Dividende statt Lohn: Unternehmer können bei der Entschädigung wählen
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Viele Optionen für Unternehmer
Inhaber von KMU sind selten einfach nur deren Aktionär oder Gesellschafter, sondern häufig auch selber im eigenen Unternehmen als Arbeitnehmer tätig. Dies ist begrüssenswert und gibt den notwendigen Austausch mit der Belegschaft und eine unverfälschte Einsicht in die operativen Geschäfte. Zudem besteht für diese Unternehmen Optionen bei der Entschädigung.
Entschädigung als Mitarbeiter
Der Inhaber eines KMU, welcher gleichzeitig auch als Mitarbeiter angestellt ist, bezieht für seine Tätigkeiten einen Lohn vom eigenen Unternehmen.
Insbesondere in der Anfangsphase ist es jedoch oft nicht möglich, dass dieser Lohn eine marktübliche Entschädigung darstellt, welche der Inhaber bei gleicher Arbeit in einem anderen Anstellungsverhältnis erhalten würde.
Umso mehr ist es für solche Unternehmer ärgerlich, wenn sie auf das Erwerbseinkommen noch Sozialabgaben bezahlen müssen. Dazu zählen die AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung, Familienzulagen, Berufsunfall und -krankheit (BU), Nichtberufsunfall (NBU) sowie Beiträge an die berufliche Vorsorge (Pensionskasse). Diese Abgaben treffen sie doppelt, da sie gleichzeitig Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind. Auf dieses steuerlich bereits belastete Nettoeinkommen, müssen die angestellten Unternehmer dann noch als Privatperson zusätzlich die Einkommenssteuer abliefern.
Diese Lohn- und Sozialabgaben sind aus Sicht des Unternehmens abzugsfähig, da es sich um geschäftsmässig begründete Aufwendungen handelt.
Ausschüttung von Dividenden
Der Unternehmensgewinn, welcher am Ende des Geschäftsjahrs zur Verfügung steht, kann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, an die Eigentümer der Gesellschaft ausgeschüttet werden.
Diese ausgeschütteten Dividenden wurden vorab bereits auf Stufe des Unternehmens mit der Gewinnsteuer erfasst und werden anschliessend auf Stufe der empfangenden Privatperson mit der Einkommenssteuer belastet (sog. wirtschaftliche Doppelbelastung).
Zur Sicherung der Einkommenssteuer wird auf solchen Dividendenzahlungen zwar die Verrechnungssteuer von 35% erhoben, diese jedoch wieder zurückerstattet bzw. angerechnet, wenn die Dividendenzahlung in der privaten Steuererklärung des schweizerischen Gesellschaftseigentümers deklariert wird.
Die Verrechnungssteuer wird somit ihrer Funktion als reine Sicherungssteuer für Schweizer gerecht. Auf die steuerliche Behandlung von Ausländern im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen wird hier jedoch nicht weiter eingegangen.
Die wirtschaftliche Doppelbelastung für die Gesellschaftseigentümer wird insofern gemildert, als das sogenannte Teilsatz- und Teilbesteuerungsverfahren zur Anwendung kommt.
Auf Stufe der Bundessteuer müssen Anteilseigner von Gesellschaften, an welchen sie mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals halten, nur 60% der ordentlichen Einkommenssteuer für Dividendenzahlungen bezahlen, welche aus solchen Gesellschaften stammen.
Für die Staats- und Gemeindesteuer ist auf die jeweilige kantonale Steuerordnung verwiesen, wobei viele Kantone ebenfalls eine tiefere Steuerbelastung bei Dividendeneinkommen vorsehen (die Entlastung beträgt i.d.R. zwischen 30% und 80%).
Die Dividende wird in der Schweiz aus Sicht der Privatperson somit im Vergleich zu regulärem Lohneinkommen reduziert besteuert.
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Dividende statt Lohn
Für den Inhaber eines KMU könnte es daher interessant sein, sich den Unternehmensgewinn als steuervergünstigte Dividende anstatt als Lohn auszubezahlen.
Die Ausgleichskasse schiebt dem aber einen Riegel vor und prüft, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem ausbezahlten Lohn und der ausgeschütteten Dividende vorliegt. In einem solchen Fall wird die ausgeschüttete Dividende als Lohn umqualifiziert, und darauf werden die Sozialabgaben nacherhoben.
Dies löst aber weitere finanzielle Konsequenzen aus. So sind auf die nachzuzahlenden Sozialabgaben noch Verzugszinsen zu bezahlen, und wenn der Unternehmer zusätzlich Pech hat, sieht er sich noch mit einer Klage wegen Steuerhinterziehung oder –betrug konfrontiert, da die Steuererklärung(en) inkorrekt war(en) und somit ebenfalls Verzugszinsen sowie Nachzahlungen fällig werden.
Kriterien der Ausgleichskasse
Die Ausgleichskasse hat daher Kriterien entwickelt, welche ein Nebeneinander von Lohn und Dividende ermöglichen. Es handelt sich jedoch nur um Anhaltspunkte und nicht um einen Ersatz einer Detailanalyse.
Zum einen muss der Lohn des Firmeninhabers, welcher im Betrieb arbeitet, dem Pensum, der Branche, der getragenen Verantwortung, dem Einsatz von Wissen und Erfahrung sowie der ausgeübten Funktion entsprechen.
Hinweis: Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt dazu einen Lohnrechner zur Verfügung: Link
Zum anderen wird die Dividende ins Verhältnis auf das investierte Eigenkapital gesetzt und als Mass der Angemessenheit angeschaut. Die Ausgleichskasse betrachtet Dividenden, welche bis zu 10% des steuerlichen Eigenkapitals ausmachen, noch als angemessen in diesem Zusammenhang.
Das Bundesgericht (BGE 9C_669/2011) hat hierzu Stellung genommen und die oben genannten Kriterien der Ausgleichskasse bestätigt.
Gleichzeitig hat das Bundesgericht eine Umqualifikation untersagt, wenn die Ausschüttung gesellschaftsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich motiviert ist (z.B. im Rahmen einer Nachfolgeplanung). Eine reine Zahlenbetrachtung alleine darf nicht zur Annahme eines offensichtlichen Missverhältnisses herangezogen werden, ohne dabei gleichzeitig die Umstände des Einzelfalls zu beleuchten.
Im konkreten Gerichtsentscheid wurde die Ausschüttung von Substanzdividenden, welche aus den thesaurierten Gewinnen früherer Geschäftsperioden stammten, nicht zur Umqualifikation in einen AHV-pflichtigen Lohn zugelassen. Dies war jedoch unter anderem damit begründet, dass diese früheren Gewinne in Zeitperioden erwirtschaftet wurden, in welchen die privilegierte Dividendenbesteuerung noch nicht eingeführt bzw. absehbar war.
Hohes Einkommen
Der Bezug einer Dividende anstelle eines Lohns kann jedoch nicht in allen Fällen steuerlich interessant sein. Insbesondere bei hohen Löhnen gibt es eine Umkehr dieses Prinzips, was auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von privaten Einzahlungen in die Pensionskasse zurückzuführen ist.
Solche Einzahlungen führen zu Steuerersparnissen, ohne dabei die Sozialversicherungen zu vernachlässigen. Inwiefern dieser steuerliche Vorteil im Einzelfall zutrifft, ist detailliert auszurechnen und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Es gilt jedoch zu beachten, dass in einer solchen Konstellation das einbezahlte Geld in der Pensionskasse gebunden ist und nicht mehr zur freien Verfügung steht.
Darlehen statt Lohn oder Dividende
Bei finanziellen Engpässen des Unternehmensinhabers können diese kurz- oder mittelfristig auch mittels Firmendarlehen überbrückt werden, ohne dass dazu dauerhaft Geld aus dem Unternehmen entnommen werden muss.
Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass zinslose Darlehen aus steuerlicher Sicht als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten und entsprechende Konsequenzen haben.
Fazit Dividende statt Lohn
In der Anfangsphase eines Unternehmens sowie in finanziell schwierigen Zeiten wäre die Entschädigung des Inhabers mittels Dividenden statt eines Lohns interessant, da damit Steuern gespart werden könnten und somit mehr für den persönlichen Lebensbedarf bleibt. Dies ist jedoch (leider) nicht zulässig. Dies im Gegensatz zu einer Mischvariante zwischen Dividende und Lohn, sofern gewisse Kriterien eingehalten werden.
Bei einer Unterschreitung des marktüblichen Lohns sind Dividendenzahlungen auf eine 10%-Quote im Verhältnis zum Eigenkapital begrenzt. Wird diese Quote in unzulässiger Weise überschritten, wird die überschiessende Dividende in einen sozialabgabepflichtigen Lohn (mit Verzugszins) umgewandelt.
Es gilt somit einmal mehr, dass Vorsicht besser als Nachsicht ist und der Beizug eines Experten in solchen heiklen Fragen unabdinglich ist.
Für finanziell stabile und erfolgreiche Unternehmen/-r lohnt sich zudem eine steuerliche Berechnung, ob eine Bonuszahlung mit anschliessender Renteneinzahlung nicht doch die bessere Variante zur Dividendenzahlung ist. Schlussendlich lohnt es sich, darauf hinzuweisen, dass es keine dominante allgemeingültige Strategie gibt, sondern eine Ausschüttung an den Inhaber, in welcher Form auch immer, stets im Einklang mit den Unternehmenszielen (z.B. Geldbedarf für Investitionen, Reservenbildung für schlechte Zeiten oder Minderung der Liquidität zur Prävention feindlicher Übernahmen) und den privaten Vorstellungen erfolgen muss.