Verjährung der Verrechnungssteuer: Mit diesen Folgen müssen Sie rechnen
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Die ordentliche Verjährungsregel von Art. 17 VStG
Die Verrechnungssteuerforderung verjährt gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VStG1 fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie gemäss Art. 12 VStG entstanden ist, d.h. mit Fälligkeit oder Entrichtung der steuerbaren Leistung. Unter bestimmten Voraussetzungen beginnt die Verjährung gemäss Art. 17 Abs. 2 VStG gar nicht oder steht still oder wird gemäss Art. 17 Abs. 3 VStG unterbrochen. Mit Eintritt der Verjährung der Verrechnungssteuerforderung als öffentlich-rechtliche Forderung geht diese unter, und die Pflicht zur Bezahlung der Verrechnungssteuer bzw. zur Vornahme einer Meldung entfällt; mit der Verjährung des Hauptanspruchs verjähren auch die aus ihm entspringenden Zinsen. Die Verjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen und nicht nur auf Einrede des Steuerpflichtigen (siehe Abbildung 1).
Abbildung 1: Verjährung der Verrechnungssteuerforderung
Unterbrechung der Verjährung – Fehlen einer absoluten Verjährungsfrist
Bei der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 17 Abs. 1 VStG handelt es sich um eine sogenannte relative Verjährungsfrist, welche unter den im VStG angeführten Umständen ruht oder durch diese unterbrochen wird. Eine absolute Verjährungsfrist, also eine Frist, welche weder unterbrochen werden kann noch stillsteht, kennt das Verrechnungssteuerrecht dagegen nicht.
Gemäss Art. 17 Abs. 3 VStG wird die Verjährung durch jede Anerkennung der Verrechnungssteuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird, unterbrochen; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Hierbei handelt es sich wiederum um die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 17 Abs. 1 VStG, wobei die Frist neu ab dem Unterbrechungsdatum und nicht mehr nach Kalenderjahren zu berechnen ist. Als Folge davon in Verbindung mit dem Fehlen einer absoluten Verjährungsfrist kann eine Verrechnungssteuerforderung durch Verjährungsunterbrechungen «ewig» am Leben gehalten werden (siehe Abbildung 2).
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