
Ersatzeinkünfte: Welche Leistungen müssen versteuert werden?

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Allgemeines zu den übrigen Einkünften und zu den Ersatzeinkünften
Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Steuerbarkeit der übrigen Einkünfte bilden eine Ergänzung zu den detaillierten Bestimmungen der steuerbaren Einkünfte (Allgemeines, unselbstständige Erwerbstätigkeit, selbstständige Erwerbstätigkeit, bewegliches Vermögen, unbewegliches Vermögen, Einkünfte aus Vorsorge). Das StHG gibt den Kantonen die Konzeption der Einkommenssteuergeneralklausel kombiniert mit einem beispielhaften Einkünftekatalog vor. Es sind also auf Einkünfte steuerbar, die nicht in die Kategorien des Erwerbs-, Ertrags- oder Vorsorgeeinkommens fallen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, §23 N 1).
Die Auflistung bei der Steuerbarkeit der «übrigen Einkünfte» ist nicht abschliessend. Es handelt sich um einen so genannten Auffangtatbestand mit einem Sammelsurium von steuerbaren Einkünften.
(Erwerbs-)Ersatzeinkünfte
Ersatzeinkommen sind Bezüge, welche einer steuerpflichtigen Person, die ihre Erwerbstätigkeit dauernd oder vorübergehend, freiwillig oder unfreiwillig, ganz oder teilweise einstellt, die dadurch wegfallenden ordentlichen Arbeitseinkünfte ersetzen.
Die unter diese Bestimmungen fallenden Ersatzeinkünfte können nicht abschliessend aufgelistet werden. Nachdem die wichtigen Kapitalabfindungen in Art.17 DBG und die (Ersatz-)Einkünfte aus AHV/ IV, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie aus Leibrenten und Verpfründung dem Art. 22 DBG unterstehen und wieder andere Ersatzeinkünfte in Art.23 lit. b und c DBG geregelt sind, geht es hier bei den eigentlichen Ersatzeinkünften im Wesentlichen noch um folgende steuerbare Einkünfte:
Vorsorgeeinkünfte
Bei Beendigung einer Erwerbstätigkeit treten in der Regel Vorsorgeeinkünfte an die Stelle des bisherigen Einkommens. Sie sind steuerbar nach Art.23 DBG und allenfalls nach Art.17 Abs.2 DBG, wenn es sich um eine Kapitalabfindung aus Arbeitsverhältnis handelt.
Einkünfte aus Krankenversicherung
Nach Art.3 KVG ist die gesamte Wohnbevölkerung in der Schweiz für Krankenpflege versichert. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt insbesondere die Kosten für die Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen sowie für weitere medizinische Leistungen (Art.25 ff. KVG). Weil es sich dabei regelmässig um blossen Auslagenersatz handelt, werden diese Entschädigungen einkommenssteuerrechtlich nicht erfasst. NachArt.67 KVG hat jede Person mit zivilrechtlichem Wohnsitz und/oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz zwischen dem zurückgelegten 15. und 65. Altersjahr Anspruch auf Beitritt zur freiwilligen Taggeldversicherung. Der Anspruch auf diese Taggeldzahlungen setzt eine Arbeitsunfähigkeit voraus. Einkünfte aus Krankenversicherung bilden steuerbares übriges Einkommen gemäss den oben genannten steuergesetzlichen Bestimmungen, obschon die eigentlichen Prämien für eine solche Taggeldversicherung nur im Rahmen eines anorganischen Abzugs mit einer Versicherungspauschale berücksichtigt werden können.
Es ist unerheblich, ob das wegfallende Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Bei den Erwerbsersatzeinkünften geht es darum, dass Einkünfte steuerbar sind, für welche ursprünglich ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das aktuell nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang besteht (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, § 23 N 8 f.).
Einkünfte aus Unfallversicherung
Die Ersatzeinkünfte aus der beruflichen Unfallversicherung umfassen die Versicherung nach dem UVG. Nach diesem Gesetz sind alle in der Schweiz beschäftigten ArbeitnehmerInnen obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Art.1a ). Auch die in der Schweiz Selbstständigerwerbenden können sich freiwillig versichern lassen (Art.4 UVG). Die Versicherungsleistungen umfassen Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art.10 ff. UVG), welche nicht steuerbar sind, weil sie nur Kostenersatz bilden. Auch die Integritätsentschädigungen sind nach den steuergersetzlichen Bestimmungen (Art.24 lit. g DBG) steuerfrei (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, § 23 N 38).
Demgegenüber unterliegen jedoch die Taggelder als Ersatzeinkommen der Einkommensteuer. Dasselbe gilt für die Invalidenrente sowie für die Hinterlassenenrente. Unter bestimmten Umständen tritt anstelle einer Invaliditäts- oder Hinterlassenenrente eine einmalige Abfindung (Art.23,29 Abs.5 und 32 UVG). Auch solche Kapitalleistungen sind grundsätzlich steuerbar (soweit sie nicht Kostenersatz darstellen) und unterliegen der steuerlichen Sonderbehandlung nach Art. 38 DBG (Kapitalleistungen aus Vorsorge). Wenn eine nicht erwerbstätige Person privat versichert ist (so genannte private Unfallversicherung), so unterliegen sowohl die Taggelder als auch die Renten- oder Kapitalleistungen der Einkommensteuer.
Einkünfte aus Militärversicherung
Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstleistende sind obligatorisch bei der Militärversicherung versichert (Art.1 MVG). In Art. 8 MVG werden die Leistungen abschliessend aufgezählt. Dabei sind Sachleistungen und Kostenvergütungen für Aufwendungen (Art.10 MVG), Heilbehandlungskosten (Art.16 MVG) und weitere Kostenarten (Art.19 ff., Art. 57 und 63 MVG) steuerfreier Auslagenersatz. An Geldleistungen sieht das MVG entweder eine Integritätsschadenrente (Art. 48 ff. MVG) oder Genugtuungszahlungen (Art.59 MVG) vor. Beide Leistungen sind steuerfrei (Art. 24 lit. g DBG). Demgegenüber sind Taggelder nach Art. 28 MVG als steuerbare Ersatzeinkünfte zu behandeln.
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