
Steuerbares Einkommen: Was gehört zum steuerbaren Einkommen?

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Steuerbares Einkommen: Wie wird das definiert?
Die Steuergesetze definieren das Einkommen meistens nicht, sondern zählen die einzelnen Einkommensarten auf oder umschreiben das Einkommen summarisch und nennen Beispiele. Auch die direkte Bundessteuer begnügt sich damit, den Grundsatz der allgemeinen Einkommenssteuer zu statuieren, wonach der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen (Art.16 Abs.1 DBG;Art.7 Abs.1 StHG).
Art.16 Abs.2 DBG präzisiert, dass auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbst verbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs (nach ihrem Marktwert bemessen) als steuerbares Einkommen gelten.
Einkommensbegriff gemäss Bundesgericht
Das Bundesgericht umschreibt das Einkommen als Summe der wirtschaftlichen Güter, die einer Person während eines bestimmten Zeitabschnitts zufliessen und die sie ohne Schmälerung ihres Vermögens zu ihrem Unterhalt oder zu anderen Zwecken verwenden kann.
Sowohl bei der direkten Bundessteuer (Art.16-23 DBG) als auch in allen Kantonen (Art.7 StHG und Art.8 StHG) werden namentlich folgende steuerbare Einkommensarten unterschieden:
- Erwerbseinkommen (aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit)
- Einkommen aus beweglichem Vermögen (Zinsen, Dividenden usw., inklusive Zuteilung von Gratisaktien und Anteile aus Anlagefonds)
- Einkommen aus unbeweglichem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Eigenmietwert)
- Einkünfte aus Vorsorge (AHV-, IV-Renten, Einkünfte aus beruflicher Vorsorge sowie aus der gebundenen Selbstvorsorge, Leibrenten usw.)
- Kapitalgewinne (mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen, die steuerfrei sind)
- Lotteriegewinne (inbegriffen Zahlenlotto, z.B. «Swiss Lotto» oder «Euro Millions», Sport-Toto, Toto X, Pferdewetten etc.)
- die übrigen Einkommen
Beispiele
- Ersatzeinkommen (= alle Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten)
- einmalige oder wiederkehrende Entschädigungszahlungen (bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile)
- Entschädigungssummen für die Aufgabe einer Tätigkeit oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechts (z.B. die Entschädigung für die Unterlassung einer bestimmten Handlung oder auch der Verzicht auf ein (dingliches Recht)
- Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung oder Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält
Tabellarische Übersicht:
Einkommen | Einkommensarten | Einkommensquelle |
---|---|---|
unselbstständige Tätigkeit | Erwerbstätigkeit | |
selbstständige Tätigkeit | Erwerbstätigkeit | |
Erträge aus beweglichem | Vermögen | |
Erträge aus unbeweglichem | Vermögen | |
Renten aus | Vorsorge | |
Kapitalleistungen aus | Vorsorge | |
Ersatzeinkommen | übrige Einkünfte | |
Entschädigungszahlungen | übrige Einkünfte | |
Versicherungsleistungen | übrige Einkünfte | |
Lotteriegewinne | übrige Einkünfte | |
Unterstützungsleistungen | übrige Einkünfte |
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