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Steuersukzession: Wer haftet für die Steuern des Erblassers?

Mit dem Tod eines Steuerpflichtigen endet seine persönliche Steuerpflicht – doch seine Steuerschulden bleiben bestehen. Durch die Steuersukzession übernehmen die Erben nicht nur das Vermögen, sondern auch offene Steuerverpflichtungen des Verstorbenen. In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick über die Steuernachfolge.

14.03.2025 Von: Alain Villard
Steuersukzession

Steuernachfolge (Steuersukzession) bei der Schweizer Einkommensteuer

Die Steuerpflicht der natürlichen Personen endet mit dem Tod. Soweit die bis zum Todestag geschuldeten Steuern noch nicht veranlagt oder bezogen wurden, treten die Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein (Art. 12 DBG).

Stirbt der Steuerpflichtige, so treten also dessen Erben wie im Zivilrecht (Art. 560 ZGB) als Gesamtrechtsnachfolger in seine Rechte und Pflichten aus dem Steuerrechtsverhältnis ein. Die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. Als Steuernachfolger kommen neben den gesetzlichen Erben auch die mit letztwilliger Verfügung oder Erbvertrag durch den Erblasser eingesetzten Erben infrage, nicht aber die Vermächtnisnehmer.

Nicht als Steuernachfolger infrage kommt, wer erbunwürdig ist, vom Erblasser enterbt wurde, wer auf das Erbe verzichtet oder die Erbschaft nach dem Tod des Erblassers ausgeschlagen hat. Die Erbunwürdigkeit oder Enterbung, ein Erbverzicht oder eine Ausschlagung der Erbschaft ist vom Erben geltend zu machen und gegebenenfalls nachzuweisen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt amtlich festgestellt oder offenkundig, wird die Ausschlagung der Erbschaft vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB).

Damit ist die Steuersukzession keine Folge der erbrechtlichen Universalsukzession, sondern ein eigenständiges steuerrechtliches Institut der Nachfolge. Die zivilrechtliche Universalsukzession dient – für die steuerrechtlichen Bedürfnisse umgebildet – aber als Vorbild dazu. Die Steuersukzession knüpft an die zivilrechtliche Erbteilung an; der Erbe ist Steuersukzessor. Schlagen die Erben die Erbschaft aus, fällt für sie die Steuersukzession dahin.

Wichtig 
Der Vermächtnisnehmer ist kein Steuersukzessor. Er haftet damit nicht für die Steuern des Erblassers.

Die Steuernachfolge – auch Steuersukzession genannt – unterteilt sich in Verfahrensnachfolge und Zahlungsnachfolge. Die Verfahrensnachfolge hat zur Folge, dass der Nachfolger grundsätzlich die verfahrensrechtlichen Pflichten und Rechte des Erblassers übernimmt und weiterführen muss. Es findet damit lediglich ein Parteiwechsel statt. Aufgrund der Zahlungsnachfolge hat der Nachfolger die Steuerschulden im Rahmen seiner Haftbarkeit zu bezahlen.

Zahlungsnachfolge (Zahlungssukzession)

Die Erben haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihres Erbteils unter Einschluss der Vorempfänge (Art. 12 Abs. 1 DBG). Die Erben treten in alle Zahlungsverpflichtungen des Erblassers ein. Die Haftung der Erben schliesst sämtliche Steuern mit ein, die der Erblasser bis zu seinem Todestag geschuldet, aber noch nicht bezahlt hat. Sie umfasst nicht nur die rechtskräftig veranlagten Steuern des Erblassers, sondern auch die am Todestag noch nicht veranlagten sowie allfällige Nachsteuern. Die Erben haften dagegen nicht persönlich für gegenüber dem Erblasser ausgefällte Bussen.

Solidarhaftung

Die Erben haften für die Steuerschulden des Erblassers solidarisch. Jeder Erbe kann daher im Rahmen der erwähnten Haftungsbeschränkung zur Erfüllung der ganzen Steuerschuld herangezogen werden. Die Steuerbehörde kann sich aber bei der Durchsetzung des Steueranspruchs zunächst auch auf einzelne (ihr bekannte) Erben beschränken. Hat ein Erbe die ganze vom Erblasser geschuldete Steuer bezahlt, hat er ein Rückgriffsrecht auf die übrigen Erben.

Haftung des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts nach schweizerischem Recht vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil hinaus erhält (Art. 12 Abs. 2 DBG). Diese Bestimmung soll verhindern, dass die Haftbarkeit des überlebenden Ehegatten durch Vorkehrungen im Gebiet des ehelichen Güterrechts illusorisch gemacht wird.

Der Tod eines Ehegatten führt zu einer Beendigung der Solidarhaftung. Der überlebende Ehegatte haftet aus eigenem Recht nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Gleichzeitig tritt er aber zusammen mit den übrigen Erben für den Anteil des verstorbenen Ehegatten an der Gesamtsteuer in die Zahlungsnachfolge ein. Der überlebende Ehegatte haftet nicht nur mit seinem Erbteil, sondern auch mit dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält. Bei der Errungenschaftsbeteiligung entspricht der gesetzliche Anteil der Hälfte des Vorschlags, bei der Gütergemeinschaft entspricht dieser gesetzliche Anteil der Hälfte des Gesamtguts. Was der überlebende Ehegatte über diese gesetzlichen Anteile hinaus erhält, erhöht seine Haftung für die Steuerschulden des verstorbenen Ehegatten.

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