Indirekte Teilliquidation: Das Verfahren bei natürlichen Personen
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Allgemeines zur Steuerbarkeit von Einkünften aus beweglichem Vermögen
Die vorstehenden Bestimmungen der Bundessteuerordnungen und der kantonalen Steuerordnungen gelten nur für den Ertrag aus beweglichem Vermögen, welche sich im Privatvermögen der steuerpflichtigen Person befinden (Erträge des beweglichen Privatvermögens).
Für die direkte Bundessteuer bedeutet das, dass für den Ertrag aus beweglichem Geschäftsvermögen nicht Art. 20 DBG sondern Art. 18 DBG(selbstständige Erwerbstätigkeit) massgebend ist und für das Steuerharmonisierungsgesetz dass nicht die Generalklausel in Art. 7 Abs. 1 StHG sondern Art. 8 StHG massgebend sein soll.
Durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung, in Kraft seit 1. Januar 2007, wurden Art. 20a DBG und Art. 7a StHG (besondere Fälle) neu eingefügt.
In den kantonalen Steuerordnungen wird das steuerbare Einkommen aus beweglichem Vermögen regelmässig ähnlich normiert.
Das bewegliche Vermögen lässt sich wie folgt unterteilen:
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materielles Vermögen
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Sachvermögen (daraus resultiert das sogenannte Sachertragseinkommen: Art. 20 Abs. 1 lit. d DBG)
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Kapitalvermögen (daraus resultiert das Kapitalertragseinkommen: Art. 20 Abs. 1 lit. b, c und e DBG)
-
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immaterielles Vermögen
Vermögenserträge fliessen den steuerpflichtigen Personen aus den in ihrem Eigentum bzw. in ihrer Nutzung stehenden Vermögenswerten als Entgelt für deren “Zurverfügungstellen” zu. Das ist jeder Wertzufluss aus einem Vermögensrecht, der nicht die adäquate Folge einer Realisation bzw. einer Veräusserungshandlung ist.
In diesem Zusammenhang muss eine Abgrenzung zwischen
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dem Vermögensertrag und
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dem Kapitalgewinn
gemacht werden.
Vermögenserträge
Vermögensertrag ist nur, was eine steuerpflichtige Person ohne Schmälerung der Substanz als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung oder Kapitalhingabe erhält.
Ein Vermögensertrag liegt demnach vor, wenn das Vermögen genutzt wird, die Vermögenssubstanz aber unangetastet bleibt.
Kapitalgewinne
Die Rückerstattung des hingegebenen Vermögens (Kapitalrückzahlungsprinzip) stellt keinen Ertrag dar. Bei der Rückerstattung oder bei Substanzverzehr realisierte Vermögensvermehrungen stellen Kapitalgewinne und nicht Vermögensertrag dar.
Einzelne steuerbare Vermögenserträge
Die Steuerordnungen zählen in nicht abschliessender Weise mögliche steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen wie folgt auf:
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Zinsen aus Guthaben
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Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung
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Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art
-
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte
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Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds
-
Einkünfte aus immateriellen Gütern
Ertrag aus Guthaben
Unter Guthaben ist jede Forderung auf eine Geldleistung gegenüber einem Dritten, dem sog.. Schuldner, zu verstehen. Infrage kommen Geldforderungen aus individuellen Darlehensverträgen, die in Wertpapierform gekleideten Geldforderungen sowie Guthaben bei Banken und Sparkassen.
Im Folgenden finden Sie Informationen zur Besteuerung von:
Zinsen
Zinsen eines Guthabens bilden – unter dem Vorbehalt der Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung – sämtlich geldwerte Leistungen des Schuldners an den Gläubiger, soweit sie nicht zur Rückzahlung des Kapitals führen.
Die geldwerten Leistungen des Gläubigers an den Schuldner bilden für das ihm während einer im Voraus bestimmten oder unbestimmten Dauer zur Verfügung gestellte oder/und rückzahlbare Kapital und werden als Quote desselben regelmässig in Prozenten berechnet. Unerheblich dabei ist, ob das Entgelt periodisch, d.h. in gleichbleibenden Zeitabständen von maximal einem Jahr, oder nicht periodisch geleistet wird, in einem festen Prozentsatz festgelegt oder ob es variabel ist.
Obligationen
Was unter einer Obligation zu verstehen ist, wurde für die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben gesetzlich geregelt (Art. 4 Abs. 3 StG; Art. 15 VStV).
Steuerrechtlicher Obligationenbegriff
2 [...]
3 Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zum Zwecke der kollektiven Kapitalbeschaffung oder Anlagegewährung oder der Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden, namentlich Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Artikel 875 des Zivilgesetzbuches besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine sowie Schuldbuchforderungen.
4 [...]
2. Begriff der Obligationen und Serientitel
1 Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen lautende
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Anleihensobligationen, mit Einschluss der Partialen von Anleihen, die durch Grundpfand sichergestellt sind, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine;
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in einer Mehrzahl ausgegebene wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere, die zur Unterbringung im Publikum bestimmt sind.
2 Serienschuldbriefe und Seriengülten sind in einer Mehrzahl zu gleichartigen Bedingungen ausgegebene Schuldbriefe und Gülten, die auf den Inhaber oder an Ordre gestellt oder mit auf den Inhaber oder an Ordre lautenden Coupons versehen sind und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Partialen von Anleihen gleichstehen.
Die direkte Bundessteuer hat diesen steuerrechtlichen Obligationenbegriff übernommen, der weiter geht als derjenige des Wertpapierrechts (Art. 965 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR]) und auch darüber hinaus, was im Handel und im Bankgeschäft unter einer Obligation verstanden wird. Obligationen sind demnach schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen. Die Ausgabe und die Rückzahlung erfolgt in der Regel zu pari. Der Obligationär hat Anspruch auf eine Entschädigung für das hingegebene Kapital, welche periodisch ausbezahlt wird.
Arten von Obligationen
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Diskontobligationen
Diskontobligationen werden mit Einschlag, d.h. unter pari, emittiert (Emissionsdisagio), und die Rückzahlung erfolgt zum Nennwert.
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globalverzinsliche Obligationen
Globalverzinsliche Obligationen werden demgegenüber zum Nennwert emittiert und die Rückzahlung erfolgt über pari (Rückzahlungsagio).
-
reine und gemischte Diskont- oder globalverzinsliche Obligationen
In beiden Fällen kann zwischen reinen und gemischten Diskont- oder globalverzinslichen Obligationen unterschieden werden. Reine Diskontobligationen und globalverzinsliche Obligationen, auch Zerobonds genannt, gewähren dem Investor keine periodischen Zinsvergütungen. Vielmehr wird das gesamte Nutzungsentgelt ausschliesslich als Einmalentschädigung bei Rückzahlung der Obligation vergütet. Bei gemischten Diskont- und globalverzinslichen Obligationen erhält der Investor neben der Einmalentschädigung bei Rückzahlung der Obligation zusätzlich periodische Zinsvergütungen, die naturgemäss unter dem Zinssatz für ausschliesslich periodisch verzinste Anlagen liegen.
-
Geldmarktpapiere
Geldmarktpapiere sind Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten (Art. 4 Abs. 5 StG). Unter diese Kategorie fallen u.a. auch die sogenannten Geldmarktbuchforderungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Treasury Bills und die Bankers Acceptances.
Verzinsung
Zu unterscheiden sind:
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Obligationen mit periodischer Verzinsung
Unter einer periodischen Verzinsung sind die vom Schuldner zum Zeitpunkt der Emission garantierten Geldflüsse zu verstehen.
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Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung
Eine überwiegende Einmalverzinsung der Obligation ist gegeben, wenn der überwiegende Teil des gesamten Nutzungsentgeltes zum Emissionszeitpunkt bzw. aufgrund der Emissionsbedingungen auf dem Emissionsdisagio oder dem Rückzahlungsagio beruht.
Weitere spezielle Finanzinstrumente
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Derivative Finanzinstrumente sind dadurch charakterisiert, dass ihr Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produkts (Basiswert). Als Basiswerte kommen Aktien, Obligationen, Edelmetalle, Währungen, Zinssätze, Aktienindizes etc. in Betracht. Derivative Finanzinstrumente dienen der Absicherung und Übertragung von Risiken, der Spekulation sowie der Herstellung eines Fristen- oder Währungsausgleichs für Forderungen und Verpflichtungen. Zu den herkömmlichen Derivaten zählen insbesondere Termingeschäfte (Futures) und Optionen.
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Ein Termingeschäft ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien. Er beinhaltet die wechselseitige Verpflichtung, eine festgelegte Menge eines bestimmten Guts (Basiswert) zu einem vereinbarten Preis (Terminpreis) zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft zu übernehmen (Terminkäufer) oder zu liefern (Terminverkäufer).
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Mit Futures sind an Börsen gehandelte Termingeschäfte gemeint, die hinsichtlich Menge des Basiswerts und Verfalltag standardisiert sind.
Beim Abschluss eines Future-Kontrakts fallen im Gegensatz zu einem Optionskontrakt keine Kosten in Form von Prämien an. Sowohl Käufer wie Verkäufer tragen die gleichen Rechte und Pflichten (symmetrische Risikostruktur). Die Vertragsparteien müssen daher eine Vorschusszahlung leisten, die als Sicherheitshinterlage dient. Diese Vorschusszahlung wird dem Margin Account gutgeschrieben und als Initial Margin bezeichnet. Sie beträgt nur einen Bruchteil des Kontraktwertes (i.d.R. fünf bis 20 %) und kann je nach Volatilität des Basiswerts nach oben oder unten korrigiert werden.
-
Over-the-counter-(OTC)-Termingeschäfte (auch Forwards genannt) sind Kontrakte, die nicht an der Börse gehandelt werden.
Rechnerische Bestimmung, ob eine überwiegende Einmalverzinsung vorliegt
Zur rechnerischen Bestimmung, ob der Anlageteil überwiegend einmalverzinslich ist oder nicht, können nur die garantierten Geldflüsse herangezogen werden, und zwar zum jeweiligen Zeitpunkt, zu welchem der Investor seinen Rechtsanspruch durchsetzen kann. Dabei ist die Summe der Barwerte der garantierten Zahlungen während der Laufzeit der Einmalentschädigung gegenüberzustellen.
Anmerkung: Reine Zerobonds sowie in der Regel Geldmarktpapiere sind ausschliesslich einmalverzinslich ausgestaltet und fallen damit ohne weitere Abklärungen unter diese Kategorie von Obligationen.
Erfolgt die Entschädigung sowohl in Form von periodischen Zinsen als auch in Form einer Einmalentschädigung, ist finanzmathematisch zu analysieren, ob die Einmalverzinsung oder die periodische Verzinsung überwiegt. Massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Emission. Es sind dabei folgende Faktoren zu berücksichtigen:
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Emissionspreis,
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periodisches, gleichbleibendes Nutzungsentgelt,
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Rückzahlungswert und
-
Laufzeit.
Besteuerung der Zinsen
Zinsen in periodischer Form oder in der Form von Einmalentschädigungen auf Obligationen (Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio als Differenz zwischen Ausgabe- und Rückzahlungswert) stellen gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG steuerbaren Vermögensertrag dar. Zinsen in periodischer Form werden nach dem allgemeinen Fälligkeitsprinzip, Einmalentschädigungen zum Zeitpunkt der Rückzahlung besteuert.
Marchzinsen
Nicht unter die steuerbaren Erträgnisse i.S.v. Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG fallen die sogenannten Marchzinsen. Sie sind Bestandteil des vom Käufer an den Verkäufer der Obligation bezahlten Kaufpreises.
Begriff des Marchzinses: Unter Marchzinsen sind laufende, noch nicht fällige Zinsen zu verstehen, wie sie für die Zeit vom Fälligkeitsdatum des letzten eingelösten Coupons bis zum Verkauf der betreffenden Obligation auflaufen.
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
Die steuerbaren Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung mit Einmalprämie werden zusammen mit dem übrigen Einkommen bei ihrer Auszahlung im Erlebensfall bzw. beim Rückkauf steuerlich erfasst.
Als Vermögensertrag gilt dabei die Differenz zwischen der bezahlten Einmalprämie und der ausbezahlten Versicherungsprämie (inklusive Überschussanteile). Weil es sich dabei nicht um eine Kapitalabfindung handelt, kommt eine Besteuerung zum Rentensatz nach Art. 37 DBG nicht infrage.
Als rückkaufsfähige Kapitalversicherung gelten solche, deren Preis der Versicherungsnehmer nicht mit periodischen Prämienzahlungen, sondern mit einer einmaligen Prämieneinlage finanziert hat.
Befreiung nur bei Vorsorgezweck
Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen sind grundsätzlich einkommenssteuerfrei. Für Kapitalversicherungen mit Einmalprämien gilt das hingegen nur, wenn sie der Vorsorge dienen.
Als der Vorsorge dienend gilt
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die Auszahlung der Versicherungsleistungen ab dem vollendeten 60. Altersjahr
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aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses,
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welches vor Vollendung des 66. Altersjahrs begründet wurde.
Im anderen Fall sind, wie bereits erwähnt, die Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder Rückkauf steuerbar.
Beteiligungsertrag
Steuerbar sind die Erträge aus Beteiligungen aller Art, d.h. sämtliche geldwerten Vorteile aus Beteiligungen.
Die Beteiligungen lassen sich wie folgt darstellen:
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Kapitalanteilsrechte
-
Aktien
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PS
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Stammanteile von GmbHs
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Anteilsscheine von Genossenschaften
-
-
Gewinnanteilsrechte (neben oder an der Stelle von Kapitalanteilsscheinen bestehenden Anrechten an Gewinn von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften)
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insbesondere Genussscheine i.S.v. Art. 657 OR
-
Beteiligungsertrag bildet jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an den Inhaber der Beteiligungsrechte, welche kausal auf das Beteiligungsrecht zurückzuführen ist.
Die steuerrechtlichen Bestimmungen enthalten jeweils eine Aufzählung von steuerbaren Beteiligungserträgen. Dazu zählen etwa
Prinzipien in Bund und Kantonen
Die direkte Bundessteuer und eine Mehrzahl der Kantone folgen dem Nennwertprinzip.
Demgegenüber ist in gewissen Kantonen wie etwa Zürich, St. Gallen und Graubünden die Ausgabe von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen steuerfrei, weil dadurch weder eine Bereicherung des Aktionärs noch eine Realisierung des Aktienmehrwerts erfolgt. Diese Kantone folgen dem Kapitalrückzahlungsprinzip.
Nennwertprinzip
Die direkte Bundessteuer und die meisten kantonalen Steuerordnungen wenden bei den steuerbaren Erträgen aus Beteiligungen das sogenannte “Nennwertprinzip” (auch “Nominalwertprinzip”) an.
Begriff: Das Nennwertprinzip besagt, dass bei Beteiligungen des Privatvermögens alle Leistungen der juristischen Person an die Anteilsinhaber, welche keine Rückzahlung des Nennwerts bilden, als steuerbare Vermögenserträge gelten.
Dazu gehören
Die Besteuerung der Gratisaktien und der Gratiskapitalerhöhung gründet auf der Überlegung, dass bei einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation die an die Aktionäre fliessenden Mittel im Ausmass des Gratisnennwerts nicht mehr besteuert werden können, womit eine ungerechtfertigte Besteuerungslücke entstehen würde.
Die Besteuerung lösen aufgrund des Nennwertprinzips auch alle Vorgänge aus, durch welche die Gesellschaft den Beteiligten im Ergebnis Ausschüttungen aus dem Gewinn oder den Reserven ausrichtet, wie:
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Barleistungen aus Fusionen
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Hingabe aus Geschäftsaktiven und
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Anteile am Erlös einer Teil- oder Totalliquidation
Dadurch wird die konsequente Durchführung der wirtschaftlichen Doppelbelastung des Gewinns bei der Gesellschaft und der Gewinnausschüttung beim Aktionär sichergestellt, die der Gesetzgeber durch die Besteuerung sämtlicher geldwerter Vorteile an die Beteiligten bezweckt.
Gewisse Kantonen wie etwa Zürich, St. Gallen und Graubünden folgen dem Kapitalrückzahlungsprinzip.
Kapitalrückzahlungsprinzip
Nach dem “Kapitalrückzahlungsprinzip” soll das ganze einbezahlte Aktienkapital steuerfrei rückzahlbar sein.
Steuerbarer Vermögensertrag ist gemäss Kapitalrückzahlungsprinzip demnach nur das, was der Gesellschaft über das von den Aktionären zur Verfügung gestellte Nominalkapital hinaus ausgeschüttet wird.
In einem solchen System stellen die Gratisaktien und die Gratisnennwerterhöhungen im Gegensatz zum Nennwertprinzip keinen steuerbaren Vermögensertrag dar. Allerdings wird der so geschaffene Nennwert (ebenfalls, aber immerhin erst) bei der Kapitalrückzahlung bzw. bei der Liquidation der Gesellschaft einkommenssteuerlich erfasst.
Anmerkung: Die Kantone Zürich, St. Gallen und Graubünden folgen mehr oder weniger konsequent dem Kapitalrückzahlungsprinzip.
Buchwertprinzip
Nach dem sogenannten “Buchwertprinzip” werden die geldwerten Leistungen nur insoweit als (steuerbarer) Vermögensertrag erfasst, als der wirkliche Wert der bilanzierten Vermögensrechte infolge der Leitung nicht unter den steuerlich massgebenden Buchwert sinkt und damit insoweit eine erfolgswirksame Anpassung des Bilanzansatzes bedingt.
Beim Buchwertprinzip werden nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Erlös besteuert – das unter der Voraussetzung, dass keine Abschreibungen vorgenommen worden sind, andernfalls erhöht sich der steuerbare Vermögensertrag um die wieder eingebrachten Abschreibungen.
Im Zusammenhang mit der Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird das Buchwertprinzip wie folgt dargestellt: Das sogenannte Buchwertprinzip besage, dass bei korrekter Verbuchung die Veränderungen des Buchwerts des Geschäftsvermögens das steuerbare Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ergebe. Diese Veränderungen müssen jedoch um die Privateinlagen und die Privatentnahmen korrigiert werden, da diese das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht zu beeinflussen vermögen.
Massgeblich soll damit der sogenannte Vermögensstandsgewinn sein. Dieser wird ermittelt, indem das Vermögen am Ende der Steuerperiode dem Vermögen zu Beginn der Steuerperiode gegenübergestellt wird. Privateinlagen werden von diesem Ergebnis in Abzug gebracht, Privatentnahmen hinzugerechnet. Aus dem Wesen der doppelten Buchhaltung ergibt sich, dass dann, wenn die Privateinlagen und -entnahmen korrekt, d.h. erfolgsneutral (Privatentnahmen über das Privatkonto und nicht über das Aufwandkonto; Privateinlagen über das Kapitalkonto und nicht über das Ertragskonto), verbucht worden sind, das Resultat der Vermögensstandsgewinnberechnung mit dem Saldo der Erfolgsrechnung übereinstimmt.
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Dividenden
Dividenden sind offene Ausschüttungen einer Aktiengesellschaft oder einer Kommandit-Aktiengesellschaft aus ihrem Bilanzgewinn oder aus dafür gebildeten Reserven (Art. 675 Abs. 2 OR, womit die Anteilsinhaber (Aktionäre oder PS-Inhaber) am Reingewinn beteiligt werden.
Gewinnanteile
Der Begriff des Gewinnanteils kann im dreifachen Sinne verstanden werden:
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offene Ausschüttungen aus einer GmbH (Art. 804 OR) oder einer Genossenschaft (Art. 859 Abs. 2 OR) und offene Ausschüttungen auf Genussscheinen einer AG (Art. 657 Abs. 2 OR)
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Oberbegriff für Gewinnausschüttungen aus einer Aktiengesellschaft und einer Kommandit-Aktiengesellschaft (Art. 678 Abs. 1 OR)
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Tantiemen gelten zivilrechtlich ebenfalls als Gewinnanteile (Art. 677 OR). Diese werden jedoch nicht nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG DBG sondern nach Art. 17 Abs. 1 DBG (Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit) besteuert.
Liquidationsüberschuss
Von einem Liquidationsüberschuss (in einem umfassenden Sinne) wird gesprochen, wenn das Vermögen einer aufgelösten Gesellschaft nach der Tilgung ihrer Schulden unter die Inhaber der Beteiligungsrechte verteilt wird. Weil es sich dabei um die letztmögliche Dividende handelt, wird auch von einer sogenannten Schlussdividende gesprochen.
Unter dem Begriff des Liquidationsüberschusses werden nicht nur Vermögenszugänge im Zusammenhang mit einer Totalliquidation, sondern auch solche aus einer blossen Teilliquidation verstanden.
Bei einer Teilliquidation sind verschiedene Varianten möglich:
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Von einer direkten Teilliquidation wird gemeinhin gesprochen, wenn die teilweise liquidierte Gesellschaft ihre Ausschüttung direkt an den Anteilsinhaber als Privatperson erbringt
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Von einer indirekten Teilliquidation wird gemeinhin gesprochen, wenn die Ausschüttung über eine andere Gesellschaft erfolgt.
Totalliquidation
Bei einer Totalliquidation ist nur der Liquidationsüberschuss, nach Abzug des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals, steuerbar.
Kann das ursprünglich einbezahlte Kapital nicht mehr zurückerstattet werden, so tritt ein sogenannter privater Kapitalverlust ein (das Spiegelbild dazu bildet im positiven Sinne der private Kapitalgewinn, welcher ebenfalls nicht steuerpflichtig ist), der einkommenssteuerlich nicht berücksichtigt werden kann (eine sog. Verlustverrechnung kann nur im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorkommen).
Gründe für das Entstehen eines Liquidationsüberschusses
-
Ein Liquidationsüberschuss kann zum einen entstehen, wenn eine Gesellschaft förmlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts aufgelöst wird (Art. 736 ff. OR)
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zum anderen auch dann, wenn die Beteiligten das bisherige Unternehmen nicht weiterführen wollen und die Geschäftsaktiven in liquide Form bringen. Dabei wird die Gesellschaft nicht formell aufgelöst, sondern es werden die Beteiligungsrechte an Drittpersonen veräussert, welche in der Folge – aus der inaktiven Gesellschaft – ein neues Unternehmen aufbauen.
In einem solchen Fall werden die handelsrechtlichen Bestimmungen über die Auflösung der Gesellschaft umgangen und steuerrechtlich der Vorgang wie eine faktische Liquidation mit anschliessender Neugründung eine Gesellschaft behandelt. Es liegt deshalb bei der Rückzahlung des Liquidationsüberschusses kein privater Kapitalgewinn, sondern eine steuerbare Schlussdividende vor.
Direkte Teilliquidation
Begriff der direkten Teilliquidation: Von einer direkten Teilliquidation im steuerrechtlichen Sinne wird gesprochen beim Rückkauf eigener Aktien zwecks Herabsetzung des Aktienkapitals i.S.v. Art. 732 ff. OR.
Das Aktienrecht erlaubt einer Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien im Umfang von 10 % des Aktienkapitals, sofern frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür notwendigen Mittel vorhanden ist (Art. 659 Abs. 1 OR). Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20 %. Die über 10 % des eigenen Aktienkapitals hinaus erworbenen eigenen Aktien müssen innerhalb von zwei Jahren wieder veräussert oder durch eine Kapitalherabsetzung vernichtet werden (Art. 659 Abs. 2 OR).
Steuerrechtliche Konsequenzen des Rückkaufs eigener Aktien durch eine Gesellschaft beim Beteiligungsinhaber
Der Rückkauf eigener Aktien durch eine Gesellschaft kann bei den Beteiligungsinhabern bzw. den Aktionären folgende Konsequenzen haben:
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Wenn die rückkaufende Gesellschaft die Aktien nicht innerhalb von zwei Jahren weiterveräussert so wird dieser Rückkauf als Teilliquidation qualifiziert. Der Differenzbetrag zwischen dem Verkaufserlös und dem Nominalwert gilt damit bei der verkaufenden Privatperson nicht als privater, steuerfreier Kapitalgewinn, sondern als steuerbarer Vermögensertrag nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Durch den Rückkauf eigener Aktien über dem Nennwert erhält der Aktionär in der Differenz zwischen dem Nennwert und dem Rückkaufspreis einen Teil der Reserven. In diesem Ausmass liegt eine geldwerte Leistung vor, welche auch der Verrechnungssteuer unterworfen ist.
Vgl. auch den Beitrag Verrechnungssteuer auf geldwerte Leistungen.
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Wenn die rückkaufende Gesellschaft die Aktien innerhalb von zwei Jahren weiterveräussert so erzielt die verkaufende Person anlässlich des Rückkaufs eigener Aktien über dem Nominalwert nicht einen steuerbaren Vermögensertrag, sondern einen privaten, steuerfreien Kapitalgewinn gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG. Das unter dem Vorbehalt, dass im Zusammenhang ebenfalls keine verdeckte Gewinnausschüttung stattgefunden hat.
Indirekte Teilliquidation
Begriff der indirekten Teilliquidation: Von einer indirekten Teilliquidation wird gemeinhin gesprochen, wenn beim Verkauf von Beteiligungsrechten einer Betriebsgesellschaft mit ausschüttbaren Reserven bzw. nichtbetrieblich notwendigen Aktiven der Erwerbspreis in einem wesentlichen Ausmass aus (finanziellen) Mitteln der erworbenen Betriebsgesellschaft geleistet wird und die veräussernden Personen diesen Substanzentzug eingeleitet haben. In prägnanten, kurzen Worten geht es um die Kaufpreisfinanzierung durch die Aushöhlung des Kaufobjekts.
Merkmale der indirekten Teilliquidation
Merkmale der indirekten Teilliquidation sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung:
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Systemwechsel
Die veräusserte Beteiligung muss vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen, wo das Buchwertprinzip gilt, überführt werden. Nur in einem solchen Fall kann sich das einkommenssteuerlich relevante Substrat verflüchtigen, indem der Dividendenzufluss durch eine Substanzabschreibung der erworbenen Beteiligung seitens der Käufergesellschaft – eventuell gekoppelt mit einem Beteiligungsabzug – neutralisiert wird. Verlässt demgegenüber die Beteiligung den Bereich des Privatvermögens nicht, bleibt auch die latente Ausschüttungssteuerlast erhalten.
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objektives Merkmal
Objektiv erforderlich ist ein Substanzentzug bei der veräusserten Betriebsgesellschaft kurze Zeit nach dem Erwerb durch die Käuferschaft, sei es durch eine Substanzdividende, eine Darlehensgewährung seitens der übernommenen Gesellschaft ohne reellen Gegenwert, die Übernahme bestehender Aktionärsdarlehen oder von Sicherheiten der übernommenen Gesellschaft (etwa durch Verpfändung von Aktiven), oder eine Fusion zwischen Kapitalgesellschaft und übernommener Gesellschaft. Wo kein Substanzentzug gegeben ist, kann auch keine indirekte Teilliquidation vorliegen.
-
subjektives Merkmal
Die Verkäuferschaft muss die Mittelentnahme noch vor dem Verkauf der Beteiligungen selbst einleiten und wissen, dass die zur Finanzierung des Kaufpreises notwendigen Mitteln der Gesellschaft nicht wieder zugeführt werden. Ohne solche aktive Vorbereitungshandlungen kann eine künstliche Überhöhung des Kaufpreises nicht gegeben sein.
Bemessung des Beteiligungsertrags
Der steuerbare Beteiligungsertrag bemisst sich nach der Entreicherung der übernommenen Gesellschaft, maximal nach dem Kaufpreis vermindert um den Nominalwert der übertragenen Beteiligungsrechte.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Teilliquidation
Das Bundesgericht hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zur indirekten Teilliquidation erkannt, dass einem Aktionär selbst beim Verkauf seiner Aktien
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an einen Käufer, für den das Buchwertprinzip gilt, oder
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an eine Drittgesellschaft, an der er nicht beteiligt ist,
wirtschaftlich geldwerte Leistungen der Gesellschaft aus seinem Beteiligungsrecht zufliessen können.
Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft, deren Aktien veräussert werden, eine Ausschüttung von Gesellschaftsmitteln vornimmt, d.h. wenn die Käufergesellschaft den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft (Reserven, liquiden und betriebswirtschaftlich nicht notwendigen Aktiven) aufbringt, ohne dieser die Mittel wieder zuzuführen.1) Durch einen solchen Vorgang wird die Substanz der übernommenen Gesellschaft vermindert. Das kann u.a. dadurch geschehen, dass eine Käufergesellschaft, die nur eine schmale Eigenkapitalbasis aufweist, für die Bezahlung des Kaufpreises Sicherheiten der übernommenen Gesellschaft beansprucht, beispielsweise die Aktiven der übernommenen Gesellschaft zur Sicherung eines Bankkredits verpfändet, und, da sie keine Mittel zur Rückzahlung des Kredits hat, wahrscheinlich mit einer Inanspruchnahme der von der erworbenen Gesellschaft geleisteten Sicherheiten zu rechnen ist.2)
Wird der Kaufpreis direkt oder indirekt aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft finanziert, sinkt der innere Wert der Gesellschaft und damit der Beteiligung: Statt dass der Verkäufer der Aktien vorgängig selbst der Gesellschaft Mittel entnimmt, werden diese von der Käufergesellschaft nachträglich ausbezahlt; sie fliessen dem Aktionär zivilrechtlich in Form eines Kaufpreises zu. Die Gesellschaft wird dadurch wirtschaftlich teilweise liquidiert:
Formell verdeckt als Veräusserungserlös gehen – wenn auch nur indirekt, über die Käufergesellschaft – Gesellschaftsmittel an den Verkäufer der Aktien über.3) Eine solche Mittelentnahme der Gesellschaft stellt daher nicht einen gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreien privaten Veräusserungsgewinn (Kapitalgewinn) dar, sondern einen Vermögensertrag, der nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG der Einkommenssteuer unterliegt, soweit er keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile bedeutet.4)
Voraussetzungen einer indirekten Teiliquidation:
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Veräusserung einer Beteiligung von mindestens 20%
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Transfer der Aktien aus dem Privatvermögen des Verkäufers (Nominalwert- bzw. Kapitaleinlageprinzip) ins Geschäftsvermögen der Aktienkäuferin (Buchwertprinzip)
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innerhalb von fünf Jahren Ausschüttung von nicht betriebsnotwendiger Substanz, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war
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Ausschüttung dieser Substanz unter Mitwirkung des Aktienverkäufers
Transponierung
Bringt ein Aktionär private Beteiligungsrechte zu einem über deren Nominalwert liegenden Anrechnungswert in eine ihm gehörende Aktiengesellschaft ein und erhält dafür Aktien der übernehmenden Gesellschaft oder eine Gutschrift auf seinem Aktionärsdarlehenskonto, so erzielt er keinen steuerfreien Veräusserungsgewinn auf Privatvermögen.
Die Übertragung der Titel auf eine beherrschte Aktiengesellschaft stellt – wirtschaftlich betrachtet – keine Veräusserung, sondern bloss eine Vermögensumschichtung dar; der Aktionär gibt die Verfügungsmacht faktisch nicht preis, weil ihm diese über seine Beteiligung an der Holding erhalten bleibt.5) Der resultierende Vermögenszufluss ist diesfalls auf das Halten der Beteiligungsrechte und nicht auf deren Veräusserung zurückzuführen, weshalb er einen Beteiligungsertrag darstellt.
Eine entsprechende Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Aktionär und seinen Gesellschaften führt zur Beseitigung der latenten Ausschüttungssteuerlast: Mit der Einbringung der Aktien in die von ihm beherrschte (Holding-)Gesellschaft erwirbt der Aktionär – anstelle seines durch die Beteiligungsrechte vermittelten Anspruchs auf Ausschüttung von nicht zum Grundkapital gehörenden Gesellschaftsmitteln (Reserven, thesaurierte Gewinne) – neue Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert und/oder eine Darlehensforderung. Weder die Rückzahlung dieser neuen Kapitalanteile (mit höherem Nennwert) noch jene des Darlehens löst beim Aktionär alsdann eine Einkommenssteuer aus. Mithin werden die bisher in der Beteiligung verkörperten Mittel, welche dem Aktionär lediglich als (steuerbarer) Beteiligungsertrag zufliessen konnten, in steuerfrei rückzahlbares Grundkapital bzw. eine steuerfrei rückzahlbare Darlehensforderung umgewandelt.6) Durch diese Transponierung erbringt die übernehmende Gesellschaft dem Aktionär eine steuerbare geldwerte Leistung aus seinem Beteiligungsrecht. Dabei gilt das Einkommen steuerrechtlich regelmässig zujenem Zeitpunkt als zugeflossen, zu dem der Pflichtige einen festen Rechtsanspruch auf die Leistung erwirbt.7)
Die geschilderte Praxis folgt dem Nennwertprinzip,8) gemäss welchem der Differenzbetrag zwischen dem Nominalwert der in die Gesellschaft eingebrachten Aktien und der Gutschrift, welche der Aktionär dafür erhält, als steuerbares Einkommen gilt. Dabei ist unerheblich, ob die Leistungen der Gesellschaft beim Pflichtigen – zufolge allfällig höherer Gestehungskosten – auch tatsächlich Einkommen im wirtschaftlichen Sinn bilden.9)
Keine unmittelbaren Steuerfolgen hat eine Transponierung nur dann, wenn die Gesellschaft eine dem Differenzbetrag zwischen Nominal- und Anrechnungswert entsprechende Reserve bildet. Dadurch bleibt die latente Steuerlast bestehen, indem künftige Ausschüttungen der Gesellschaft an ihren Aktionär zulasten dieses Reservekontos als Beteiligungsertrag erfasst werden können (sog. “Agio-Lösung”).10) Würden Einkünfte der vorliegenden Art nicht als geldwerte Leistungen aus Beteiligung erfasst, wäre der Weg zur steuerfreien Ausschüttung von laufenden oder gespeicherten Gewinnen an den Aktionär offen. Dies würde die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschriebene Besteuerung aller geldwerten Leistungen der juristischen Personen an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen, infrage stellen.11)
Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen (Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen usw.)
Die geldwerten Vorteile aus Beteiligungen gehören zu den verdeckten Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft an ihre Beteiligungsinhaber.
Häufig wird der Begriff des geldwerten Vorteils verwendet, wenn die Vergünstigung aus der Sicht des Beteiligungsinhabers beschrieben wird; demgegenüber wird der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung verwendet, wenn die Vergünstigung aus der Sicht der leistenden Gesellschaft beschrieben werden soll.
Damit stellen die geldwerten Vorteile ebenfalls verdeckte Gewinnausschüttungen dar, welche aber von der leistenden Gesellschaft nicht als solche ausgewiesen werden. Als Gewinnausschüttungen werden diese geldwerten Leistungen der Gesellschaft an Beteiligungsinhaber oder diesen nahestehende Personen bezeichnet, weil ihnen keine oder keine angemessene Gegenleistung der empfangenden Personen gegenüberstehen und diese Leistungen einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nicht in diesem Ausmass erbracht worden wären. Als verdeckte Gewinnausschüttungen in diesem Sinne werden Leistungen einer juristischen Person bezeichnet, welche sich selbst entreichert, um ihre Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen zu bereichern, indem sie ihnen bewusst geldwerte Leistungen zuwenden, welche sie Drittpersonen nicht gewähren würde und die deshalb nicht geschäftsmässig begründet sind, und welche sie nicht ordnungsgemäss als Gewinnverwendung verbucht. Die verdeckte Gewinnausschüttung kann sowohl in einem Wertzufluss an den Beteiligungsinhaber oder an eine ihm nahestehende Person bestehen als auch in der Verhinderung eines Wertabflusses.
Dreieckstheorie
Von der sogenannten “Dreieckstheorie” wird gesprochen, wenn Vorteilszuwendungen zwischen Schwestergesellschaften stattfinden. Dabei wird die geldwerte Leistung der leistenden Gesellschaft steuerlich einerseits als Ausschüttung an den Aktionär und andererseits als verdeckte Kapitaleinlage bei der begünstigten Gesellschaft behandelt. Von der Dreieckstheorie wird aber auch gesprochen, wenn eine Gesellschaft geldwerte Vorteile an natürliche oder juristische Personen zuwendet, welche dem Beteiligungsinhaber nahestehen. Bei solchen Vorteilszuwendungen an natürliche Personen unterliegen solche Leistungen vorerst der Besteuerung als Vermögensertrag beim Beteiligungsinhaber und anschliessend als unentgeltliche Zuwendung des Beteiligungsinhabers an die nahestehende Person der kantonalen Schenkungssteuer.
Besteuerung von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen
Im Zusammenhang mit den geldwerten Vorteilen werden häufig die Gratisaktien oder die Gratisnennwerterhöhungen genannt. Diesem Vermögenszugang bei den Beteiligungsinhabern steht jedoch ein entsprechender Vermögensabgang bei den alten Aktien gegenüber. Wenn die Ausgabe der Gratisaktien bzw. die Gratisnennwerterhöhung dennoch mit den Einkommenssteuern erfasst werden soll, so hängt das mit dem sogenannten Nennwertprinzip zusammen.12) Bei einer zukünftigen Liquidation der Gesellschaft werden die Kapitalrückzahlungen wegen der Kapitalaufstockung aus eigenen Mitteln höher ausfallen, und der noch steuerbare Kapitalertrag wird entsprechend reduziert.
Weil es vielfach schwierig ist, zum Liquidationszeitpunkt noch festzustellen, wer das zusätzliche Kapital seinerzeit erbracht hat, wird aus steuersystematischen Gründen bereits bei der Zuteilung der Gratisaktien bzw. bei der Nennwerterhöhung steuerlich abgerechnet.
Insbesondere amerikanische und kanadische Gratisaktien
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat Richtlinien für die steuerliche Behandlung amerikanischer und kanadischer Gratisaktien, Kapitalumstellungen und Liquidationen aufgestellt. Die Hauptpunkte dieser Richtlinien lauten wie folgt:
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Bei der Ausgabe von Gratisaktien mit oder ohne Nennwert, bei der Gratisnennwerterhöhung und bei der Ausstattung einer nennwertlosen Aktie mit einem Nennwert gilt als steuerbarer Ertrag der Anteil jeder alten Aktie am ganzen Übertrag vom Earned Surplus Account auf das Capital Account sowie an sieben Zehnteln des Übertrags vom Earned Surplus Account auf das Capital Surplus Account.
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Bei der Liquidation amerikanischer Gesellschaften werden beim schweizerischen Aktionär ausser seinem Anteil am Capital Account sieben Zehntel seines Anteils am Capital Surplus Account als steuerfreie Kapitalrückzahlung behandelt.
Anmerkung: Dieser Regelung liegen folgende Überlegungen zugrunde: Da in den USA und in Kanada der Nennwert der Aktie in der Regel nicht der Kapitaleinlage des Aktionärs entspricht, hat es sich als notwendig erwiesen, für die Berechnung der steuerbaren Erträge amerikanischer und kanadischer Aktien nicht auf den Nennwert, sondern auf die Kapitaleinlage des ersten Erwerbers abzustellen. Im Allgemeinen buchen amerikanische und kanadische Gesellschaften auf Capital Account einen Teil der Einlagen der Aktionäre, auf Capital Surplus Account den restlichen Teil der Aktionärseinlagen einschliesslich Agio und auf Earned Surplus Account die einbehaltenen Gewinne. In der Praxis hat sich gezeigt, dass aus dem Earned Surplus Account nicht nur Überträge auf das Capital Account, sondern auch auf das Capital Surplus Account vorgenommen werden.
Barleistungen bei Fusionen und andere Ausgleichszahlungen bei Umstrukturierungen
Zu den geldwerten Vorteilen werden auch Ausgleichszahlungen bei Umstrukturierungen gezählt. Das Bundesgericht erwähnt im Zusammenhang mit dem Beteiligungsertrag immer wieder die “Barleistungen bei Fusionen”.
Zeitpunkt der Realisierung von geldwerten Leistungen
Was den Zeitpunkt der Realisierung der Einkünfte aus Beteiligungen angeht, so ist bei Dividenden der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Generalversammlung massgebend. Bei der Frage der Realisierung von geldwerten Leistungen ist auf den Zeitpunkt des Entzugs von Gesellschaftsmitteln bzw. die eindeutige Willensäusserung des Beteiligungsinhabers, der Gesellschaft die finanziellen Mittel zu entziehen, abzustellen.
Dementsprechend fliessen die geldwerten Leistungen den Beteiligungsinhabern nicht bereits zum Zeitpunkt des Eingangs der unverbuchten Kundenzahlungen auf den nicht deklarierten Konti zu, sondern erst bei deren Abdisposition, d.h. dem Eigentumsübergang des Entgelts von der Gesellschaft als Kontoinhaberin in den Privatbereich der Beteiligungsinhaber.
Die verdeckten Gewinnausschüttungen sind demnach zu demjenigen Zeitpunkt zugeflossen, zu dem mit deren Rückleistung an die Gesellschaft nicht mehr ernsthaft gerechnet werden muss, was in der Regel nach der Genehmigung der Bilanz und der Erfolgsrechnung durch die Entlastung des Verwaltungsrats der Fall ist.
Der Liquidationsüberschuss gilt zu dem Zeitpunkt als realisiert, zu dem die Liquidation der aufgelösten Gesellschaft tatsächlich beendet ist und die Anteile am Liquidationserlös an die Beteiligungsinhaber verteilt wird.
Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung
Nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG gilt als Ertrag aus beweglichem Vermögen i.S.v. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war.
Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 % verkauft werden.
Ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Art. Art. 151 Abs. 1, Art. 152 und 153 DBG nachträglich besteuert.
Voraussetzungen für die Steuerbarkeit
Demnach gilt der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung als Ertrag aus beweglichem Vermögen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
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Es muss eine Veräusserung von Beteiligungsrechten stattfinden.
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Die Veräusserung der Beteiligungsrechte muss aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person stattfinden.
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Die veräusserte Beteiligung muss mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft betragen. Die gleiche Regelung gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt 20 % verkauft werden.
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Die veräusserte Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft muss zum Zeitpunkt des Verkaufs über nicht betriebsnotwendige Substanz verfügen.
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Es muss innert fünf Jahren seit dem Verkauf zu einer Ausschüttung der nicht betriebsnotwendigen Substanz kommen.
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Die Verkäuferschaft wirkt bei der Ausschüttung der nicht betriebsnotwendigen Substanz der veräusserten Gesellschaft mit. Eine Mitwirkung liegt bereits vor, wenn der Verkäufer oder die Verkäuferin weiss oder wissen muss, dass der veräusserten Gesellschaft zur Finanzierung des Kaufpreises (finanzielle) Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Fondsertrag
Die Erträge aus Anteilen an Anlagefonds des Privatvermögens sind grundsätzlich insoweit steuerbar, als sie weder Rückzahlungen des Kapitalanteils noch Ausschüttungen von Kapitalgewinnen, welche auf dem Fondsvermögen erzielt worden sind, darstellen.
Bei der Rücknahme eines Anteilscheins durch die Fondsverwaltung entsteht grundsätzlich kein steuerbarer Ertrag. Ein solcher Gewinn gilt normalerweise, gleich wie bei einem freihändigen Verkauf, als steuerfreier Kapitalgewinn.
Ausnahme: Anlagefonds mit direktem Grundbesitz
Eine Ausnahme von der Regel, wonach Fondsanteile und die entsprechenden Erträge daraus ausschliesslich beim Anteilsinhaber besteuert werden, gilt für Anlagefonds mit direktem Grundbesitz. Solche Anlagefonds werden für den Grundbesitz und die Erträge daraus wie juristische Personen besteuert.
Anlagefonds haben nach dem schweizerischen Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind daher, soweit es sich nicht um Immobilenanlagefonds mit direktem Grundbesitz handelt, auch keine selbstständigen Steuersubjekte. Anlagefonds sind deshalb, von der bereits erwähnten Ausnahme abgesehen, transparent.
Steuerbarkeit
Steuerbar sind die ausgeschütteten und die ausschüttbaren Erträge aus Anlagefonds. Steuerpflichtig ist derjenige Anteilsinhaber, welcher den Anteil zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses des Fonds oder der Ausschüttung besitzt und zwar für den ganzen während des abgeschlossenen Geschäftsjahrs aufgelaufenen Ertrag.
Die Rückzahlung des Kapitalanteils an den Anteilsinhaber oder die (einmalige) Veräusserung von Kapitalanteilen im Rahmen eines privaten Kapitalgewinns stellen kein steuerbares Einkommen dar.
Sachertrag
Einkünfte aus der Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung beweglicher Sachen werden einkommenssteuerlich als Vermögensertrag bzw. Sachertrag erfasst.
Der Nutzungswert beim sogenannten Eigennutzen wird beim beweglichen Vermögen einkommenssteuerrechtlich nicht beachtet und darf auch nicht gestützt auf die Generalklauseln von Art. 16 Abs. 1 DBG oder Art. 7 Abs. 1 StHG besteuert werden.
Bewegliche Sachen
Mobilien bzw. bewegliche Sachen sind alle ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen nach Art. 713 ZGB. Mit dem Begriff der “Körperlichkeit einer Sache” erfolgt die Abgrenzung gegenüber anderen Vermögenswerten wie etwa gegenüber Guthaben und Forderungen, gegenüber Beteiligungsrechten, gegenüber Anteilen an Anlagefonds und auch gegenüber immateriellen Werten.
Als Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungsverträge kommen sowohl obligatorische als auch dingliche Rechtsverhältnisse infrage.
Beispiele
Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassungsverträge sind u.a. die obligatorischen Miet- und Pachtverträge (Art. 253 ff. OR und Art. 275 ff. OR).
Eine Nutzungsüberlassung auf einer dinglichen Rechtsgrundlage ist etwa die Nutzniessung an beweglichen Sachen i.S.v. Art. 745 ff. OR.
Nicht steuerbar: Bezugsrechte
Kein steuerbarer Ertrag entsteht im Zusammenhang mit den sogenannten Bezugsrechten (Zuteilung von Bezugsrechten oder Ausübung von Bezugsrechten) und beim sogenannten privaten Kapitalgewinn.
Bei einer Kapitalerhöhung nach Art. 652b OR hat grundsätzlich jeder Aktionär einen Anspruch darauf, neu ausgegebene Aktien entsprechend seiner bisherigen Beteiligungsquote erwerben zu können. Ein solches Bezugsrecht darf nur aus gewichtigen Gründen und nur durch einen Beschluss der Generalversammlung eingeschränkt werden. Dieses Bezugsrecht bezweckt den Schutz der bisherig Beteiligten von einer Schwächung ihrer Rechtsstellung wegen Kapitalerhöhungen.
Aktuelle Entscheide
Fundstelle | Stichwort |
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ASA 66 S. 561 f. | Beim Kapitalertrag gilt das Nennwertprinzip |
StR 54 S. 747 | Beim Kapitalertrag des Unternehmens gilt das Buchwertprinzip |
ASA 51 S. 652 | Obligationen |
StE 2000 B 26.11 Nr. 1 | Zinsen auf einer Versicherungsleistung |
NStP 44 S. 36 f. | Ertrag aus einer diskontierten Forderung |
StE 1993 B 24.3 Nr. 4 | Marchzins |
StR 55 S. 24 f. | Kapitalversicherung mit Einmalprämie |
ASA 50 S. 624 f. | Fremdfinanzierte Kapitalversicherung |
BGE 107 Ib S. 210 ff. | Realisierung des Ertrags aus Guthaben |
StE 1987 B 24.4 Nr. 8 | Liquidationsüberschuss bzw. Totalliquidation |
ASA 68 S. 739 f, | Faktische Liquidation |
Transponierungsfolgen für die Beteiligungsinhaber bei einer Sanierungsfusion13)
Sachverhalt (gekürzt):
Die X. Immobilien AG sowie die Y. AG, die ebenfalls Immobiliengeschäfte bezweckte, wiesen je ein Aktienkapital von CHF 50 000.– auf, das je hälftig E.B. und J.R. zustand.
Die Y. AG übernahm am 4. Juli 1994 gestützt auf einen Fusionsvertrag vom 4. Juli 1994 rückwirkend auf den 31. Dezember 1993 die Aktiven und Passiven der X. Immobilien AG und erhöhte ihr Aktienkapital um CHF 50 000.– auf CHF 100 000.–.
Nach der Übernahmebilanz vom 31. Dezember 1993 setzte sich das Eigenkapital der übernommenen X. Immobilien AG wie folgt zusammen:
Aktienkapital | CHF | 50 000.– |
Reserven | CHF | 380 000.– |
Gewinnvortrag | CHF | 389 845.– |
Die übernehmende Y. AG wies demgegenüber per 31. Dezember 1993 einen Bilanzverlust von CHF 425 190.– aus.
Bei der direkten Bundessteuer 1995/96 rechnete die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons St. Gallens den Eheleuten E.B. und K.B. u.a. den Betrag von CHF 425 190.– (dem von der übernehmenden Y. AG ausgewiesenen Bilanzverlust) für das Bemessungsjahr 1994 als geldwerte Leistung aus Beteiligung auf und veranlagte sie mit einem steuerbaren Einkommen 1995/96 von CHF 171 800.–. Im Einspracheverfahren hielt sie an dieser Aufrechnung fest und veranlagte die Pflichtigen mit Entscheid vom 22. September 1998 mit einem pro 1995/96 bundessteuerpflichtigen Einkommen von CHF 171 700.–.
Dagegen gelangten die Eheleute E.B. und K.B. an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Dezember 1999 gut und veranlagte die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 1995/96 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 65 400.–.
Gegen diesen Entscheid hat die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons St. Gallen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission aufzuheben und den Einspracheentscheid der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 22. September 1998 zu bestätigen.
Erwägungen (gekürzt):
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind Erträge auf beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, steuerbar. Streitig ist vorliegend, ob den Beschwerdegegnern anlässlich der fusionsweisen Übernahme der X. Immobilien AG durch die Y. AG eine geldwerte Leistung aus Beteiligung zugeflossen ist.
Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG entspricht weitgehend dem bisherigen Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt). Hierbei handelt es sich nach der Praxis um eine Norm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten. Sie ist nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen, wobei nicht strikt von der zivilrechtlichen Gestaltung auszugehen ist, die der Steuerpflichtige gewählt hat. Vielmehr haben die Steuerbehörden den Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen (BGE 115 Ib 238). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht trotz verschiedentlicher Kritik in der Lehre bestätigt (ASA 59, 717; 60, 537; Pra 1999, 31). Daran ist auch unter der Herrschaft des neuen Rechts festzuhalten.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht erkannt, dass ein Aktionär mit der Einbringung einer Beteiligung in eine von ihm beherrschte Gesellschaft zu einem über ihrem Nominalwert liegenden Anrechnungswert gegen Aktien der übernehmenden Gesellschaft oder gegen eine Gutschrift auf einem Aktionärsdarlehenskonto eine steuerbare geldwerte Leistung aus seiner Beteiligung erzielt. Wirtschaftlich betrachtet stellt die Einbringung einer Beteiligung in einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Gesellschaft keine Veräusserung dar, da die wirtschaftliche Verfügungsmacht dem Pflichtigen in Form der Beteiligung an der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft erhalten bleibt (BGE 115 Ib 238). Der Pflichtige erzielt bei einem solchen Vorgang einen Vermögenszufluss, der kausal auf das Halten der Beteiligungsrechte und nicht auf die Veräusserung derselben zurückzuführen ist (Markus Reich: Die steuerneutrale Reservenübertragung bei Unternehmensumstrukturierungen, neuere Entwicklungen und Tendenzen, in: Das schweizerische Steuerrecht. Eine Standortbestimmung, Festschrift zum 70. Geburtstag von Ferdinand Zuppinger, Bern 1989, S. 384 ff.). Es liegt somit nicht ein steuerfreier privater Veräusserungsgewinn (Kapitalgewinn), sondern ein Vermögensertrag vor, der auf dem Halten der Beteiligung beruht und der Einkommenssteuer unterliegt, soweit er keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellt. Indem der Steuergesetzgeber Liquidationsüberschüsse und alle geldwerten Vorteile aus Beteiligungen aller Art für steuerbar erklärt, unterstellt er alle Leistungen der Gesellschaft an die Beteiligungsinhaber, soweit sie keine Kapitalrückzahlung darstellen, der Steuer, unabhängig davon, ob sie beim Pflichtigen – zufolge höherer Gestehungskosten – Einkommen im wirtschaftlichen Sinn bilden (objektbezogene Betrachtungsweise; vgl. Markus Reich: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, N. 29 ff. zu Art. 20 DBG). Steuerfrei rückzahlbar sind nur nominelle Kapitalanteile im Zuge von Liquidationen oder Teilliquidationen (Nennwertprinzip; vgl. Reich, a.a.O., N. 33 zu Art. 20 DBG). Durch die gesetzlich vorgesehene Besteuerung sämtlicher geldwerter Vorteile, die den Beteiligungsinhabern erbracht werden und die keine Rückzahlung des nominellen Aktienkapitals darstellen (Nominalwertprinzip), wird die konsequente Durchführung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Gewinne bei der Gesellschaft und bei der Gewinnausschüttung beim Aktionär bezweckt. Nach der Praxis lösen daher – aus steuersystematischen Gründen – die Besteuerungen auch alle Vorgänge aus, durch welche die Ausschüttungssteuerlast auf Gewinnen und Reserven aufgehoben oder reduziert wird. Das ist nach der Praxis dann der Fall, wenn in der Beteiligung verkörperte Mittel, die dem Aktionär lediglich als Beteiligungsertrag zufliessen können, in den Bereich des steuerfrei rückzahlbaren Grundkapitals oder der steuerfrei rückzahlbaren Darlehensforderungen übertragen (transponiert) wird (BGE 115 Ib 238; Pra 199, 31).
Danach ist der Differenzbetrag zwischen dem Nominalwert der eingebrachten Aktien und der dem Aktionär erteilten Gutschrift als steuerbares Einkommen zu betrachten, es sei denn, es werde die sogenannte “Agio-Lösung” angewandt. Bei dieser wird ein den Nominalwert (nicht aber den Verkehrswert) übersteigender Einbringungswert einkommenssteuerfrei dann zugelassen, wenn dieser Wert einem Reservekonto der Holdinggesellschaft gutgeschrieben wird (vgl. Pra 1999, S. 31; Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Februar 1987; ASA 55, 497 ff.). Der Steuer unterliegen aber auch Ausgleichsleistungen, die den beteiligten Aktionären bei einer Umstrukturierung zur Herstellung des anvisierten Umtauschverhältnisses erbracht werden, und zwar insbesondere auch Nennwertzuwächse, die aus Reserven stammen, auf denen die Vermögensertragssteuer noch nicht entrichtet worden ist (vgl. Reich, a.a.O., N. 56 ff., insbesondere N. 58 zu Art. 20 DBG).
Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall Mittel, die der latenten Ausschüttungssteuerlast unterlegen haben, durch die vorgenommene Umstrukturierung der Besteuerung entzogen wurden. Ist dies zu bejahen, muss aus steuersystematischen Gründen eine Besteuerung eintreten.
Das Bundesgericht hat in einem neueren, nicht veröffentlichten Entscheid vom 16. Juni 2000 (Verfahren 2 A.157/199) in einer ähnlichen Situation eine Besteuerung bejaht. In jenem Fall wurden zwei Beteiligungen in eine Holdinggesellschaft eingebracht. Die eine Gesellschaft war überschuldet, weshalb die Einbringung mit einem Disagio von CHF 900 000.– vorgenommen wurde, die andere wies erhebliche Reserven und Gewinnvorträge aus und wurde mit einem Agio von CHF 6 Mio. eingebracht. Das Bundesgericht hat erkannt, die erforderliche Sanierung der einen Gesellschaft sei durch Abschreibung der Beteiligung in der Holdinggesellschaft in der Höhe von CHF 900 000.– zulasten des Agios der anderen Gesellschaft vorgenommen worden. Die latente Ausschüttungssteuerlast, die sich im Agio der anderen Gesellschaft darstelle, sei in diesem Ausmass reduziert worden.
Im vorliegenden Fall war die übernehmende Y. AG nach der massgebenden Übernahmebilanz vom 31. Dezember 1993 ebenfalls sanierungsbedürftig. Sie wies bei einem Aktienkapital von CHF 50 000.– einen Bilanzverlust von CHF 425 190.– aus. Ihr Eigenkapital war somit verloren und die Gesellschaft überschuldet. Dagegen wies die übernommene X. Immobilien AG ein Eigenkapital von CHF 819 845.– aus (Aktienkapital CHF 50 000.–; Reserven CHF 380 000.–; Gewinnvortrag CHF 389 845.–).
Durch den fusionsbedingten Einbezug des Bilanzverlusts der Y. AG von CHF 425 190.– wurden der Gewinnvortrag und die Reserven der X. Immobilien AG entsprechend reduziert. Indem die überschuldete Y. AG die Aktiven und Passiven der X. Immobilien AG mit einem Aktienkapital von CHF 819 845.– übernommen hat, wurde die Y. AG buchmässig saniert. Durch diese Sanierung haben die Aktionäre offensichtlich einen geldwerten Vorteil erlangt, wäre die Beseitigung des Kapitalverlusts und der Überschuldung ohne dieses Vorgehen doch nur durch Sanierungsbeiträge aus ihrem Privatvermögen möglich gewesen. Die vorliegende Fusion einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft zulasten von deren Reserven und Gewinnvorträgen lässt sich nur damit erklären, dass beide Gesellschaften in gleichem Masse von denselben Aktionären beherrscht waren, die durch die dadurch bewirkte Sanierung auch in gleichem Ausmass begünstigt wurden. Auch ging mit der fraglichen Umstrukturierungsmassnahme eine Reduktion der latenten Ausschüttungssteuerlast und der liegenden Mittel einher, wurden diese doch buchmässig um CHF 425 190.– vermindert. Somit ist auch aus steuersystematischen Gründen ein steuerbarer Vermögensertrag von CHF 425 190.– zu bejahen.
Im Zweijahresdurchschnitt macht dies für den Beschwerdegegner, der über die Hälfte des Aktienkapitals verfügt, CHF 106 297.50 aus. Somit ist für die Steuerperiode 1995/96 das bundessteuerpflichtige Einkommen von CHF 171 700.– gemäss dem Einspracheentscheid vom 22. September 1998 zu bestätigen.
Anmerkungen: Eine sogenannte Transponierung liegt vor, wenn Aktien in eine von einem oder mehreren Anlegern beherrschte Aktiengesellschaft eingebracht werden, sei es als Sacheinlage zur Liberierung von Aktien mit höherem Nennwert oder sei es gegen Gutschrift auf einem Darlehenskonto zugunsten eines Einlegers.14)
Auch bei der Fusion von zwei Aktiengesellschaften, bei denen die gleichen Beteiligungsinhaber engagiert sind und wobei eine von beiden einen massiven Verlustvortrag aufweist, können die erwähnten Voraussetzungen der Transponierung erfüllt sein.
Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass der Transponierungstatbestand der Verrechnungssteuer nicht unterliegt, da die Verrechnungssteuerpflicht für die Reserven der eingebrachten Gesellschaft durch die Einbringung gegen höheren Nennwert oder Guthaben nicht geschmälert wird.
Amtliche Publikationen zum Thema
Kreisschreiben
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Kreisschreiben Nr. 6 der EStV vom 6. Juni 1997, verdecktes Eigenkapital
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Kreisschreiben Nr. 31 der EStV vom 12. Juli 1996, Anlagefonds mitdirektem Grundbesitz
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Kreisschreiben Nr. 10 der EStV vom 6. Mai 1994, Erträge ausLuxemburgischem SICAV-Fonds
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