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Betriebsstätte: So vermeiden Sie eine Doppelbesteuerung

Die Begründung einer Betriebsstätte kann weitreichende steuerliche Folgen haben – insbesondere, wenn die Tätigkeit grenzüberschreitend erfolgt. Wann wird eine ausländische Betriebsstätte angenommen? Welche Konsequenzen drohen durch eine Doppelbesteuerung? Erfahren Sie in diesem Beitrag, worauf es ankommt und welche rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung bestehen.

26.03.2025 Von: Alain Villard
Betriebsstätte

Sachverhalt: Begründung einer Betriebsstätte? 

Herr X mit Wohnsitz Deutschland ist Hauptaktionär der Finanzdienstleistungs-AG mit Sitz im Kanton Luzern. Die Finanzdienstleistungs-AG ist privilegiert besteuert und erzielt jedes Jahr ein positives Ergebnis. Die Einnahmequelle sind die Finanzdienstleistungsberatungen, welche von X im Auftragsverhältnis zu den Kunden erbracht werden. X selbst ist bei der Finanzdienstleistungs-AG angestellt, bezieht aber seit Jahren keinen Lohn und hat die Anlageberatung als Nebentätigkeit erbracht. X ist 99%iger Aktionär der Finanzdienstleistungs-AG und hat die Beratungstätigkeit stets von seinem Wohnsitz in Deutschland aus erbracht.

Im Rahmen einer deutschen Steuerprüfung seiner Z AG in Deutschland durch das zuständige Finanzamt ist die Tätigkeit von X für die Finanzdienstleistungs-AG aufgefallen. Das Finanzamt hat daraufhin eine deutsche Betriebsstätte der Finanzdienstleistungs-AG am Domizil der Z AG festgestellt und rechnet dieser die deutsche Körperschafts- und Gewinnsteuer für die letzten zehn Jahre auf.

Wie ist die Rechtslage?

Verhältnis zwischen X und der Finanzdienstleistungs-AG

X ist Hauptaktionär der Finanzdienstleistungs-AG und steht primär in einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis zu dieser. Für seine Tätigkeiten hat er bisher noch keine finanziellen Mittel aus der Finanzdienstleistungs-AG gezogen. Er könnte dies gestützt auf einen Arbeitsvertrag als Lohn oder über das Beteiligungsverhältnis in Form einer Dividende tun. Vorliegend steht aber primär die Finanzdienstleistungs-AG mit ihren Erträgen und deren Besteuerung im Vordergrund. Die Frage des Zugangs zu den liquiden Mitteln stellt sich aber insofern, als das zuständige Finanzamt geneigt sein könnte, die Steuerfestsetzung auf Herrn X persönlich auszustellen. Dies wäre steuerlich falsch und würde zu noch grösseren Problemen führen, wenn die Steuerlast aus der Gesellschaft herausbezahlt. Dies führt nämlich implizit zu einer geldwerten Leistung. Deshalb ist darauf zu achten, dass die Steuerfestsetzungen im Rahmen von Betriebsstätten keinesfalls auf die natürliche Person, sondern auf jeden Fall auf die Gesellschaft als Steuersubjekt ausgestellt werden.

Steuersituation Schweiz

Seit der Gründung versteuert die Finanzdienstleistungs-AG ihre Gewinne und das Kapital im Kanton Luzern. Die Jahresrechnungen boten keinen Anlass zu Beanstandungen, und der Kanton Luzern hat die Steuern zu Recht erhoben.

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