
Fehler bei Steuererklärung: Korrektur im Steuerbescheid

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Fehler bei Steuererklärung – Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Unter dem Begriff der Berichtigung wird allgemein die Korrektur sog. Kanzleifehler verstanden. Es geht dabei nicht um Fehler im Inhalt der Verfügung, das heisst in der Willensbildung der Steuerbehörde, sondern um Fehler im Ausdruck.
Fehler bei Steuererklärung wie Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
Die Ratio von Art. 52 StHG und Art. 150 DBG besteht darin, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die dem wirklichen Willen der erlassenden Behörde nicht entsprechen, weil sie einen Fehler im Ausdruck enthalten, möglichst formlos korrigiert werden können. Insbesondere rechnerische und redaktionelle Fehler können rasch übersehen und in der Regel erst im Steuerbezug entdeckt werden, gleichwohl aber leicht geprüft und behoben werden (VALLENDER in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 52 StHG N 4).
- Der Begriff der Rechnungsfehler wird sehr eng ausgelegt. Er umfasst nur Versehen rein rechnerischer Natur, die bei einer mathematischen Operation unterlaufen sind.
Ein Fehler bei Steuererklärung wie Schreibversehen dagegen liegt vor, wenn der Schreibende einen von seinem Willen abweichenden Inhalt verfasst, sich also im Ausdruck vergreift, “verschreibt” hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das steuerbare Vermögen als Einkommen bezeichnet oder eine Zahl unrichtig von einer Seite auf eine andere oder von einem Formular auf das andere übertragen wurde. Aus dem Zusammenhang muss indes offensichtlich sein, wie eine Formulierung oder der eingesetzte Wert korrekt hätte lauten müssen.
Eine falsche, aktenwidrige Annahme oder eine irrige Rechtsauffassung der Steuerbehörde kann jedoch grundsätzlich nicht als Schreibversehen betrachtet werden.
Rechnungsfehler und Schreibversehen können in der Regel leicht festgestellt werden. Dennoch wird selbst dann berichtigt, wenn der Steuerpflichtige den Fehler sofort hätte entdecken können, jedoch die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels versäumt hat.
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