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Personalrabatt: Was bedeutet er für die Arbeitgeber?

Jedem Arbeitgeber steht es frei seinen Mitarbeitern Vergünstigungen auf den vom Unternehmen selbst produzierten oder vertriebenen Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu gewähren. Je nach Art der Produkte oder Dienstleistungen besteht der Personalrabatt in Form einer Ersparnis, indem der Mitarbeiter diese kostengünstiger beziehen kann, oder in Form einer Naturalleistung. Nachfolgend wird erörtert wie solche Gehaltsnebenleistungen steuerlich behandelt werden.

01.05.2022 Von: Alain Villard
Personalrabatt

Gesetzliche Grundlagen

Für die Thematik Personalrabatt sind einerseits gesetzliche Bestimmungen aus dem DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer vom 14. Dezember 1990; SR 642.11; sowie die entsprechenden kantonalen Steuergesetze) und das AHV-Merkblatt 2.04 (Stand 1.1.2022; nachfolgend MB AHV) und insbesondere die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK, nachfolgend Form. 11, abrufbar unter: www.estv.admin.ch) auschlaggebend.

Grundsatz

Das schweizerische Steuergesetz geht vom Grundsatz aus, dass sämtliche Einkünfte, seien sie wiederkehrend oder einmalig, der Einkommenssteuer unterliegen. Dabei gelten insbesondere Naturalbezüge jeder Art, freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes als steuerbar (Art. 16 Abs. 2 DBG). Mit speziellem Bezug zur unselbständigen Erwerbstätigkeit qualifiziert Art. 17 Abs. 1 DBG insbesondere Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile als steuerbar.

Der Personalrabatt wird in diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich genannt. Es stellt sich die Frage, ob und inwiefern er allenfalls gleichwohl erfasst sein könnte.

Qualifikation des Personalrabatts

Der Personalrabatt stellt eine Vergünstigung auf Waren oder Dienstleistungen zugunsten eines Mitarbeiters dar. Diese Vergünstigung wird immer gestützt auf einen gültigen Vertrag, in der Regel einen Arbeitsvertrag, gewährt. Die Weisungen der SSK unterstellen den Personalrabatt bzw. andere Gehaltsnebenleistungen nur unter gewissen Voraussetzungen der Steuerpflicht. Insbesondere gilt es für die Arbeitgeber ihre Deklarationspflicht hinsichtlich des gewährten Personalrabatts zu beachten.

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