
Straflose Selbstanzeige: Die Steuerfehler korrigieren

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Gründe für eine Straflose Selbstanzeige
Der Entschluss zur Einreichung einer Selbstanzeige kann aus vielen Motivationsgründen gefasst werden. Aufgrund der nationalen und internationalen Entwicklungen mit Bezug auf den automatischen Informationsaustausch steigt sicherlich die Angst, entdeckt zu werden. Zudem werfen Schwarzgeldanlagen auf dem Markt geringere Renditen ab und die Verrechnungssteuer von immerhin 35 % auf den Erträgen kann nicht zurückgefordert werden. Die Investitionsmöglichkeiten sind eingeschränkt und die Steuersituation wird vererbt. Zudem fallen bei einer Entdeckung durch die Steuerbehörde Nach- und Strafsteuern, Bussen und Verzugszinsen an sowie gegebenenfalls Beratungshonorare.
Gesetzliche Grundlagen von einer straflosen Selbstanzeige
Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wird die straflose Selbstanzeige Art.175 Abs.3 und 4 DBG) bei folgenden Tatbeständen gewährt: Art. 177 Abs. 3 (Anstiftung, Gehilfenschaft und Mitwirkung), Art. 178 Abs. 4 (Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren), Art.181a (Selbstanzeige juristische Person),Art.186 Abs.3(Steuerbetrug) und187 Abs. 2 DBG (Veruntreuung von Quellensteuern). Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) entsprechen folgende Bestimmungen denjenigen vom DBG: Art. 56 Abs. 1bis und 1ter, Art. 56 Abs. 3bis, Art. 56 Abs.5,Art.57b,Art. 59 Abs.2bis und 2ter und Art. 72h StHG für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen.
Indirekte Steuern
Mit Bezug auf das Mehrwertsteuergesetz ist Art. 102 zu nennen. Im Verrechnungssteuergesetz (VStG, SR 642.21), im Zollgesetz (ZG; SR 631.0) und im Stempelabgabegesetz (StG; SR 641.10) finden sich jeweils keine Bestimmungen zur straflosen Selbstanzeige. Grund hierfür ist sicherlich die Art der Erhebung der indirekten Steuern als Selbstveranlagungssteuern. Der Steuerpflichtige ist selbst für seine Veranlagung verantwortlich und die Deklaration der massgeblichen Steuerfaktoren lässt sich nicht– wie bei den direkten Steuern – von der Veranlagung trennen, sondern findet quasi gleichzeitig statt. Sowohl müssen bei der Mehrwertsteuer, als auch bei der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben (z.B. Form 9) die Steuer bzw. die Abgabe zeitgleich mit der Einreichung der entsprechenden Formulare an die ESTV überwiesen werden. Formular 9 (Abgabe auf Wertpapieren beim Umsatz) ist z.B. 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres oder des Geschäftsjahres einzureichen und die deklarierte Abgabe ist gemäss Art. 20 StG ebenfalls 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist. Verpasst ein Steuerpflichtiger einen dieser Fälligkeitstermine, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art.29 StG). Das Institut der Selbstanzeige erübrigt sich also (mit Ausnahme bei der MWST, allerdings abweichend, vgl. weiter unten), weil die Veranlagung durch den Steuerpflichtigen selbst vorgenommen wird.
Indes unterliegen die selbstveranlagten, indirekten Steuern periodisch wiederkehrenden Revisionen durch die ESTV. Ein Steuerpflichtiger muss je nach Steuerart damit rechnen, dass er innerhalb von 5 bis 10 Jahren mindestens für jede Steuerart einer Revision unterzogen wird.
Bei Einreichung einer Selbstanzeige wird die Straflosigkeit angepeilt. Unabhängig davon, ob dies gelingt, kann es nicht schaden, einen Blick in das Strafrecht zu werfen. Im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige sind die Art23 (Rücktritt und tätige Reue) und 53 (Wiedergutmachung) aus dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches sowie Art. 13 des Verwaltungsstrafrecht VStrR; Selbstanzeige) zu nennen. Ein Rücktritt ist selbstredend nur vor Vollendung einer Tat möglich und die Wiedergutmachung betrifft im Strafrecht den Bereich Strafen und Massnahmen und beinhaltet den Ausgleich von Schäden.
Quelle: Rohner/Bachmann, Vortrag zur straflosen Selbstanzeige anlässlich der Frühlingsgespräche 2016 am Schweizerischen Institut für Steuerlehre (SIST), abrufbar unter www.kalaidos-fh.ch).
Die Steuerhinterziehung ist ein Erfolgsdelikt, das heisst die Veranlagung muss erfolgen, damit die Verkürzung der Steuer eintritt oder eine Veranlagung unvollständig bleibt. Deshalb kann der Steuerpflichtige bis zur definitiven Veranlagung der Steuerverwaltung selbständig (aus eigenem Antrieb!), ergänzende Unterlagen bzw. Vermögenswerte oder Einkommen aus der offenen Steuerperiode nachdeklarieren, die er in der Steuererklärung vergessen hat. Diese Nachdeklaration vor der definitiven Veranlagung gilt nicht als Selbstanzeige im Sinne von Art. 175 Abs. 3 DBG. Der Joker ist also dadurch nicht vergeben.
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