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DBA: Steuervermeidung durch internationale Abkommen

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sollen eigentlich verhindern, dass Einkommen doppelt besteuert wird. Doch einige Unternehmen und Einzelpersonen nutzen diese Abkommen gezielt zur Steuervermeidung. In diesem Beitrag lesen Sie über die gesetzlichen Vorgaben und die steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung internationaler Abkommen.

26.03.2025 Von: Alain Villard
DBA

Aus dem Nebeneinander verschiedener Steuersysteme bei Sachverhalten mit internationalem Bezug können sich Doppelbesteuerungen ergeben, welche die Staaten durch ein Netz von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu vermeiden suchen. DBA können aber auch den Anreiz bieten, in missbräuchlicher Absicht (in der Regel mit dem Ziel von Steuerumgehungen) in Anspruch genommen zu werden. Die missbräuchliche Inanspruchnahme eines DBA wird allgemein dann angenommen, wenn die vom betroffenen DBA gewährten Erleichterungen letztlich nicht den formell abkommensbegünstigten Personen zukommen, sondern Dritten, die sich ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs des DBA befinden.

Weshalb ein Missbrauchsbeschluss?

Die Schweiz galt in den späten Fünfziger- und zu Beginn der Sechzigerjahre im internationalen Vergleich als Niedrigsteuerland und wurde mit ihrem reichhaltigen Angebot von Steuerprivilegien zu einem beliebten Standort für Basisgesellschaften. Durch das Zwischenschalten solcher Gesellschaften konnten ausländische Aktionäre vom bestehenden DBA-Netz der Schweiz profitieren (sog.“Treaty Shopping”). Diese Tendenz missfiel verschiedenen Staaten, mit denen die Schweiz DBA abgeschlossen hatte. Einzelne Länder drohten damit, die DBA zu kündigen.

Vor diesem Hintergrund ergriff die Schweiz im Jahr 1962 mittels eines Bundesratsbeschlusses (Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962, «BRB 62» oder «Missbrauchsbeschluss») einseitig Massnahmen gegen die offensichtlich unrechtmässige und auch gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Steuerentlastung gestützt auf von der Schweiz abgeschlossene DBA.

Durch zwei ergänzende Kreisschreiben vom 31. Dezember 1962 und 17. Dezember 1998 (“KS 1962” und “KS 1999”) präzisierte die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die abkommensbasierte Beanspruchung einer Entlastung von ausländischen Quellensteuern nicht als missbräuchlich angesehen wird.

Wer ist betroffen?

Die Vorschriften des BRB 62 sind von allen in der Schweiz ansässigen Personen zu beachten, die aufgrund eines DBA eine Entlastung von einer in einem anderen Vertragsstaat an der Quelle erhobenen Steuer beanspruchen.

Sofern einzelne DBA Missbrauchsbestimmungen enthalten, haben diese Vorrang vor den Bestimmungen des BRB 1962 und der KS 1962 und 1999. Die Aufnahme solcher Sonderbestimmungen in bilateral mit einem Vertragsstaat abgeschlossene Abkommen gilt gegenüber den internen Regelungen der Schweiz als Lex specialis. Somit sind und die Kreisschreiben von 1962 und 1999 nicht mehr anwendbar, sobald DBA Bestimmungen gegen den Missbrauch des Abkommens oder einzelner Regelungen (unter anderem zu Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) enthalten (vgl. Ziff. 5 eines weiteren Kreisschreibens der ESTV, datierend vom 1. August 2010; “KS 2010”).

Bei offenkundigen, von den Missbrauchsbestimmungen des Abkommens allenfalls nicht abgedeckten Fällen von Missbrauch kommt aber der Grundsatz des impliziten, ungeschriebenen Missbrauchsverbots aus der Auslegung der Abkommen zum Tragen (vgl. BGE vom 28. November 2005 / 2A.239/2005).

Auf Abkommen, die keine besonderen Missbrauchsbestimmungen enthalten oder die auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten verweisen, sind Artikel 2 Absatz 2 BRB 1962 und die KS 1962 und von 1999 weiterhin anwendbar.

Die ESTV stellt eine Liste der geltenden Abkommen bereit, die besondere Missbrauchsbestimmungen enthalten und auf die Artikel 2 Absatz 2 des BRB 1962 und die KS 1962 und 1999 nicht mehr anwendbar sind. Die Liste wird jährlich nachgeführt.

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