Personalrabatt: Was bedeutet er für die Arbeitgeber?
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Gesetzliche Grundlagen
Für die Thematik Personalrabatt sind einerseits gesetzliche Bestimmungen aus dem DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer vom 14. Dezember 1990; SR 642.11; sowie die entsprechenden kantonalen Steuergesetze) und das AHV-Merkblatt 2.04 (Stand 1.1.2022; nachfolgend MB AHV) und insbesondere die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK, nachfolgend Form. 11, abrufbar unter: www.estv.admin.ch) auschlaggebend.
Grundsatz
Das schweizerische Steuergesetz geht vom Grundsatz aus, dass sämtliche Einkünfte, seien sie wiederkehrend oder einmalig, der Einkommenssteuer unterliegen. Dabei gelten insbesondere Naturalbezüge jeder Art, freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes als steuerbar (Art. 16 Abs. 2 DBG). Mit speziellem Bezug zur unselbständigen Erwerbstätigkeit qualifiziert Art. 17 Abs. 1 DBG insbesondere Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile als steuerbar.
Der Personalrabatt wird in diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich genannt. Es stellt sich die Frage, ob und inwiefern er allenfalls gleichwohl erfasst sein könnte.
Qualifikation des Personalrabatts
Der Personalrabatt stellt eine Vergünstigung auf Waren oder Dienstleistungen zugunsten eines Mitarbeiters dar. Diese Vergünstigung wird immer gestützt auf einen gültigen Vertrag, in der Regel einen Arbeitsvertrag, gewährt. Die Weisungen der SSK unterstellen den Personalrabatt bzw. andere Gehaltsnebenleistungen nur unter gewissen Voraussetzungen der Steuerpflicht. Insbesondere gilt es für die Arbeitgeber ihre Deklarationspflicht hinsichtlich des gewährten Personalrabatts zu beachten.
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