
Reineinkommen: So berechnen Sie das Reineinkommen

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Allgemeines zum Reineinkommen
Die Einkommenssteuergesetze lassen verschiedene Abzüge vom Einkommen zu. Die Einteilungen in organische und anorganische Abzüge und in allgemeine Abzüge und Sozialabzüge sind dabei von grundsätzlicher Bedeutung.
- Die organischen Abzüge (Gewinnungskosten) sind kausal mit dem entsprechenden Einkommen verknüpft, indem sie Kosten betreffen, die mit der Einkommenserzielung in einem direkten Zusammenhang stehen. Sie bilden daher ein notwendiges Element damit es zu einer Besteuerung von dem Reineinkommen kommen kann.
- Neben den organischen Abzügen sind auch andere Abzüge zugelassen. Diese können etwa eingeteilt werden in
- Abzüge für besondere Aufwendungen (so genannt anorganische Abzüge bzw. allgemeine Abzüge) und
- Abzüge für bestimmte Verhältnisse (so genannte Sozialabzüge).
Regelungen in Bund und Kantonen
Die Regelung der einzelnen Abzüge in Bund und Kantonen stellt sich übersichtsmässig wie folgt dar:
- Das harmonisierten Steuerordnungen des Bundes und der Kantone (DBG, StHG und die kantonalen Steuerordnungen) ordnen die generelle Abzugsfähigkeit der organischen Abzüge an.
- Sie enthalten weiter eine abschliessende Aufzählung der allgemeinen Abzüge.
- Die Kantone sind jedoch grundsätzlich in der Ausgestaltung ihrer Abzüge für besondere Verhältnisse bzw. die Sozialabzüge frei (Art. 1 Abs. 3 in fine StHG).
Anmerkung zum Reineinkommen
Das kann damit begründet werden, dass die Gewährung von Sozialabzügen materiell eine tarifliche Massnahme darstellt und damit in einen Bereich fällt, der von Verfassungs wegen der Regelung der Kantone vorbehalten bleibt (vgl.Art. 129 Abs. 2 BV: «Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertraife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.»).
Gewinnungskosten bzw. organische Abzüge
Die abziehbaren Aufwendungen bzw. Gewinnungskosten sind in den Steuergesetzen des Bundes und der Kantone nicht abschliessend geregelt. Es findet sich lediglich jeweils eine umfangreiche Aufzählung der im Bereich der einzelnen Einkunftsarten (unselbstständige Erwerbstätigkeit, selbstständige Erwerbstätigkeit, bewegliches und unbewegliches Privatvermögen) vom Reineinkommen abziehbaren Aufwendungen. Was der Gesetzgeber hinter diesen Aufwendungen bzw. Gewinnungskosten verstehen wollte, ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Gesamtreineinkommenssteuer, welche mit der Abziehbarkeit der Gewinnungskosten verwirklicht werden sollte, zu ermitteln.
Gewinnungskostenabzug als Ausdruck des Nettoprinzips
Mit der generellen Abziehbarkeit der Gewinnungskosten trägt der (Steuerharmonisierungs-)Gesetzgeber dem sich aus dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer ergebende Nettoprinzip Rechnung. Mit dem Gewinnungskostenabzug wird nämlich das objektive Nettoprinzip (sinngemäss REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., § 10 Rz 38) umgesetzt.
Nach der Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte abzüglich der Gewinnungskosten gelangt man zum Nettoeinkommen, welches Ausdruck der abstrakten, von den persönlichen Verhältnissen losgelösten Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person darstellt.
Nettoprinzip (Formel)
Total Einkünfte |
./. Gewinnungskosten |
Nettoeinkommen |
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