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Steuerruling: Sichere Planung von Steuertransaktionen

Das Einholen von Steuerrulings, sogenannten Steuervorbescheiden, ist in der Schweiz ein wertvolles Instrument, um bei steuerlich relevanten Transaktionen vorgängig Rechtssicherheit über die steuerliche Qualifikation eines Sachverhalts zu erlangen. Es gilt jedoch, Regeln einzuhalten und Fehler zu vermeiden, damit die Bindungswirkung tatsächlich eintritt und bestehen bleibt.

21.11.2023 Von: Thomas Jaussi, Roman Schilling
Steuerruling

Begriff und Wirkung von Steuerrulings

Steuerrulings bzw. Steuervorabbescheide, kurz Rulings genannt, werden in der schweizerischen Steuergesetzgebung praktisch nicht erwähnt, obwohl sie eine fiskalische Realität und ein wichtiges Instrument sind. Unter einem Ruling ist nichts anderes als eine Auskunft der zuständigen Steuerbehörde zu einem konkreten, von einer steuerpflichtigen Person dargestellten Sachverhalt zu verstehen. Praktisch besteht somit ein Ruling aus der Darstellung eines konkreten Sachverhalts und dessen steuerlicher Würdigung durch den Steuerpflichtigen oder dessen Rechtsvertreter sowie einer Beurteilung durch die angerufene Steuerbehörde. Gestützt auf den in Art. 9 BV1 verankerten Vertrauensschutz kann sich der Steuerpflichtige nach Treu und Glauben auf diese Auskunft der Steuerbehörde berufen. Ein Ruling vermittelt in gewissen Schranken sogar dann Rechtswirkung, wenn sich die Rechtsauskunft der Steuerbehörde als falsch herausstellt. Für den Vertrauensschutz müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Auskunft muss sich auf eine konkrete, die steuerpflichtige Person berührende Angelegenheit beziehen.
  2. Die Behörde, welche die Auskunft erteilt hat, war hierfür zuständig, oder der Rechtsuchende durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig erachten.
  3. Der Rechtsuchende konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen.
  4. Der Rechtsuchende hat im Vertrauen auf die erteilte Auskunft nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen.
  5. Die Rechtslage ist zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche wie zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung.

Zuständige Behörde und geografische Wirkung

Zuständig für die Veranlagung und Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuern und der Gewinn- und Kapitalsteuern sind die kantonalen Steuerverwaltungen, wobei dies auch für die direkte Bundessteuer gilt. Die ESTV2 ist zuständig für die Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben und die Mehrwertsteuer. Oft werden nur «direktsteuerliche» Rulings eingeholt und geht insbesondere die Verrechnungssteuer «vergessen». Dieser Umstand ist als gefährlich zu taxieren, weil die ESTV für die Verrechnungssteuer nicht an die kantonale Beurteilung für die direkten Steuern gebunden ist, sondern autonom einen Sachverhalt beurteilen und folglich auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann (vgl. Beispiel 1). Umgekehrt ist auch die kantonale Steuerbehörde normalerweise nicht an die Beurteilung durch die ESTV gebunden.

BEISPIEL 1: Die inländische Muster AG erhält von ihrer ausländischen Grossmuttergesellschaft ein Darlehen von EUR 5 000 000.–. Mit der kantonalen Steuerverwaltung wurde vereinbart, dass der Passivzins von 6% als dem Drittvergleich entsprechend qualifiziert. Die ESTV macht eine Buchprüfung und ist der Ansicht, dass maximal 2% Zins dem Drittvergleich entsprechen. Es liegt mithin verrechnungssteuerlich eine geldwerte Leistung von CHF 200 000.– p.a. vor, worauf die Verrechnungssteuer von CHF 70 000.– geschuldet ist.

Das Ruling einer kantonalen Steuerverwaltung hat bloss für die im fraglichen Kanton steuerpflichtigen Personen Rechtswirkung. Bei interkantonalen Verhältnissen ist deshalb die Einholung eines Rulings in allen betroffenen Kantonen in der Regel unabdingbar. Für die Zwecke der Verrechnungssteuer, der Stempelabgaben und der Mehrwertsteuer entfaltet ein von der ESTV unterzeichnetes Ruling natürlich Wirkung für die gesamte Schweiz.

Zeitpunkt eines Steuerrulings

Steuerrulings werden nur für zukünftige, also zum Zeitpunkt der Rulingeinreichung noch nicht realisierte Sachverhalte erteilt. Ist ein Sachverhalt bereits umgesetzt, ist ein Ruling nicht mehr möglich. Vielmehr erfolgt eine Kontrolle im Rahmen der nachfolgenden Veranlagungen oder bei einer Buchprüfung. Die mit einem Ruling angestrebte Rechtssicherheit besteht somit gerade nicht (vgl. Beispiel 2).

BEISPIEL 2: Die FL-Holding AG wird neu gegründet durch Sacheinlage der Beteiligung an einer ausländischen Tochtergesellschaft. Unmittelbar danach gründet die FL-Holding AG die CH-Holding AG durch Sacheinlage derselben Beteiligung. Nach Realisierung dieser Struktur reicht die CH-Holding bei der ESTV ein Ruling ein und bittet um Bestätigung, dass die FL-Holding AG gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein vollumfänglich rückerstattungsberechtigt für die auf Dividenden der CH- Holding geschuldete Verrechnungssteuer ist. Die ESTV wird dieses Ruling ablehnen mit der Begründung, dass sie keine bereits realisierten Strukturierungen beurteilt, und wird mitteilen, dass sie die Rückerstattungsberechtigung im Rahmen eines konkreten Rückerstattungsantrags prüfen werde. Es besteht mithin das Risiko, dass die Voraussetzungen für die Rückerstattung nicht erfüllt sind, weshalb zwingend vorgängig zur Gründung von CH-Holding AG eine entsprechende Vorababklärung hätte vorgenommen werden müssen.
In diesem speziellen Fall kann eine Rückerstattungsbestätigung allerdings eingeholt werden, indem die CH-Holding mit Formular 823B ein Gesuch an die ESTV stellt, die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung zu erfüllen. Bei der Prüfung dieses Gesuchs wird die ESTV vorfrageweise die Rückerstattungsberechtigung der FL-Holding prüfen.

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