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Besteuerung Sportler: Wie werden international tätige Sportler besteuert?

Unterschiedlich hohe Einkommenssteuersätze in verschiedenen Ländern haben zu einer Zunahme der grenzüberschreitenden Mobilität von hoch bezahlten Arbeitnehmern und damit einhergehenden Steuerproblemen geführt. Dies trifft insbesondere auch auf internationale Sportler zu.

21.02.2022 Von: Fabian Bigger, Vassilios Koutsogiannakis
Besteuerung Sportler

Internationale Sportler

Als «internationale Sportler» definiert Art. 17 des OECD-Musterabkommens (nachfolgend «OECD-MA») Personen, die an öffentlichen, sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, wobei die Teilnahme an einem einzigen Wettkampf bereits genügt. Dementsprechend sind alle Personen, die an öffentlichen Wettkämpfen wie Fussball, Eishockey, Golf, Tennis, Beachvolleyball etc. teilnehmen, als Sportler zu betrachten. Gewöhnlich unterliegt ein Sportler mit Wohnsitz in der Schweiz bezüglich seines weltweiten Einkommens sowohl Bundes-wie auch Kantons- und Gemeindesteuern in der Schweiz, mit Ausnahme von Einkünften aus Immobilien im Ausland. Wenn ein Sportler jedoch international tätig ist, hat jedes Land, in welchem dieser seine sportliche Tätigkeit ausübt, das Recht, Einkommenssteuern zu erheben. Um zu bestimmen, welcher Staat für welche Einkommensformen des Sportlers das Besteuerungsrecht hat und um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, enthalten die meisten Doppelbesteuerungsabkommen (nachfolgend «DBA») Regelungen, die in Übereinstimmung mit Art. 17 und Art. 23 A bzw. B OECD-MA festgelegt wurden.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 OECD-MA können «Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (…) als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden». Diese so genannte Sportlerregelung gilt nur für «Einkünfte, die direkt und indirekt aus einer bestimmten Leistung eines Sportlers im jeweiligen Staat stammen». Nach dieser Formulierung kann neben der Schweiz als Wohnsitzstaat auch der Staat, in dem der Sportler seine sportliche Tätigkeit aus-übt, das jeweilige Einkommen besteuern. Art. 23 A in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 OECD-MA erlaubt es der Schweiz jedoch, das betroffene Einkommen freizustellen, um eine tatsächliche und virtuelle Doppelbesteuerung beim betroffenen Sportler zu verhindern. Diese internationalen Einkommen werden von den Schweizer Steuerbehörden allerdings zur Bestimmung des anwendbaren Gesamtsteuersatzes berücksichtigt.

Einkommensformen

Einkünfte, welche die Sportler durch die Teilnahme an Wettkämpfen erzielen, werden als Einkommen aus persönlicher Arbeitsleistung bezeichnet. Wie bereits erwähnt, bedeutet dies, dass solches Ein-kommen gemäss Art. 17 OECD-MA besteuert wird, wenn das Einkommen in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung der sportlichen Tätigkeit in einem Vertragsstaat erbracht wird. Dement-sprechend ist es entscheidend, festzulegen, für welche Leistungen bestimmte Vergütungen an den Sportler bezahlt werden. Für die meisten (Mannschafts-)Sportler bildet der Fixlohn die Haupteinnahmequelle. In der Regel darf ein Staat nach Art. 15 OECD-MA das Einkommen einer Person, die in einem ausländischen Unternehmen beschäftigt ist, erst besteuern, wenn diejenige Person mehr als 183 Tage in diesem Staat gearbeitet hat (vorausgesetzt, es gibt keine Betriebsstätte des betreffenden Unternehmens in diesem Staat). Da aber Art. 17 OECD-MA Vorrang vor Art. 15 OECD-MA geniesst, beginnt die Steuerpflicht eines Sportlers bereits am ersten Tag seiner sportlichen Tätigkeit und folglich kann ein ausländischer Vertragsstaat Einkommenssteuern auf den Fixlohn eines Sportlers im Verhältnis zu den gesamten «Leistungstagen» pro Jahr erheben.

Die von den Veranstaltern bezahlten Preisgelder stehen in direktem Zusammenhang mit der sportlichen Betätigung des Sportlers und können daher Art. 17 OECD-MA zugeordnet werden. Gleiches gilt auch für Ranglistenprämien, die für eine bestimmte Leistung in einem Wettkampf bezahlt werden. Da all diese Zahlungen unter die Zuständigkeit des jeweiligen Gaststaates fallen, unterliegen sie keiner Besteuerung in der Schweiz. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Staat (ebenfalls ein Vertragsstaat) auch tatsächlich eine Quellensteuer erhebt.

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