
Abzüge bei Steuern: Welche Kosten können abgezogen werden?

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Unterhaltskosten (im Sinne von Lebenshaltungskosten)
Unter den Kosten für die Lebenshaltung werden die nicht mit der Einkommenserzielung direkt zusammenhängenden bzw. die mit der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse zusammenhängenden Ausgaben und damit die so genannten Lebenshaltungskosten verstanden. Die Unterscheidung von Gewinnungskosten und Lebenshaltungskosten stellt sich vor allem im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen.
Zu den nicht abziehbaren Unterhalts- bzw. Lebenshaltungskosten fallen all jene Kosten, welche von den Steuergesetzen ausdrücklich von einem Abzug ausgeschlossen sind. Weil das DBG und das StHG auf der so genannten Gemeinschafts- bzw. Familienbesteuerung beruhen, werden die Aufwendungen für die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die unter der elterlichen Sorge lebenden Kinder und jungen Erwachsenen gleich behandelt. Gemeinhin kann unterschieden werden zwischen den Unterhaltskosten im engeren Sinne (Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheitspflege) und den Unterhaltskosten im weiteren Sinne (Freizeit, Vergnügen etc.).
Zu den nicht abziehbaren Unterhaltskosten im engeren Sinne gehören auch die Kosten für ein Adoptivkind, die Kinderbetreuungskosten und der Lohn für das im Privathaushalt tätige Personal. Weiter gehören dazu etwa die Kosten für die allgemeine Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitskraft bzw. der Gesundheit.
Kosten für die berufliche Stellung (so genannte Standeskosten)
Die so genannten Standeskosten, d.h. die Kosten, welche mit der beruflichen Stellung der steuerpflichtigen Person zwar in Zusammenhang stehen, aber wegen der fehlenden direkten Konnexität keine Gewinnungskosten darstellen, können nicht abgezogen werden. Somit gelten hier keine Abzüge bei Steuern.
Unter diese so genannten Standeskosten fallen die Mehrauslagen für eine aufwändige Lebensführung (Einladungen, Geschenke, Trinkgelder, teure Kleider, etc.), auch wenn man der Meinung sein könnte, sie wegen der beruflichen Stellung auf sich nehmen zu müssen. Sind die Auslagen bei Selbständigerwerbenden dagegen geschäftsmässig begründet, können z.B. Geschäftsessen abzugsfähig sein.
Auslagen für Zivilkleider, welche im Beruf getragen werden, gehören grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten. Kosten für die Aufwendungen des Lebensunterhalts und Standesauslagen sind nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 34 DBG) nicht abziehbar. Selbst wenn ein Beruf besonders anspruchsvoll ist und der Arbeitgeber erwartet, dass die Arbeit im Anzug ausgeführt wird, stehen zwar die Kleideraufwendungen «mit der beruflichen Stellung in einem gewissen Zusammenhang, werden aber nicht direkt zum Zwecke der Einkommenserzielung gemacht», weshalb es sich um Standeskosten und damit um Kosten der Lebenshaltung handelt.
Entscheidend ist, dass die Auslagen im Wesentlichen durch die soziale Stellung der steuerpflichtigen Person verursacht werden. Die meisten Standesauslagen sind überwiegend privat bedingt, weshalb ein Abzug als Gewinnungskosten nicht zulässig ist.
Regelung bei Ausbildungs- und, Weiterbildungskosten
Der Abzug beträgt beim Bund maximal CHF 12 000.– pro Steuerperiode. Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen. Diese Regelung bringt den Vorteil, dass künftig nicht mehr zwischen Aus- und Weiterbildung differenziert werden muss und wohl auch etliche Rechtsmittelverfahren vermieden werden können. Als Nachteil muss hingegen die betragsmässige Beschränkung genannt werden. Der Betrag von CHF 12 000.– pro Steuerperiode deckt leider nicht alle, heute teilweise teureren Bildungsangebote ab. Erwartungsgemäss werden die Kurs- und Schulungskosten in den nächsten Jahren weiter steigen, so dass der Gesetzgeber zwangsläufig eine Anpassung vorzunehmen haben wird.
Das Bildungsangebot muss einer aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit dienen. Die Kosten sind auch dann abzugsfähig, wenn nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung die steuerpflichtige Person nicht im angestammten Beruf weiterbeschäftigt ist. Dies ist eine Konsequenz aus der Zusammenfassung der Gesetzessituation vor dem 1. Januar 2016, wonach eben auch Umschulungskosten, die den Arbeitnehmer in der Regel in einen anderen Tätigkeitsbereich führen, abzugsfähig waren.
Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet. Für den Arbeitgeber stellen diese Kosten geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Bezahlt der Arbeitgeber der steuerpflichtigen Person einen Teil oder die gesamten Kosten der Aus- oder Weiterbildung, kann nur der selbst bezahlte Teil geltend gemacht werden. Selbständig Erwerbende können die Aus- und Weiterbildungskosten als Gewinnungskosten vom Bruttoeinkommen abziehen, sofern diese einen Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit aufweisen. Die Kosten bis und mit Berufslehre, Berufsmaturität und gymnasiale Maturität sind nicht abzugsfähig. Vorausgesetzt ist, dass bereits ein Abschluss einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II besteht, oder das.
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