schutz des Veranlagungsverfahrens. Eine steuerpflichtige Person hat gegenüber der Verwaltung den Anspruch auf Nichtweitergabe ihrer Angaben in der Steuererklärung und deren Beilagen an Dritte.
Das Steuergeheimnis reicht regelmässig über das Amtsgeheimnis hinaus, weil die steuerpflichtige Person wegen ihrer sehr weitreichenden Offenlegungspflicht im Veranlagungsverfahren besonders schutzwürdig erscheint und eine Durchbrechung lediglich in besonderen, das Geheimhaltungsinteresse verdrängenden Fällen gestattet ist.
Unter das Steuergeheimnis fallen alle Informationen, Auskünfte, Tatsachen, Bescheinigungen und Anzeigen, die der Steuerpflichtige und Dritte - Private oder Behörden - den Steuerbehörden im Veranlagungs-, Rechtsmittel- oder Steuerstrafverfahren mitteilen. Weitergehend fallen unter das Steuergeheimnis auch solche Tatsachen, die den Steuerbehörden sonst wie zur Kenntnis gelangen. Ganz belanglos ist dabei, ob die (vom Steuergeheimnis geschützten) Angaben für das Steuerverfahren von Bedeutung sind oder nicht. Das Steuergeheimnis geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus, welcher insbesondere eine nicht allgemein zugängliche oder wahrnehmbare Tatsache voraussetzt1).
Die wohl massivsten Einschränkungen erfährt das Steuergeheimnis wohl durch die Entwicklungen, die in den letzten Jahren im Bereich des automatischen Informationsaustauschs (AIA). Immer mehr Staaten schliessen und obwohl die Schweiz sogenannte «Fishinganfragen» nicht beantwortet, sondern nur solche, die die abkommensrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, ist eine deutliche Zunahme der Auskunftsgesuche zu verzeichnen. Die Informationen über die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen des AIA an ausländische Staaten herausgegeben werden können, haben faktisch das schweizerische Bankkundengeheimnis beerdigt. Auch das Steuergeheimnis kann durch den AIA betroffen sein, in dem nämlich die kantonalen Steuerverwaltungen ab dem 1.1.2018 verpflichtet sein werden, gewisse Informationen aus ihren mit den Steuerpflichtigen abgeschlossenen Rulings an die ESTV und diese ihrerseits ans Ausland weiterzugeben.
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