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Erbschaftssteuer: Überblick über die Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen nach einem Todesfall an Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über Steuerobjekt und Steuersubjekt der Erbschaftsscheuer.

12.03.2025 Von: Alain Villard
Erbschaftssteuer

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern wurden in der Vergangenheit teilweise als indirekte Steuern betrachtet. Heute werden sie überwiegend als direkte Steuern im Sinne einer Spezialeinkommenssteuer qualifiziert.

Die Kantone verfügen über eine umfassende Kompetenz in der Erbschafts- und Schenkungssteuer, da Art. 129 BV nur die Harmonisierung direkter Steuern regelt, jedoch keine Kompetenz für eine bundesweite Erbschaftssteuer vorsieht. Eine Volksinitiative zur Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer wurde 2015 abgelehnt. Der Kanton Schwyz und seit 2017 auch der Kanton Obwalden erheben weder Erbschafts- noch Schenkungssteuern. Der Kanton Luzern kennt nur eine Erbschaftssteuer.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist als eine einheitliche Steuer zu betrachten – die Schenkungssteuer erscheint gleichsam als “vorgezogene Erbschaftssteuer”. Es gelten daher weitgehend dieselben Grundsätze in Bezug auf das Steuerrechtsverhältnis (Steuerhoheit, Steuersubjekt, Steuerobjekt, Bemessungsgrundlage sowie Steuermass).

Erbrechtliche Vermögensübergänge

Steuerobjekt der Erbschaftssteuer ist der Rechtsübergang von Todes wegen. Gemeint ist damit der Rechtsübergang vom Erblasser auf die Erben, Vermächtnisnehmer oder auf den Todesfall Beschenkten. In den meisten Kantonen ist die Erbschaftssteuer als sog. Erbanfallssteuer ausgestaltet, d.h. jeder einzelne Erbanfall wird steuerlich erfasst (im Gegensatz zur Nachlasssteuer, wo Steuerobjekt das Vermögen als solches darstellt).

Ob eine Zuwendung kraft gesetzlichen oder gewillkürten Erbrechts erfolgt (Erbanfall oder Zuwendung von Todes wegen) ist dabei nicht erheblich. Ein Erbanfall liegt vor, wenn das Nachlassvermögen durch Universalsukzession an die gesetzlichen und eingesetzten Erben gelangt (Art.560 Abs.1 ZGB). Zuwendungen von Todes wegen sind zugunsten von Erben oder Nichterben möglich und führen zum Übergang der Vermögenswerte auf dem Wege der Singularsukzession (vgl.Art. 484 ZGB). Keine Rolle spielt im Falle einer gewillkürten Begünstigung, wie diese zivilrechtlich erfolgt, also ob durch Testament (Art. 498 ff. ZGB; letztwillige Verfügung) oder durch Erbvertrag (Art.512 ff. ZGB).

Von den Verfügungsformen sind die Verfügungsarten zu unterscheiden, die in den Art. 481 ff. ZGB aufgezählt sind. Rechtsübergänge von Todes wegen sind stets erbschaftssteuerpflichtig. Je nach Verfügungsart können die Steuerfolgen unterschiedlich ausfallen (Vor- und Nacherbschaft). Als Verfügungsform kann Erbvertrag, Erbauskauf als negativer Erbvertrag vorkommen, und als Verfügungsart z.B. Erbeinsetzung, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall eintreten. Die Steuer wird dabei immer erst erhoben, wenn das Vermögen effektiv übergeht: die reine Begünstigung führt noch zu keiner Besteuerung. Wird also ein Erbe oder Vermächtnis ausgeschlagen oder kann aufgrund anderer Umstände (z.B. nichtmehr Vorhandensein einer durch Legat definierten Sache) nicht mehr auf den Erben übergehen. Umgekehrt unterliegen aber auch Zuwendungen der Steuer, welche ohne letztwillige Verfügung ausgerichtet werden, wenn die Erben aufgrund anderer Wünschen des Erblassers solche ausrichten.

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