Steuerfolgen: Welche Steuerfolgen sind bei Mitarbeiterbeteiligungen vom Arbeitgeber zu berücksichtigen?

Mitarbeiterbeteiligungen werden mit Bezug auf deren Steuerfolgen zumeist auf ihre Einkommenssteuerfolgen für die Angestellten beleuchtet. Doch welche Steuerfolgen sind für den Arbeitgeber zu berücksichtigen, insbesondere wenn dieser als Effektenhändler gemäss Art. 13 StG qualifiziert?

19.11.2024 Von: Alain Villard
Steuerfolgen

Allgemeines

Mitarbeiterbeteiligungen sind Vergütungsformen, bei denen Mitarbeitern Anteile am Unternehmen, in dem sie arbeiten, oder vergleichbare wertbasierte Anreize angeboten werden (Aktien, Optionen). Ziel dieser Beteiligungen ist es, die Mitarbeiter stärker an das Unternehmen zu binden und sie am Erfolg des Unternehmens teilhaben zu lassen. Zu den gängigsten Formen der Mitarbeiterbeteiligung gehören:

  1. Aktienoptionen: Das Recht, Aktien des Unternehmens zu einem festgelegten Preis nach einer bestimmten Wartezeit (Vesting-Periode) zu kaufen.
  2. Belegschaftsaktien: Direkte Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter, oft zu einem vergünstigten Preis.
  3. Gewinnbeteiligungen: Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn des Unternehmens, oft in Form von Bonuszahlungen.
  4. virtuelle Anteile oder Phantomaktien: Gewährung von Rechten, die den Wert von Unternehmensanteilen nachbilden, ohne dass tatsächliche Anteile ausgegeben werden.

Steuerfolgen: Einkommenssteuer

Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen in der Schweiz hängt von der Art der Beteiligung und vom Zeitpunkt der Besteuerung ab. Grundsätzlich werden Mitarbeiterbeteiligungen als Einkommen aus unselbstständiger Arbeit betrachtet und unterliegen sowohl der Einkommenssteuer als auch den Sozialversicherungsbeiträgen.

Aktienoptionen

  • Besteuerung bei Ausübung: Bei echten Mitarbeiterbeteiligungen ist der geldwerte Vorteil, der sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktien zum Zeitpunkt der Ausübung und dem Ausübungspreis ergibt, als Einkommen steuerbar (Art. 17b DBG).
  • Besteuerung bei Zuteilung: Bei unechten Mitarbeiterbeteiligungen (mit Sperrfrist) wird der geldwerte Vorteil zum Zeitpunkt des Zuflusses einkommenssteuerlich erfasst (Art. 17c DBG).

Bei beiden Beteiligungsarten sind für den Arbeitgeber die entsprechenden Deklarationen im Lohnausweis des Mitarbeiters korrekt vorzunehmen. Bei echten Mitarbeiterbeteiligungen erfolgt die Deklaration im Lohnausweis im Jahr der Zuteilung, bei unechten Mitarbeiterbeteiligungen im Jahr des Ablaufs der Sperrfrist (Vesting-Periode).

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Da der geldwerte Vorteil aus Mitarbeiterbeteiligungen Lohnbestandteil ist, muss der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsleistungen in Abzug bringen und an die zuständige Ausgleichskasse abführen. Dies erfolgt im Unterschied zur einkommenssteuerlichen Behandlung zu unechten Mitarbeiterbeteiligungen nicht erst beim Zufluss (also bei Ablauf der Sperrfrist), sondern bei beiden Aktienarten in der Regel im Folgemonat der Zuteilung der Beteiligungen. Der geldwerte Vorteil, also die Differenz zwischen dem Verkehrswert abzüglich Ausübungspreis unterliegt somit dem AHV-, IV-, EO- als auch dem ALV-Abzug.

Diese Differenz wird gerade bei börsenkotierten Aktien nicht deckungsgleich sein mit jener, die bei gesperrten Mitarbeiteraktien einkommenssteuerlich nach Ablauf der Vesting-Periode als Steuerbasis herangezogen werden wird, da sich der Verkehrswert der Aktien verändert.

Belegschaftsaktien

Der Vorteil aus vergünstigten Aktien wird zum Zeitpunkt der Übertragung als Einkommen besteuert, basierend auf der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Aktien und dem vom Mitarbeiter bezahlten Preis.

Gewinnbeteiligungen

Gewinnbeteiligungen werden zum Zeitpunkt der Auszahlung als Bestandteil des Lohns versteuert.

Phantomaktien und virtuelle Anteile

Die Besteuerung erfolgt typischerweise zum Zeitpunkt des Zuflusses, basierend auf dem Wertzuwachs, der dem Mitarbeiter zusteht.

Buchhalterische Behandlung

Aus buchhalterischer Sicht muss der Arbeitgeber den Wert der gewährten Beteiligungen als Personalaufwand verbuchen. Dies betrifft insbesondere:

Aktienoptionen: Der Wert der Optionen, berechnet zum Zeitpunkt der Gewährung unter Verwendung eines anerkannten Bewertungsmodells, wird als Personalaufwand über die Vesting-Periode verteilt.

Belegschaftsaktien: Der Rabatt, der Mitarbeitern gewährt wird, stellt einen Personalaufwand dar, der zum Zeitpunkt der Gewährung der Aktien erfasst wird.

Phantomaktien und ähnliche Vereinbarungen: Diese werden als Personalaufwand verbucht, basierend auf dem Wert der zugestandenen Vorteile.

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Für den Arbeitgeber stellen die an seine Mitarbeiter abgegebenen Beteiligungen (sowie auch die Sozialversicherungsabgaben) geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und mindern damit die Steuerfolgen der Gesellschaft.

Meldung und Dokumentation

Arbeitgeber müssen die Details (Datum Zuteilung, Verkehrswert, Vesting-Periode) der gewährten Mitarbeiterbeteiligungen in der Lohnbuchhaltung dokumentieren und die entsprechenden Informationen an die Steuerbehörden melden. Dies umfasst auch den Gesamtwert der gewährten Vorteile und die berechneten oder abgezogenen Steuern und Abgaben.

Umgang mit internationalen Aspekten

Für multinationale Unternehmen können zusätzliche Komplexitäten entstehen, wenn Mitarbeiter in verschiedenen Ländern beteiligt sind. Hier müssen die steuerlichen Regelungen jedes Landes, in dem die Mitarbeiter ansässig sind, sowie internationale Steuerabkommen berücksichtigt werden.

Arbeitgeber als Effektenhändler

Wenn der Arbeitgeber als Effektenhändler im Sinne von Art. 13 Abs. 3 StG qualifiziert (Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes, aber auch Händler und Anlageberatungsinstitute und insbesondere solche Unternehmen, die im Sinne von Art. 13 Abs. 3 lit. D StG mehr als 10 Mio. steuerbare Urkunden in ihren Büchern aufweisen) sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Abgabe direkt an die Mitarbeiter: Beteiligungen, die vom Arbeitgeber als Effektenhändler abgegeben werden (ohne Vesting-Periode), gelten umsatzabgaberechtlich als Transaktion, und der Arbeitgeber schuldet eine halbe UA für sich und eine halbe je Arbeitnehmer auf dem Abgabepreis. In der Regel werden gesperrte Mitarbeiterbeteiligungen abgegeben. In diesem Fall ist die UA nach Ablauf der Vesting-Periode geschuldet.
  • Abgabe via Tochter- und/oder Auslandsgesellschaften: Wenn die Mitarbeiterbeteiligungen z.B. der Muttergesellschaft an inländische oder ausländische Tochtergesellschaften zunächst verkauft werden und diese dann via diese Zwischengesellschaften an die Mitarbeiter allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden, schuldet die inländische Muttergesellschaft auf dem Verkauf an die in- oder ausländische Konzerngesellschaft je eine halbe Abgabe (für sich und die Konzerngesellschaft).
  • Preisanpassungen: Oftmals werden noch Preisanpassungen vorgenommen, die eine Rückzahlung oder Zusatzzahlung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft erforderlich machen. Hier ist es empfehlenswert, im entsprechenden Vertrag eine Preisanpassungsklausel einzubauen, sodass solche Zahlungen nicht als weitere Transaktion der UA unterliegen, sondern nur über den effektiv bezahlten Preis abzurechnen ist.
  • Aktienrückgabe: Werden Beteiligungen von der Tochtergesellschaft an die Mutter zurückgegeben, weil diese nicht gebraucht werden, liegt umsatzabgaberechtlich wiederum eine abzurechnende Transaktion vor.
  • Währungskurs: Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23 StG) in CHF umzurechnen. Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktag vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrunde zu legen (Art. 28 StG).
  • Abgabesatz: Die Umsatzabgabe kennt zwei Steuersätze:

    • 1,5 Promille für inländische Wertpapiere
    • 3,0 Promille für ausländische Wertpapiere

    In der Schweiz ansässige Arbeitgeber rechnen die UA mit 1,5 Promille ab, da es sich um inländische Wertpapiere handelt.

Compliance

Der Arbeitgeber als Effektenhändler schuldet die UA jährlich, wenn der Abgabebetrag CHF 5000.– nicht übersteigt. Eine quartalsweise Abrechnung wird gefordert, wenn dieser Betrag überschritten wird. Die Arbeitgeber sind daher gut beraten, ihre UA-Pflicht laufend zu kontrollieren. Es ist zu beachten, dass die UA-Pflicht nicht nur mit Bezug auf die Mitarbeiterbeteiligungen geprüft werden muss, sondern im Zusammenspiel mit allen umsatzabgaberechtlich relevanten Transaktionen, also z.B. auch die Verkäufe und/oder Zukäufe von anderen Beteiligungen durch die Gesellschaft. So gesehen können die CHF 5000.– rasch überschritten werden.

Die UA entsteht mit Abschluss des Rechtsgeschäfts (Art. 15 StG) und wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahrs, in dem sie entstanden ist, zur Bezahlung an die ESTV fällig (Art. 20 StG).

Zusammenfassung

Während Mitarbeiterbeteiligungen ein effektives Mittel zur Motivation und Bindung von Mitarbeitern darstellen, erfordern sie von Arbeitgebern eine sorgfältige Planung und Verwaltung, um steuerliche und buchhalterische Behandlung sicherzustellen. Denn Steuerfolgen entstehen nicht nur bei den Mitarbeitern in Bezug auf deren Einkommen, sondern auch bei den Arbeitgebern wird eine Reihe von Steuerfolgen und Deklarationspflichten ausgelöst.

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